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E-Book

Forst- und Klimarecht in Hessen

Gesetze und Verwaltungsvorschriften

VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl244 Seiten
ISBN9783749476664
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Das neue hessische Waldgesetz hat 2013 eines der letzten deutschen Forstgesetze ersetzt und zugleich mit der Betonung von Klimaschutzaspekten völlig neue Seiten aufgeschlagen. Damit hat es in gewisser Weise bereits den Bedeutungszuwachs vorweggenommen, den Wald und Landnutzung in den Jahren seitdem erfahren hat. Durch das Klimaabkommen von Paris aus dem Jahr 2015 und die LULUCF-VO der EU aus dem Jahre 2018 sind Wald und Landnutzung rechtlich verbindlich in das System zum Schutz des Klimas einbezogen worden. Diese Vorgaben sind nun in Bundes- und Landesrecht umzusetzen. Daneben machte das Forst-Kartellverfahren eine Neuordnung des Forstrechts notwendig. Auch diese Änderungen sind hier enthalten. Ebenfalls sind die Natura-2000-Verordnungen enthalten, die wegen ihrer Praxisnähe und Praktikabilität bundesweite Beachtung erfahren haben. Diese Sammlung führt alle im Bereich des hessischen Forst- und Jagdrechts für Studium und Praxis relevanten Gesetze und Verwaltungsvorschriften zusammen. Im praktischen Taschenbuchformat mag sie dem Anwender und Betroffenen des Forstrechts in Hessen ein hilfreicher Begleiter sein. Enthalten sind, vollständig oder in Auszügen: Grundgesetz (GG) Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Verordnungen zum HWaldG NATURA-2000-Verordnungen LULUCF-VO der EU Bundeswaldgesetz (BWaldG) Kartellgesetz (GWB) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Hessisches Ausführungsgesetz zum BNatSchG (HAGBNatSchG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bundesjagdgesetz (BJagdG) Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) Hessische Jagdverordnung (HJagdV) Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz

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Leseprobe

F.2. Hessisches Waldgesetz (HWaldG)


Vollzitat: Hessisches Waldgesetz (HWaldG) vom 08. Juli 2013 (GVBl. 2013 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 160).

§ 1 Ziele

(1) Ziel des Gesetzes ist es:

  1. den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren,
  2. eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu gewährleisten,
  3. die Forstwirtschaft zu fördern und
  4. einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.

(2) 1 Die Ziele nach Abs. 1 sind im Rahmen nachhaltiger und multifunktionaler Forstwirtschaft zu verwirklichen. 2 Dabei sind die Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft darauf auszurichten:

  1. die Umwelt und die Lebensgrundlagen des Menschen, den Naturhaushalt, die biologische Vielfalt, die Landschaft, den Boden, das Wasser, die Reinheit der Luft und das örtliche Klima zu schützen sowie einen Beitrag zum Schutz vor Lärm, Bodenabtrag und Hochwasser zu leisten (Schutzfunktion),
  2. nachwachsende Rohstoffe zu produzieren und nachhaltig zu nutzen, insbesondere Holz für die stoffliche, chemische, energetische und thermische Verwendung (Nutzfunktion),
  3. Kohlenstoff in möglichst großer Menge im Wald und seinen Holzprodukten zu binden (Klimaschutzfunktion),
  4. Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1 Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. 2 Kein Wald sind

  1. die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes und
  3. Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald der in § 3 Abs. 1 ,
  2. Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2 ,
  3. Privatwald der in § 3 Abs. 3

des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.

§ 3 Grundpflichten

Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben ihren Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und fachkundig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.

§ 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, Nachhaltigkeit

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert.

(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
  2. die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,
  3. die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,
  4. die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  6. die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  7. das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
  8. die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
  9. die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
  10. die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,
  11. das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

§ 5 Planmäßige Forstwirtschaft

(1) Planmäßige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung auf der Grundlage eines Betriebsplanes zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit.

(2) 1 Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar haben ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen. 2 Die Betriebspläne sind in der Regel für zehn Jahre aufzustellen. 3 Dabei bleibt die Wahl der Betriebsform, die Festlegung zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen der Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.

(3) Die Betriebspläne werden aufgestellt für

  1. Staatswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst,
  2. Körperschaftswald und Privatwald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, vereidigte Forstsachverständige oder forstliche Fachkräfte im Sinne des § 6 Abs. 2 .

(4) 1 Die Betriebspläne für den Staatswald und den Körperschaftswald bedürfen der Genehmigung. 2 Für deren Erteilung ist hinsichtlich

  1. des Staatswaldes die oberste Forstbehörde und
  2. des Körperschaftswaldes die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Besteht die Besorgnis, dass bei der Bewirtschaftung des Waldes Grundpflichten nach § 3 von einer Waldbesitzerin oder einem Waldbesitzer nicht eingehalten werden, kann die Forstbehörde die Vorlage des Betriebsplanes oder, im Fall von Forstbetriebsflächen unter 100 Hektar, die Aufstellung eines Betriebsplanes verlangen.

§ 6 Fachkundige Forstwirtschaft

(1) Fachkundige Forstwirtschaft ist eine Bewirtschaftung durch Personen, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Wald ordnungsgemäß, nachhaltig und planmäßig zu bewirtschaften.

(2) 1 Wald soll von fachkundigem Personal bewirtschaftet werden. 2 Im Staats- und Körperschaftswald ist die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen, in angemessener Zahl sicherzustellen.

(3) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung forstlicher Fachkräfte für alle Waldeigentumsarten und stellt die notwendigen Einrichtungen bereit.

§ 7 Wiederbewaldung, Erhaltung der Waldbestände

(1) 1 Kahlflächen, Blößen und verlichtete Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar sind durch die Waldbesitzerin oder den Waldbesitzer innerhalb von sechs Jahren durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat wieder zu bewalden. 2 Die Forstbehörde kann für die Wiederbewaldung eine angemessene Frist setzen und Pflanzung oder Saat anordnen, sofern sich der Wald nicht natürlich verjüngt.

(2) 1 Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren auf weniger als 40 Prozent des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen. 2 Ausnahmen können durch die obere Forstbehörde zugelassen werden, wenn die weitergehende Absenkung des Vorrats aus zwingenden wirtschaftlichen, waldbaulichen, genetischen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig ist. 3 Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für:

  1. Niederwald-, Stockausschlag- und Laubweichholzbestände,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  3. erheblich geschädigte Bestände,
  4. Bestände, für die der nach § 5 Abs. 4 genehmigte Betriebsplan eine weitergehende Absenkung des Vorrats zulässt, sowie
  5. für Maßnahmen zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach...
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