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Herabsetzung durch vergleichende Werbung

Eine Untersuchung zum europäischen, deutschen, englischen und österreichischen Recht

AutorChristian Eichholz
VerlagHerbert Utz Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl193 Seiten
ISBN9783831608119
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis44,99 EUR

Das Recht der vergleichenden Werbung ist in der Gemeinschaft einheitlich und derzeit größtenteils in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung geregelt. Im Grundsatz gilt, dass vergleichende Werbung zulässig ist. Jedoch muss sie bestimmten Anforderungen genügen. 

Dazu gehört, dass sie weder die Produkte des Mitbewerbers noch den Mitbewerber selbst herabsetzt. In Deutschland ist das Herabsetzungsverbot in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG umgesetzt. Mit der vorliegenden Arbeit will der Verfasser zur grundsätzlichen Klärung des Inhalts und der Reichweite dieser Vorschrift beitragen. Daneben bietet er – im Rahmen einer rechtsvergleichenden Darstellung – einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in Deutschland, England und Österreich bisher unter dem Aspekt der Herabsetzung entschieden wurden.

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Leseprobe

Teil 1 Grundlagen (S. 3-4)

§ 1 Tatbestand der vergleichenden Werbung

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG setzt mitbewerberkritischen Äußerungen Grenzen, soweit sie im Rahmen vergleichender Werbung erfolgen. Das ist gemäß § 6 Abs. 1 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Die Definition entspricht Art. 2 lit. c) RL 2006/114/EG7. Der europäische Gesetzgeber hat bewusst eine derart „breite“ Definition gewählt, um alle Arten der vergleichenden Werbung zu erfassen8. Je weiter aber der Tatbestand, desto mehr Arten der Werbung müssen sich den engmaschigen Rechtmäßigkeitskriterien stellen. Dass dabei auch Werbeformen, die als unbedenklich gelten, auf der Strecke bleiben können und die Werbefreiheit damit über Gebühr beschränkt würde, ist erkannt9. Ob des Problems Lösung indessen auf Tatbestandebene über eine restriktive Auslegung des Begriffes der vergleichenden Werbung oder auf Rechtmäßigkeitsebene über eine extensive Auslegung der an sie gestellten Anforderungen zu suchen ist, muss noch geklärt werden. In Deutschland geht das Bestreben überwiegend in Richtung „Tatbestandslösung“, während der EuGH wohl die harmonisierungsfreundliche Lösung auf Rechtmäßigkeitsebene favorisiert. Es würde den Rahmen der vorliegenden Untersuchung sprengen, alle mit der Reichweite des Tatbestandes der vergleichenden Werbung zusammenhängenden Fragen abschließend zu klären. Dazu sind nunmehr die Gemeinschaftsrichter berufen. Die Argumente sind im Wesentlichen vorgetragen. Die nachfolgenden Ausführungen wollen daher nicht mehr als einen Überblick über die einzelnen, teilweise heftig umstrittenen Merkmale der Begriffsdefinition geben und der weiteren Studie eine an allgemeinem Sprachgebrauch und Verkehrsverständnis orientierte Auslegung zugrunde legen.

A. Werbung

Art. 2 lit. a) RL 2006/114/EG10 definiert Werbung als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese Definition muss, weil § 6 UWG richtlinienkonform auszulegen ist, auch für die Auslegung des § 6 Abs. 1 UWG gelten. Sie hat keine nennenswerte Begrenzungsfunktion inne11 und erfasst Äußerungen in jeder beliebigen Form12. Mit Recht nimmt Köhler13 indessen an, dass eine Äußerung, um Werbung zu sein, zumindest Angaben über den Werbenden oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthalten muss. Die reine Kritik am Mitbewerber („Konkurrent X beschäftigt Schwarzarbeiter“) oder an seinen Produkten („Konkurrenzprodukt Y ist krebserregend“) stellt deshalb keine Werbung dar. Das lässt sich nicht nur systematisch aus einem Umkehrschluss zu Art. 2 lit. b) RL 2006/114/EG14 und aus der Aufzählung der Angaben ableiten, die nach Art. 3 RL 2006/114/EG15 bei der Beurteilung der Irreführung durch eine Werbung zu berücksichtigen sind16. Dafür sprechen neben dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die Erwägungen der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag für die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

Darin geht sie offenbar davon aus, dass das bloße Schlechtmachen des Konkurrenten als eine ausschließlich Mitbewerber schädigende Praktik der nationalen Regelungshoheit unterliegt17. Eine solche Feststellung wäre aber nicht möglich gewesen, wenn diese Praktik Werbung ist, weil sie dann als eine den Mitbewerber erkennbar machende Werbung bereits gemeinschaftsrechtlich als vergleichende Werbung geregelt wäre. Die reine Individualkritik unterliegt daher nicht dem für vergleichende Werbung geltenden Herabsetzungsverbot.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort4
Inhaltsübersicht6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis16
Gegenstand und Gang der Untersuchung20
Teil 1 Grundlagen22
§ 1 Tatbestand der vergleichenden Werbung22
§ 2 Konkurrenzen und eigenständiger Regelungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG31
§ 3 Grundfragen der Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG44
Teil 2 Beurteilung des Herabsetzungsverbots in Deutschland, England und Österreich86
§ 4 Deutschland86
§ 5 England102
§ 6 Österreich123
§ 7 Rechtsvergleichende Bewertung131
Teil 3 Dogmatisches Konzept zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG134
§ 8 Herabsetzung als deskriptiv-normativer Begriff und Verhältnis zur Verunglimpfung134
§ 9 Das deskriptive Element der Herabsetzung140
§ 10 Das normative Element der Herabsetzung156
Teil 4 Sonstige Fragen172
§ 11 Herabsetzung und Bagatellklausel172
§ 12 Herabsetzung und Anspruchsberechtigung174
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse176
Literaturverzeichnis180

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