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Gutachterauswahl in der berufsgenossenschaftlichen Praxis

Die Bedeutung des § 200 Abs. 2 SGB VII

AutorB. Bley
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl35 Seiten
ISBN9783656014119
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Hennef (Sozialversicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Begutachtung zur Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfährt seit Jahrzehnten Kritik. So ist z.B. häufig die Rede von Gefälligkeitsgutachten, die der BG durch die Gutachter erstellt werden. Durch Transparenz bei der Auswahl und Bestellung von Gutachtern und durch Qualität der Gutachten kann Vorbehalten und Misstrauen der Betroffenen und ihrer Interessenvertreter am besten begegnet werden. Seit dem 01.01.1997 ist im Verfahren zur Feststellung von Unfall- und Berufskrankheitsfolgen vor der Bestellung von Gutachtern ein Auswahlverfahren durchzuführen (§ 200 Abs. 2 SGB VII). Im Folgenden wird auf die Bedeutung des § 200 Abs. 2 SGB VII in der berufsgenossenschaftlichen Praxis eingegangen, welche abschließend durch einen Beispielfall abgerundet wird. Unter 3. werden Probleme, die in der Praxis bei der Umsetzung der Vorschrift auftreten, erörtert und beschrieben. Neben den ablauforganisatorischen Veränderungen, die durch die Einführung der Vorschrift 1997 entstanden sind, werden die problematische und fehlerhafte Anwendung anhand von Beispielfällen näher beleuchtet. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung von § 200 Abs. 2 SGB VII werden beschrieben. Nachfolgend wird diskutiert, ob die rechtskonforme Umsetzung der Vorschrift mit den qualitativen Anforderungen der BG an die Begutachtung in Einklang zu bringen sind. Im Fazit erfolgt ein Resümee mit Ausblick.

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