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E-Book

Gesamthand und Gesellschaft

Geschichte einer Begegnung

AutorFrancis Limbach
VerlagMohr Siebeck
Erscheinungsjahr2016
ReiheJus Privatum 209
Seitenanzahl512 Seiten
ISBN9783161541773
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis129,00 EUR
Die besonderen Merkmale heutiger Gesamthandgemeinschaften sind auf den altdeutschen Gesamthandgedanken zurückzuführen - so die maßgeblich auf Gierke zurückgehende und auch heute verbreitete Vorstellung. Francis Limbach kommt hingegen zu dem Schluss, dass historische Gesamthandfiguren zwar existiert haben, ihre Rolle jedoch bei der Entwicklung des Gesellschaftsrechts vermutlich nicht prägend war. Vielmehr hat das Seehandelsrecht italienischer Stadtstaaten einen gesamteuropäischen Impuls für die Verselbständigung der Personengesellschaft gesetzt. So kam es erst vergleichsweise spät, nach Erschaffung der allgemeinen Gesamthanddogmatik im 19. Jahrhundert und am Vorabend der Kodifikation des deutschen Bürgerlichen Rechts, zu der 'Begegnung' von Gesamthand und Gesellschaft. Francis Limbach zeichnet diese Entwicklung nach.

Geboren 1970; Studium der Rechtswissenschaft in Saarbrücken, Freiburg und Toulouse; 2003 Promotion in Saarbrücken und Toulouse; 2002-04 Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt a. M.; seit 2004 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 2015 Habilitation in Kiel; seit 2015 Privatdozent; im WS 2015/16 und im SS 2016 Lehrstuhlvertreter an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; seit WS 2016/17 Lehrstuhlvertreter an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Cover1
Vorwort8
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis12
Abkürzungsverzeichnis24
Einführung30
1. Teil: Gesellschaft und Gesamthand vor ihrer Begegnung42
1. Kapitel. Inhaltliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: Verselbständigungsmerkmale in historischen Gesellschaftsformen44
§ 1. Die Grundlagen des römischen Rechts46
I. Die altrömische societas ercto non cito47
II. Personenzusammenschlüsse der klassischen römischen Rechtswissenschaft49
1) Communio und societas49
a) Die communio49
b) Die societas50
aa) Das individualistische Konzept der societas50
bb) Ansätze einer Verselbständigung der societas?54
2) Die Korporation59
a) Die tatbestandlichen Gründungsvoraussetzungen der Korporationen60
b) Die rechtliche Ausstattung der Korporationen61
c) Die Korporation als juristische Person oder als Gesamthand?62
§ 2. Kontinentaleuropäische Impulse bis zum Ende des 18. Jahrhunderts63
I. Das Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse64
1) Mittelalterliche Quellen64
a) Quellen zur italienischen commenda64
b) Der fehlende direkte Zugriff der Privatgläubiger auf das Gesellschaftsvermögen bei Paulus de Castro (Anfang 15. Jahrhundert)66
2) Neuzeitliche Quellen69
a) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im italienischen Handelsrecht69
aa) Das genuesische Gesellschaftsrecht (16. Jahrhundert)69
bb) Italienische Autoren69
b) Impulse iberischer Autoren aus dem 17. Jahrhundert71
aa) Francisco Salgado de Somoza71
bb) Juan Pedro Fontanella71
c) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im französischen Ancien droit73
aa) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Rechtsprechung der Parlamentshöfe73
bb) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der französischen Literatur bis zum Ende des 18. Jahrhunderts77
cc) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Gesellschaftsvertragspraxis79
II. Gesellschafter und Gesellschaft als separate Aufrechnungsadressaten80
1) Gelehrte Quellen des Mittelalters zur Aufrechnung gegenüber Studentenbursen80
a) Jacobus de Ravanis’ Aufrechnungsverbot durch Zweckwidmung bestimmter Vermögensgüter80
b) Baldus de Ubaldis’ Identifizierung separater Aufrechnungsadressaten82
2) Neuzeitliche Entwicklungen zur Aufrechnung gegenüber Handelsgesellschaften84
§ 3. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht bis zum Ende des Usus modernus86
I. Rechtliche Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des Mittelalters?86
