Illegale Beschäftigung im Transportgewerbe - Kurzfassung
Die vorliegende Arbeit teilt sich auf in fünf Teile. Im ersten Teil werden Grundbegriffe, wie das Arbeitsverhältnis und das Sozialversicherungsrecht angesprochen. Im zweiten Teil wird auf die Illegale Beschäftigung näher eingegangen und im dritten Teil werden rechtliche Folgen auszugsweise vorgestellt, die eintreten, wenn illegale Beschäftigung festgestellt wird. Der vierte Teil bringt die Meinung des Autors zum Ausdruck und der fünfte Teil besteht aus einer Checkliste.
Im ersten Teil wird gezeigt, dass es nur für die Schwarzarbeit eine Legaldefinition gibt. Bei der Schwarzarbeit geht es um handwerkliche Leistungen, demnach wird im Verlauf der Arbeit nicht mehr weiter auf die Schwarzarbeit eingegangen. Es wird auch gezeigt, dass es keine Legaldefinition zu illegaler Beschäftigung, illegaler Ausländerbeschäftigung und illegaler Arbeitnehmerüberlassung gibt. Allerdings haben alle drei gemeinsam, dass zumindest die Frage der Nationalität eine Rolle spielt. Aus diesem Grunde wurde der Begriff des Ausländers vorgestellt. Da sich die Arbeit auf die illegale Beschäftigung im Straßen-Transportgewerbe beschränkt, wurde ebenfalls das Transportgewerbe mit seinen Akteuren vorgestellt, dabei wurden Begriffe benützt, die auch in der juristischen Literatur bekannt sind. Im Verlauf der Arbeit wird deutlich, dass viele europäische Verordnungen einschlägig sind, aus diesem Grunde wurde auch Art. 249 EG vorgestellt, der klarstellt, dass die europäischen Verordnungen eine allgemeine Geltung haben und sie verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU gelten. Hinzu kommt die EU-Lizenz, die für alle Güterkraftverkehrsunternehmen innerhalb der EU von Bedeutung ist, da sie benötigt wird, um in der EU Transportleistungen erbringen zu können. Es wird aber auch die CEMT-Genehmigung vorgestellt, da sie für alle CEMT-Mitgliedstaaten gilt und somit ist es möglich, dass ein Unternehmer aus einem Drittstaat Transportleistungen innerhalb der CEMT-Mitgliedstaaten durchführen kann, auch wenn das Land oder die Länder Mitgliedstaaten der EU sind. Allerdings teilt sich der Punkt „CEMT-Genehmigung“ in zwei Teile auf. Im ersten Teil wird die CEMT-Genehmigung vorgestellt und im zweiten Teil wird darauf eingegangenen welche Rolle sie bei der illegalen Beschäftigung spielt. Dabei wird deutlich, dass hier eine Möglichkeit besteht illegale Beschäftigung zu begründen, da die Genehmigung selbst keinen Aufenthaltstitel bzw. Arbeitserlaubnis darstellt. Es werden die Ämter, die mit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung betraut sind vorgestellt, dabei wird deutlich, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit noch eine „junge“ Behörde ist. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr wird ebenfalls vorgestellt. Es handelt sich hierbei um eine selbständige Bundesbehörde, die durch Straßenkontrollen, Betriebskontrollen, Ordnungswidrigkeiten- und Marktzugangsverfahren einen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung leistet. Anschließend wird das Arbeitsverhältnis vorgestellt. Dabei wird deutlich, dass viele Begriffe unterschiedlich definiert werden können. Arbeitgeber ist im Arbeitsvertrag der Vertragspartner des Arbeitnehmers, folglich ist Arbeitgeber wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Aber es gibt auch die Möglichkeit den Arbeitgeber aus der wirtschaftlichen Sicht zu bestimmen, dabei wird auf die Vergütung abgestellt, denn es würde darauf ankommen, wer sie wirtschaftlich trägt. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht der einzigste Begriff, der verschieden gesehen werden kann, aber es soll jetzt nur noch der Arbeitnehmerbegriff vorgestellt werden. Den Arbeitnehmer kann man als denjenigen bezeichnen, der eine Arbeitsleitung aufgrund eines Arbeitsvertrages erbringt und folglich abhängige, weisungsgebundene, nichtselbständige Arbeit leistet. Aber den Arbeitnehmer kann man auch dadurch definieren, indem man darauf abstellt, dass er nur für einen Auftraggeber in eigener Person, ohne Mitarbeiter, ohne eigenes Kapital und eigene Organisation und ohne unternehmerisches Risiko agiere. Man kann aber auch durch die Negation des § 84 HGB den Arbeitnehmer begründen. Nach den Grundbegriffen wird der Arbeitsvertrag mit all seinen gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen vorgestellt. Dabei wird deutlich, dass bei den wichtigen gesetzlichen Bestimmungen das Grundgesetz eine Rolle spielt und folglich davon nicht abgewichen werden kann. Bei den wichtigen sonstigen Gesetzen gibt es Gesetze die zwingend sind und welche die verhandelbar sind, sofern dies möglich ist. Es wird auch darauf eingegangen, wie ein Arbeitsvertrag zustande kommt und was zu beachten ist, wenn man mit einem Ausländer einen Arbeitsvertrag abschließt. Dabei wird deutlich, dass man hier weitaus mehr beachten muss, vor allem wenn der Einsatzort im Ausland ist. In diesem Falle kann es von