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Können Normen gefährlich werden?: Fraktionszwang versus Artikel 38 (1) GG - Notwendige Normenanpassung oder gefährliche Verselbstständigung einer Norm?

AutorEva Mertens
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl40 Seiten
ISBN9783863418588
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Schon seit Beginn der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem im Grundgesetz Artikel 38 (1) verankerten Recht des Abgeordneten, seine Entscheidungen seinem Gewissen entsprechend zu treffen, ohne an Aufträge und Weisungen gebunden zu sein, und dem Anspruch der Fraktion genau dieses einzuschränken. Im Kontext der historischen Entwicklung und den im Grundgesetz verankerten und verfestigten Werten, den sich daraus ergebenden Verhaltenserwartungen sowie den damit verbundenen Normen und Normengefügen hat sich diese Studienarbeit zur Aufgabe gemacht - jedenfalls soweit dies der Rahmen zulässt - zu untersuchen, ob und inwiefern ein Prozess von Normverselbstständigung stattgefunden hat bzw. gerade stattfindet. Die Fragen, die dabei von zentraler Bedeutung sind, lauten: Können sich Normen oder Normengefüge so weit von ihrem ursprünglichen Zweck entfernen, können sie eine Eigendynamik entfalten, die sich letztendlich gegen die Menschen und ihre Interessen wendet? Oder ist dieser Prozess vielmehr eine Notwendigkeit, ein Anpassungsprozess? Wann wird eine Norm zur Gefahr? Diese Fragen versucht diese Arbeit am Beispiel von Artikel 38 (1) GG versus dem Fraktionszwang auf den Grund zu gehen.

Eva Mertens hat Germanistik und Sozialwissenschaften zunächst an der Universität zu Köln und später dann an der Universität Rostock studiert. Vor ihrem Studium war Frau Mertens verfügt über eine abgeschlossene Bankausbildung und hat vor allen Dingen im Fi

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.2.2, Machtverhältnisse innerhalb und außerhalb der Fraktion: Eine Besonderheit bzw. verdeckte Möglichkeit der Machtausübung der Fraktionen bezeichnet Wolters mit dem Ausdruck Herrschaft im Dunkel. Gemeint ist hierbei der dominierende Einfluss der parlamentarischen Geschäftsführer der einzelnen Fraktionen. Hier werden informelle Absprachen und Vereinbarungen an den offiziellen Gremien und manchmal auch an Partei und Fraktion vorbei vorgenommen. Bekanntgegeben werden solche Absprachen dann als Vereinbarungen des Ältestenrates oder als Interfraktionelle Absprachen. Schon Max Weber erkannte zu Beginn des 20.Jahrhunderts, dass sich das politische Umfeld verändert hatte. So schrieb er: 'Diesem idyllischen Zustand der Herrschaft von Honoratiorenkreisen und vor allem: der Parlamentarier, stehen nun die modernsten Formen der Parteiorganisation scharf abweichend gegenüber. Sie sind Kinder der Demokratie, des Massenwahlrechts, der Notwendigkeit der Massenwerbung und Massenorganisation, der Entwicklung höchster Einheit der Leitung und strengster Disziplin.' Fünfzig Jahre nach Gründung der Frankfurter Nationalversammlung scheinen die Fraktionen schon eine gefestigte Organisationsstruktur sowie eine entsprechende Parteien- und Fraktionsdisziplin entwickelt zu haben, die es zu Beginn noch nicht gab. Diese Entwicklung sollte nach Maßgabe der Verfassungsväter eigentlich durch den Artikel 38 (1) begrenzt werden. Heute jedoch können die Fraktionen auf weitgehende Rechte zurückgreifen, die ihnen eine große Macht innerhalb des parlamentarischen Gefüges zusprechen. So kann die Fraktion zum einen die Tagesordnung feststellen (§ 20 (3), VI GO BT) , Beratungen (§ 25 (2) VI GO BT) oder Sitzungen (§ 26 VI GO BT) vertagen. Alle diese Rechte können auf die Arbeit des Abgeordneten Einfluss haben. So könnte die Fraktion zum Beispiel bei einem unliebsamen Abgeordneten einen Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung ablehnen oder den Punkt soweit ans Ende dieser setzen, dass davon ausgegangen werden kann, dass man zur dessen Behandlung nicht mehr gelangt. Die Einwirkungsmöglichkeiten des jeweiligen Abgeordneten wären dadurch stark eingeschränkt. Aber viel entscheidender und noch weitreichender für den einzelnen Abgeordneten sind die sich auf das Rederecht beziehenden Regelungen (§ 33, 34, 35, 36, 37 VI GO BT). So weist Wolters darauf hin, dass 'der gesamte Ablauf der Plenardebatte, d.h. die Festlegung der Beratungsgegenstände und die Reihenfolge ihrer Behandlung' von der Fraktion bestimmt werden. Der Abgeordnete ist also in zweifacher Hinsicht von der Fraktion abhängig. Will er ein bestimmtes Thema im Plenum ansprechen, dann muss die Fraktion dem zustimmen und es beantragen und möchte der Abgeordnete selbst reden, dann muss auch dem die Fraktion zustimmen, die ihm zudem dann auch noch die Sprechzeit zuweist. Letzteres ist deshalb von spezieller Relevanz, weil die Fraktion eine ihrer Größe entsprechende Gesamtredezeit zugewiesen bekommt. Dies ist zwar nirgendwo explizit geregelt, wird aber, so Wolters, in der Praxis so gehandhabt. Abgesehen von Dingen wie Informationsbeschaffung, Material- und Ausschusszuweisungen, in denen der Abgeordnete im täglichen Parlamentsalltag ohnehin auf die Fraktion angewiesen ist, stellt die Zuweisung von Redezeit somit einen der wichtigsten Abhängigkeitsfaktoren dar. Das Bundesverfassungsgericht hat sich den Bedenken, 'daß durch die Aufteilung der Redezeit auf die Fraktionen der einzelne Abgeordnete zum bloßen Sprecher seiner Fraktion gemacht werden könne', nicht angeschlossen, sondern verweist darauf, dass die quotale Redezeitverteilung geeignet sei, 'die sachliche Arbeit des Parlaments zu fördern'. Bei diesem Urteil stand die Sorge um eine nicht gleichberechtigte Verteilung von Redezeit und der damit verbundenen Sorge um nicht repräsentative Einflussmöglichkeiten einzelner politischer Gruppen im Vordergrund. Die freie Meinungsäußerung, ohne Zwang seitens der Fraktion, zur Wahrung des Artikels 38 (1) GG wurde hierbei als nicht tangiert betrachtet. Und dies, obwohl eine Verteilung parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten, wie sie eine Fraktion ausüben kann, automatisch auch zu einer Einschränkung der Mitwirkungschancen und Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten führen muss. Gemäß Wolters, 'erweisen sich die Bundestagsfraktionen - parteipolitisch und -organisatorisch gesehen - zugleich als die eigentlichen Machtzentren der Gesamtpartei. Die Bedeutung der Fraktion im politischen Prozeß wird daher verkannt, wenn man sie lediglich als 'parlamentarischen Arm der Partei' begreift.'
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