II. Die Verselbständigung der Gesellschaft als weithin ignorierte Idee in frühneuzeitlichen Quellen90
1) Das Schweigen statutarischer Quellen90
2) Das Schweigen in Deutschland tätiger Autoren94
3) Gesellschaften mit Merkmalen einer faktischen Verselbständigung?97
III. Ansätze einer Verselbständigung der Gesellschaft in deutschen Quellen98
1) Literaturstimmen zum Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse99
a) Johann Michael Beuther (ca. 1600)99
b) Die bevorzugte Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen als Diskussionsthema im Usus modernus102
aa) Autoren des 17. Jahrhunderts102
bb) Autoren bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts104
2) Naturrechtliche Ansätze der Personifizierung der Gesellschaft106
a) Entstehung und Entwicklung der naturrechtlichen Lehre der persona moralis106
aa) Entia moralia und personae morales compositae bei Pufendorf106
bb) Societas und persona moralis bei Wolff und Nettelbladt108
b) Der Begriff der juristischen Person weniger ein Produkt der naturrechtlichen persona moralis als der gemeinrechtlichen universitas?110
IV. Rezeption der Verselbständigungsansätze in der Gesetzgebung113
1) Die Hamburger Fallitenordnung (1753)113
2) Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756)114
3) Die preußischen Kodifikationen116
a) Das PrALR (1794)116
aa) Ansätze einer Personifizierung in den Gesetzesmaterialien116
bb) Gesellschaften zum Zwecke des Gemeinwohls, insbesondere Erlaubte Privatgesellschaften117
cc) „Besondere“ Gesellschaften und Handelsgesellschaften119
dd) Haltung der frühen preußischen Literatur zum PrALG121
b) Die Allgemeine Gerichts-Ordnung (1793/95)122
aa) Die Handelsgesellschaft als parteifähiges Subjekt?122
bb) Das Separationsrecht der Gesellschaftsgläubiger124
4) Die französischen Kodifikationen und ihre Nachbildungen125
a) Der Code civil125
b) Der Code de commerce127
c) Das Badische Landrecht128
5) Die österreichischen Kodifikationen bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (1811)129
a) Der Codex Theresianus (1766)129
b) Das Westgalizische Gesetzbuch (1797)130
c) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811)132
§ 4. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des 19. Jahrhunderts134
I. Gesellschaftsrechtliche Verselbständigungsmerkmale bis Einführung des ADHGB134
1) Die Anerkennung von Gläubigerprivilegien als Grundlage einer Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens135
2) Die Diskussion über die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft137
a) Die Wegbereiter der Handelsgesellschaft als juristische Person137
aa) Frühe Stimmen zugunsten einer Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften137
bb) Gelpckes Plädoyer für die Handelsgesellschaft als juristische Person (1852)139
cc) Die Anerkennung der Persönlichkeit französischer Handelsgesellschaften141
b) Rezeption der Idee der eigenen Persönlichkeit von Handelsgesellschaften in der deutschen Literatur145
aa) Die Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts145
bb) Die Diskussion unter dem Eindruck Gelpckes Plädoyer147
cc) Bluntschlis Idee der Vermögensverschiedenheit als Kompromisslösung?150
3) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in der Rechtsprechung151
4) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in Entwürfen und Gesetzen155
a) Frühere Entwürfe155
aa) Der Entwurf eines württembergischen HGB (1839)155
bb) Der Frankfurter Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (1849)156
b) Die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft in der preußischen Konkursordnung von 1855157
II. Die verselbständigte OHG im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch159
1) Die OHG als juristische Person im preußischen Entwurf von 1857159
2) Die OHG in den Beratungen zum ADHGB162
a) Die Ablehnung der eigenen Rechts- und Parteifähigkeit der OHG162
b) Die Anerkennung des Gesellschaftsvermögens als separate Haftungsmasse166
c) Einführung der Anwachsungslösung bei Ausscheiden von Gesellschaftern?168
d) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und seine Ratifikation in Preußen170
3) Das Handelsgesellschaftsrecht des ADHGB in Literatur und Rechtsprechung174
a) Die Frage der Subjektivierung der OHG174
aa) Die Diskussion im Schrifttum174
bb) Die Entwicklung in der Rechtsprechung177
b) Die Frage des Vermögens der OHG185
III. Merkmale der Verselbständigung „herkömmlicher“ Gesellschaften187
1) „Herkömmliche“ Gesellschaften und besondere parteifähige Vereinigungen187
2) Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung188
a) Die französische société civile als Vorbild?188
b) Die Entwicklung bei deutschen Autoren und Gerichten192
3) Die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in den neuen Kodifikationen und Entwürfen196
a) Die BGB-Entwürfe und Kodifikationen der Länder196
aa) Der Hessische Entwurf (1842–1853)196
bb) Der Bayerische Entwurf (1861–1864)198
cc) Das sächsische BGB von 1865199
b) Der Dresdner Entwurf von 1866200
aa) Einsetzung und Vorgehensweise der Dresdner Kommission200
bb) Die „Gemeine Gesellschaft“ (Art. 769 ff. DrsdE)201
cc) Die Collectivgesellschaften203
2. Kapitel. Begriffliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: alte Figuren der gesamten Hand208
§ 1. Anfänge des Begriffs der gesamten Hand209
I. Abwesenheit von Quellen zur gesamten Hand aus der Antike und dem frühen Mittelalter209
II. Frühe Quellen210
III. Die Bedeutungsvielfalt der Bezeichnung „gesamte Hand“ in alten Quellen212
§ 2. Die sächsische Belehnung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1850)213
I. Die „gesamte Hand“ des Lehnrechtsbuchs des Sachsenspiegels213
1) Verwendung des Begriffs „mit gesamter Hand“214
2) Die rechtliche Regelung der Belehnung mit gesamter Hand im Lehnrechtsbuch217
II. Verbreitung und Weiterentwicklung des Begriffs der gesamten Hand im mittelalterlichen Lehnrecht218
III. Die neuzeitliche Entwicklung der gesamten Hand im Lehnrecht221
1) Das sächsische Lehnrecht im 16. und 17. Jahrhundert221
a) Bedeutung und Verbreitung der sächsischen gesamten Hand221
b) Die sächsische gesamte Hand als Instrument der Lehnnachfolge223
2) Die lehnrechtliche gesamte Hand im 18. und 19. Jahrhundert226
3) Das Ende des Lehnrechts als positives Recht229
§ 3. Die schuldrechtliche Verpflichtung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1500)231
I. Gebrauch des Begriffs im Mittelalter231
1) Die schuldrechtliche gesamte Hand in den Quellen231
2) Dogmatische Einordnung der schuldrechtlichen gesamten Hand233
3) Ursprung und Verbreitung der schuldrechtlichen gesamten Hand235
II. Das Ende des Begriffs in der Neuzeit237
§ 4. Die gesamte Hand als eherechtliche Bezeichnung239
I. Die gesamte Hand des fränkischen Eherechts (bis etwa 1500)239
1) Die gesamte Hand im Bamberger Stadtrecht des 14. Jahrhunderts240
a) Die betreffenden Vorschriften des Bamberger Stadtrechts240
b) Bedeutung der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts242
2) Die eherechtliche gesamte Hand in anderen Rechtstexten und in der weiteren Entwicklung248
II. Eheliches Grundstückseigentum in gesamter Hand nach österreichischem Recht (bis 18. Jahrhundert)252
1) Die österreichische gesamte Hand als Instrument der Ehegattenversorgung252
2) Entwicklung und Niedergang der österreichischen gesamten Hand256
Zusammenfassung des 1. Teils257
2. Teil: Die Gestaltung der modernen Gesamthandtheorieund ihre Rolle im deutschen Gesellschaftsrecht bis 1900266
1. Kapitel. Frühere Impulsgeber der modernen Gesamthandtheorie268
§ 1. Die Lehre des dominium plurium in solidum oder Gesamteigentums269
I. Entstehung und Verbreitung der Figur des dominium plurium in solidum bzw. des Gesamteigentums (1681 bis 1811)269
1) Das eheliche Güterrecht als Nährboden des alternativen Verbandskonzepts des Justus Veracius270
2) Herausbildung der Theorie des Gesamteigentums im 18. Jahrhundert274
II. Diskussion und Niedergang der Figur des Gesamteigentums im 19. Jahrhundert279
1) Die Kritik des Gesamteigentums Anfang des 19. Jahrhunderts279
2) Das Gesamteigentum im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts280
3) Niedergang des Gesamteigentums im Einfluss der Genossenschaftstheorie282
