Die Leistungen der Grundsicherung erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht nur Personen, welche die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst erfüllen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, sondern auch diejenigen, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Würde es an der Regelung des Abs. 2 Satz 1 fehlen, fielen bereits alle Kinder unter 15 Jahren aus dem Rechtskreis des SGB II, da sie das Mindestalter nicht erreichen, so dass diese Personengruppe der Hauptanwendungsfall ist. Kinder werden in der Regel durch die Zuordnung zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern anspruchsberechtigt. Ferner kann eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Einzelfall durch die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft überwunden werden. Aber auch Personen, die für sich genommen nicht hilfsbedürftig sind, können über § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass sie mit ihrem Einkommen und Vermögen für die Bedarfe aller in der Bedarfsgemeinschaft einstehen müssen.
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören kann, schreibt § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 vor. Genannt werden hier vier verschiedene Personengruppen. Nach Nr. 1 gehört der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einer Bedarfsgemeinschaft. Ihm zugeordnet werden können nach Nr. 2 seine Eltern, der Elternteil und auch der Partner des Elternteils, nach Nr. 3 seine Partnerin oder Partner und nach Nr. 4 die Kinder. Die Aufzählung ist abschließend. Eine Zuordnung über die Tatbestände des § 7 Abs. 3 hinaus ist nicht möglich.
Grundgedanke des Rechtsgebildes Bedarfsgemeinschaft ist die Abbildung der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Menschen, die zusammen in einem Haushalt leben und eng miteinander verbunden sind, sei es partnerschaftlich oder verwandtschaftlich, stehen in der Regel gemeinsam für die Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts ein. Es erfolgt keine strikte Trennung zwischen den einzelnen Personen. Ist die Miete zu zahlen, der Kühlschrank leer oder braucht das Kind eine Winterjacke, werden diese Bedürfnisse durch das vorhandene Familieneinkommen gedeckt. Es wird aus einem Topf gewirtschaftet.
Dies ist ein zwingendes Erfordernis der Bedarfsgemeinschaft. Daher fallen von vornherein alle Wohngemeinschaften nach dem allgemeinen Verständnis nicht unter den Begriff der Bedarfsgemeinschaft, da sich die Mitbewohner nicht in einem gleichen Maße füreinander verantwortlich fühlen, insbesondere nicht finanziell, wie etwa die Mitglieder einer Familie im Sinne von Eltern und Kind.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 gehört zur Bedarfsgemeinschaft zunächst der erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbst. Dies ist denklogisch erforderlich, ist doch nur er bei Erfüllung aller Voraussetzungen originär anspruchsberechtigt. Er ist die zentrale Figur und zieht die weiteren Personen, so denn die Voraussetzungen vorliegen, mit in seine Bedarfsgemeinschaft. Die weiteren Personen, die seiner Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zugeordnet werden können, stehen zu ihm in einer bestimmten Beziehung, sei diese verwandtschaftlich oder partnerschaftlich begründet. Diese Personen müssen nicht unbedingt die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst erfüllen. Ist dies dennoch der Fall, kann eine Bedarfsgemeinschaft auch aus mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestehen, die jedoch als Eltern, Elternteile, Partner der Elternteile, Partner oder Kinder zuzuordnen sind. Ist die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft über mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglich, ist stets die Variante zu wählen, welche die Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft möglichst im Ganzen erfasst.
Dabei ist die Begrifflichkeit der Bedarfs"Gemeinschaft" nicht verbindlich. Eine Bedarfsgemeinschaft kann auch aus nur einer einzelnen Person bestehen. Dies ist auch die häufigste Form der Bedarfsgemeinschaft. Im Oktober 2017 betrug nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften für Deutschland 3.211.23528. Davon bestanden 1.779.17829 Bedarfsgemeinschaften aus nur einer Person. Die übrigen Bedarfsgemeinschaften setzten sich aus 2, 3, 4, 5 und mehr Personen zusammen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Da es um die Zuordnung der Eltern zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geht, übernimmt in dieser Konstellation immer das Kind die Rolle des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dementsprechend muss es alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen. Es muss die Altersgrenze einhalten, erwerbsfähig und hilfebedürftig sein und zudem seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Mindestvoraussetzungen werden durch § 7 Abs. 3 Nr. 2 ergänzt, indem das Kind als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zusätzlich das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und unverheiratet sein muss.
Ein weiteres Erfordernis, welches gesetzlich nicht festgeschrieben ist, ist die fehlende Erwerbsfähigkeit der Eltern, des Elternteils und des Partners des Elternteils. Dieses Erfordernis erschließt sich nur aus einem Umkehrschluss zu § 7 Abs. 3 Nr. 4, wonach Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der Personen nach Nr. 2 und Nr. 3 der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden. Erfüllen die Eltern selbst die Voraussetzungen eines unmittelbar Anspruchsberechtigten, ist also insbesondere die Erwerbsfähigkeit gegeben, erfolgt die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft um sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und das Kind wäre dann der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 zuzuordnen.
Etwas Andres gilt jedoch dann, wenn es an der Erwerbsfähigkeit der Eltern und somit an der Eigenschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fehlt. Hier könnte das Kind ohne die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 allenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, eine Zuordnung der Eltern wäre nicht möglich. Diese wären gegebenenfalls durch den SGB XII Leistungsträger abgesichert.
Mithin soll § 7 Abs. 3 Nr. 2 es ermöglichen, in den Fällen, in welchen die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft an der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Eltern scheitern würde, das Kind jedoch die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt, eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zu bilden.
Eine Zuordnung der Eltern kann darüber hinaus in den Fällen erfolgen, in welchen die Eltern zwar erwerbsfähig sind, aber sie einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 unterliegen.30 Personen, die von einem solchen Leistungsausschluss betroffen sind, können trotz der Erfüllung der Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 selbst keine Bedarfsgemeinschaft begründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1.31 Wie im Falle der erwerbsunfähigen Eltern, kann eine Bildung der Bedarfsgemeinschaft über die Eltern nicht erfolgen, während das Kind die Voraussetzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfüllt und grundsätzlich als Einzelperson Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann. Auch in diesem Fall soll eine Zuordnung über § 7 Abs. 3 Nr. 2 die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft von Kind und Eltern ermöglichen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2.1.3.1. Ehegattin und Ehegatte, sowie Lebenspartnerin und Lebenspartner
Eine Zuordnung erfolgt zunächst recht unproblematisch für den Ehepartner und dem gleichgestellt, den Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b.
Voraussetzung ist jeweils zunächst die Wirksame Begründung der Partnerschaft. Für die Ehe richtet sich dies nach den Vorschriften des BGB in den §§ 1310 ff. und für die Lebenspartner nach § 1 LPartG.
Im Weiteren dürfen die Partner nicht dauernd getrennt lebend sein. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben...