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Grenzen und Möglichkeiten der GmbH & Still: Rahmenbedingungen für die typische und die atypische Stille Gesellschaft

AutorKonstantin Dittmann
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl52 Seiten
ISBN9783958209763
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Aufgrund des permanenten Strebens der Öffentlichen Hand nach neuen Steuerquellen und dem Verschließen von sogenannten Steuerschlupflöchern besteht das stetige Bedürfnis der Steuerpflichtigen nach Konzepten und Sachverhaltsgestaltungen. Ziel der Steuerpflichtigen ist die Vermeidung oder Minimierung der Steuerlasten. Wegen des Haftungsrisikos einer Einzelfirma sind Unternehmer zunehmend dazu übergegangen, eine GmbH zu gründen, die aber steuerlich etwas unvorteilhafter ist als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Aus Steuersparerwägungen heraus und auch auf der Suche nach geeigneten Finanzierungsstrategien hat sich in den letzten Jahren die GmbH & Still als eine vertrauliche Unternehmensform entwickelt, die in Ansätzen die ertragsteuerlichen Vorteile der Personengesellschaft mit den haftungsrechtlichen Vorteilen der GmbH verbindet. Insbesondere in der ex ante Sachverhaltsgestaltung ist sie von Interesse, aber auch ex post gibt es Möglichkeiten. Die vorliegende Untersuchung gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten werden die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen sowohl für die typische als auch für die atypische stille Gesellschaft dargestellt, im zweiten Abschnitt wird deren steuerrechtliche Behandlung und im dritten Abschnitt wird die aktuelle Bedeutung der GmbH & Still umfassend und auch anhand von theoretisch möglichen Praxisbeispielen diskutiert.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel C. III, Übrige Steuerarten: Nach dem Gewerbesteuerrecht ist nicht die stille Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig, sondern nur der Inhaber des Gewerbebetriebes, was sich aus § 5 Abs. 1 GewStG ergibt. Wenn die Gewinnanteile beim Empfänger nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden, werden sie nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzugerechnet. Da die Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, ist die typische stille Gesellschaft gegenüber der atypischen stillen Gesellschaft benachteiligt. Der Gewinnanteil des atypischen stillen Gesellschafters ist Gewinnbestandteil und deshalb wird keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag mehr vorgenommen. Die atypische stille Gesellschaft gehört zu den Gesellschaften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG und sie erhält deshalb den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG in Höhe von DM 48.000,-. Da die atypische stille Gesellschaft als Personengesellschaft gilt, ist auch der Staffeltarif nach § 11 Abs. 2 GewStG anzuwenden, was zu Steuerersparnissen führt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind die typische und die atypische stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. Unternehmer und Steuerschuldner ist allein die GmbH. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil eines anderen ist umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 8 Buchstabe j UStG. Auf diese Steuerfreiheit kann nicht verzichtet werden, da die Option des § 9 UStG dort nicht aufgeführt ist. Steuerschuldner und Empfänger von Steuerbescheiden ist nach § 13 Abs. 2 UStG nur die GmbH. Der stille Gesellschafter haftet nicht für Steuerschulden der GmbH. Bei der Grunderwerbsteuer hat die Einbringung eines Grundstückes in eine stille Gesellschaft die Übertragung des Eigentums auf den Inhaber des Handelsgewerbes zur Folge und löst daher Grunderwerbsteuerpflicht aus. In dem Fall wäre also eine Verpachtung günstiger, weil die Grunderwerbsteuer gespart werden würde. Da die stille Gesellschaft kein Gesamthandsvermögen besitzt, greift § 5 GrEStG nicht. Falls zum Vermögen des Handelsgewerbes Grundstücke gehören, löst der Abschluß von stillen Beteiligungsverträgen keine Grunderwerbsteuer aus, da eine Übertragung von Eigentum an Grundstücken nicht stattfindet. Im Falle von Erbschaften und Schenkungen ist die typische stille Beteiligung eine Kapitalforderung nach § 12 BewG und mit dem Nennwert zu bewerten. Der Wert der atypischen stillen Beteiligung hingegen ist als mitunternehmerische Beteiligung nach §§ 95 bis 99, 103, 104, 109 Abs. 1 und 2 und § 137 BewG festzustellen, sie zählt ferner zum begünstigten inländischen Betriebsvermögen. Beim Erwerb von Todes wegen oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bleibt ein Betrag von DM 500.000,- außer Ansatz, § 13 a Abs. 1 S. 1 ErbStG. Der Freibetrag kann innerhalb von zehn Jahren für weitere Vermögen von derselben Person nicht in Anspruch genommen werden, § 13 a Abs. 1 S. 2 ErbStG. Das nach Abzug des Freibetrages verminderte Betriebsvermögen wird nur mit 60 v.H. angesetzt, § 13 a Abs. 2 ErbStG.
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