III. Die heutige Stellung der Figur des Gesamteigentums284
§ 2. Die deutschrechtliche Genossenschaftslehre286
I. Die Genossenschaftslehre Beselers286
1) Ansätze der Genossenschaftslehre in Beselers Schrift zu den Erbverträgen (1835)286
2) Beselers ausgereifte Genossenschaftslehre289
a) Universitas, Stiftung, Corporation und Genossenschaft als juristische Personen289
b) Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit291
II. Die Genossenschaftslehre Gierkes293
1) Gierkes „Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft“ (1868)293
2) Gierkes „Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs“ (1873) und „Staats- und Korporationslehre“ (1881)295
3) Gierkes „Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung“ (1887)297
III. Das Vermächtnis der Genossenschaftslehre298
1) Das Schicksal des germanistischen Genossenschaftsbegriffs298
2) Wirkung der Genossenschaftslehre auf die Gesamthandlehre299
2. Kapitel. Entstehung des modernen Gesamthandbegriffs in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts302
§ 1. Die Gesamthand als Begriff der rechtsgeschichtlichen Literatur302
I. Die „gesamte Hand“ als Quellenzitat302
1) Das Quellenstudium älterer Autoren302
2) Die Untersuchung Zoepfls der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts (1839)303
3) Homeyers Untersuchung der lehnrechtlichen gesamten Hand des Sachsenspiegels (1842)305
II. Die Gesamthand als quellenunabhängiger Sammelbegriff der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft307
1) Die Gesamthand des alten fränkischen Ehegüterrechts307
a) Die Ausgestaltung zum Begriff der alten fränkischen Güterrechtsfigur durch Euler (ab 1841)307
aa) Eulers Studie zum „Güter- und Erbrechte der Ehegatten“307
bb) Eulers nachfolgende Schriften309
b) Die Rezeption von Eulers Begriffsbildung in der Literatur310
2) Die historische schuldrechtliche gesamte Hand312
a) Die Untersuchung der schuldrechtlichen gesamten Hand durch Stobbe (1855)312
b) Die Rezeption Stobbes Begriffsbildung in der Literatur314
§ 2. Einführung der Gesamthand als allgemeine Theorie des geltenden Rechts (ab 1863)315
I. Kuntze und Stobbe als Begründer eines modernen Gesamthandbegriffs315
1) Der Diskussionsstand im Gesellschaftsrecht Mitte des 19. Jahrhunderts315
2) Der Beitrag Kuntzes zu den Handelsgesellschaften (1863)317
a) Bedeutung und Vorgehensweise im Beitrag317
b) Kuntzes Thesen zur allgemeinen Rechtsnatur der gesamten Hand318
c) Die gesamte Hand Kuntzes zur Deutung der Besonderheiten der Handelsgesellschaften321
3) Der Beitrag Stobbes zur allgemeinen rechtshistorischen Gesamthand (1864)322
a) Bedeutung und Vorgehensweise Stobbes Beitrags322
b) Stobbes Feststellungen zu den allgemeinen Merkmalen der Gesamthand323
c) Stobbes Anwendung der Gesamthandgrundsätze auf verschiedene Personenzusammenschlüsse325
aa) Gesamthand und Ehegemeinschaft325
bb) Gesamthand und Gesamtbelehnung327
cc) Gesamthand und Erbengemeinschaft328
dd) Gesamthand und andere Rechtsfiguren329
II. Meilensteine der modernen Gesamthandtheorie in der Literatur330
1) Das Wohlwollen Beselers (1866)330
2) Gierkes Gesamthandbegriff im zweiten Band des „Genossenschaftsrechts“ (1873)333
3) Heuslers Gesamthandtheorie in seinem Institutionenlehrbuch (1885/86)336
4) Gierkes Gesamthand in seiner „Genossenschaftstheorie“ (1887)338
a) Gierkes allgemeine Grundsätze der Gesamthand338
b) Gierkes Gesamthand des ehelichen Güterrechts339
c) Gierkes Gesamthand der Handelsgesellschaft340
aa) Subjektives und objektives Element der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand341
bb) Anwendung der Gesamthandtheorie auf die Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr342
III. Rezeption der Theorie der Gesamthand vor Inkrafttreten des BGB345
1) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und die Gesamthandtheorie345
2) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Rechtsprechung347
3) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Literatur349
4) Ergebnis357
3. Kapitel. Gesamthand und Personengesellschaft in der Kodifikation des deutschen Privatrechts360