Bedeutung sein, wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, in welcher Sprache er verfasst wurde, in welcher Währung die Vergütung ausbezahlt wird. Es wird auch auf die Wohnsitzregelung und den gewöhnlichen Aufenthalt eingegangen, da beim Fahrpersonal dies nachher von Bedeutung sein kann, vor allem wenn man die 183-Tage-Regelung berücksichtigt. Folgerichtig wird auch das Doppelbesteuerungs-Abkommen vorgestellt, welches eine Doppelbesteuerung vermeiden soll für ein und das selbe Steuergut. Bei der 183-Tage-Regelung werden drei Fälle vorgestellt, die jeweils eine Antwort auf die Frage der Besteuerung und den Ort der Besteuerung gibt. Sollte ein Ausländer in Deutschland beschäftigt werden, dann müssen verschiedene Gesetze beachtet werden, diese wurden ebenfalls vorgestellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass in der Literatur oft noch vom Ausländergesetz gesprochen wird, doch ist dieses im Aufenthaltsgesetz 2004 aufgegangen, dies wurde in der Arbeit berücksichtigt und eine Gegenüberstellung ausgewählter Paragraphen wird später gezeigt. Als letzter Punkt vom Arbeitsverhältnis wurde das Weisungsrecht vorgestellt, dabei kann man festhalten, dass im § 106 GewO das Weisungsrecht des Arbeitgebers geregelt ist, doch wird auch deutlich, dass hier viele Fragen offen bleiben. Um Missverständnisse zu vermeiden wurde in der Arbeit darauf verwiesen, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch als das Direktionsrecht bezeichnet wird, denn das Weisungsrecht gibt es auch in den §§ 418, 419 HGB. Nach dem Arbeitsverhältnis wird unter dem Punkt „Sozialversicherung“ auf die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV eingegangen. Dabei wird deutlich, dass es keinen Arbeitsvertrag bedarf, sondern es auf die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankommt um ein Arbeitsverhältnis nach dem Sozialrecht zu begründen. Anschließend wird auf das Territorialprinzip eingegangen. Dort wird deutlich, dass die Nationalität keine Rolle spielt, wenn es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geht. Es kommt nur darauf an, wo die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen, dies wären die Ausstrahlung (§ 4 SGB V) und die Einstrahlung (§ 5 SGB V). Dabei wird die Einstrahlung gerne von ausländischen Arbeitnehmer genutzt, um der deutschen Sozialversicherungspflicht zu entgehen.
Im zweiten Teil wird auf die Illegale Beschäftigung eingegangen. Dabei wird zum einen die konzerninterne Entsendung vorgestellt und es werden mehrere Meinungen aufgeführt, die zeigen, dass wenn das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) einschlägig ist, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zurücktreten muss, da das GüKG das speziellere sei und das AÜG das allgemeinere. Folglich würde es keine konzerninterne Entsendung bei Güterkraftverkehrsunternehmen geben, wenn Fahrpersonal betroffen sei. Anschließend wird auf den Werkvertrag näher eingegangen. Dabei zeigt sich, dass Werkverträge zum einen ein Indiz dafür sein können, dass hier ein Unternehmer am Werke ist. Aber es wird auch deutlich, dass Werkverträge gerne als Mittel genutzt werden, um günstigere mittel- und osteuropäische Arbeitnehmer innerhalb der EU zu beschäftigen. Doch die Bundesagentur für Arbeit hat hier ein „Merkblatt 16“ herausgebracht, wo für einige Branchen geregelt ist, dass die Vergütungen den deutschen Verhältnissen entsprechen müssen. Dabei stellt sich heraus, dass das Güterkraftverkehrsgewerbe nicht darunter fällt. Somit kann man festhalten, dass wenn Werkverträge mit mittel- und osteuropäischen Unternehmen geschlossen wurden, die nicht unter das „Merkblatt 16“ fallen, dass dann die Entlohnung keiner Regulierung unterliegt, wenn mittel- und osteuropäische Arbeitnehmer betroffen sind. Es wird auch die EU-Fahrerlizenz vorgestellt, die nachweisen soll, dass ein Fahrer aus einem Drittland, der bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU beschäftigt ist, dort legal beschäftigt ist und auch seine Steuern in dem Land entrichtet. Dazu werden drei Meinungen vorgestellt, wobei die ersten beiden Meinungen unterschiedlicher nicht sein könnten, da die erste die Fahrerbescheinigung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung begrüßt, aber gleichzeitig feststellt, dass die Probleme des wegen nicht behoben werden könnten. Die zweite Meinung ist dagegen überzeugt, dass die Fahrerbescheinigung der richtige Schritt sei. Bei der dritten Meinung wird die Fahrerbescheinigung nicht kritisiert, sondern deren rechtliche Stellung beleuchtet und die Frage beantwortet, was geschieht, wenn kein Aufenthaltstitel aber eine gültige Fahrerbescheinigung vorliegt. Dabei wird festgestellt, dass es sich bei der Fahrerbescheinigung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt und nur eine Behörde die Fahrerbescheinigung ausstellt. Demnach muss die Behörde sich vergewissern, dass ein Aufenthaltstitel von dem entsprechenden Fahrer vorliegt. ...