§ 1. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des BGB361
I. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand in den Vorarbeiten361
1) Die Vorlagen zum bürgerlichen Gesellschaftsrecht361
2) Die Vorlagen zum Sachenrecht362
II. Merkmale gesellschaftsrechtlicher Verselbständigung im Ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs365
1) Die Bestimmungen zum Miteigentum und zur Gemeinschaft365
2) Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen366
a) Die „herkömmliche“ BGB-Gesellschaft366
b) Die Erwerbsgesellschaft369
III. Die Gesellschaft im Zweiten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs370
1) Die Kritik am Ersten Entwurf370
a) Die Kritik Gierkes370
b) Die Kritik Boyens’374
2) Die inhaltlichen Veränderungen des Zweiten Entwurfs376
a) Die Einführung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand als neues Prinzip377
aa) Die Gesamthand der BGB-Gesellschaft377
bb) Die Gesamthand des nicht rechtsfähigen Vereins378
cc) Die Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in den Bestimmungen zur Gemeinschaft und zum Miteigentum379
b) Dogmatik der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand im Zweiten Entwurf381
aa) Gebundenes Quoteneigentum oder eigenes Sondervermögen?381
bb) Die BGB-Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt?385
IV. Die inhaltlichen Veränderungen bis zum Inkrafttreten des BGB389
1) Verfügungs- und Teilungsverbot in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen390
2) Die Streichung der Vorschrift über die Eintragungsfähigkeit von Erwerbsgesellschaften392
§ 2. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des HGB393
I. Die Ausarbeitung des Entwurfs des Reichsjustizamts von 1895 (HGB-E1)393
1) Das Gutachten Jakob Friedrich Behrends393
2) Der Entwurf von 1895395
a) Rechtsfähigkeit der OHG395
b) Gesellschaftsvermögen der OHG397
c) Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft398
II. Fertigstellung und Inkrafttreten des HGB400
§ 3. Reaktionen auf den Gesamthandbegriff der Gesetzesmaterialien402
I. Gierkes Reaktion auf die „kodifizierte“ gesellschaftsrechtliche Gesamthand402
II. Der Platz des Gesamthandbegriffs in der deutschen Rechtswissenschaft403
1) Der Gesamthandbegriff in der Literatur403
a) Die Anerkennung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand403
b) Die rechtshistorische Legitimität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in der Literatur405
2) Die Anerkennung des Gesamthandbegriffs in der Rechtsprechung409
3) Ergebnisse411
Zusammenfassung des 2. Teils412
Ergebnisse der Untersuchung420
§ 1. Kein terminologischer Zusammenhang zwischen alten Figuren der gesamten Hand und dem modernen Personengesellschaftsrecht420
§ 2 Verbindungslinien zwischen dem modernen Personengesellschaftsrecht und alten Figuren der gesamten Hand421
I. Allgemeine Betrachtungen421
II. Der inhaltliche Vergleich mit alten Figuren der gesamten Hand422
1) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ als Bezeichnung einer solidarischen Verpflichtung422
2) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Eherechts422
3) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Lehnrechts425
III. Konstruktive Einflüsse alter Gesamthandfiguren auf die Gesamthand des modernen Gesellschaftsrechts?426
1) Das Gesellschaftsvermögen426
a) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Aufrechnungsadressaten426
b) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Haftungsmassen427
c) Die Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters428
d) Das dinglich wirkende Verfügungsverbot über „Anteile“ an den Gesellschaftsgegenständen430
2) Die Subjektivität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand432
§ 3. Die gesellschaftsrechtliche „Gesamthand“ ist die historisierende Fassade einer in verschiedenen Epochen zusammengetragenen Konstruktion436
Quellen- und Veröffentlichungsverzeichnis438
Quellen, Rechtsnormen, Materialien u. s. w438
Veröffentlichungen445
Personenverzeichnis500
Sachverzeichnis502

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