|15|1 Einführung Psychotherapie-Richtlinie
Im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) sind alle gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Mit dem § 92 wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die zur „Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien“ zu beschließen (vgl. www.sozialgesetzbuch-sgb.de). Entscheidungskriterien für die Gewährung von Leistungen sind laut Gesetz, dass diese „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind.
Mit dem Beschluss der ersten Psychotherapie-Richtlinie 1967 wurde Psychotherapie erstmals eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Entwicklung war zu jener Zeit in unserem noch sehr tiefenpsychologisch bzw. psychoanalytisch geprägten Berufsstand durchaus in der Kritik. So wurde zum einen eine Beschränkung auf „aktuelle seelische Störungen, bei denen ein […] Zusammenhang […] mit einer gegenwärtig wirksamen Konfliktsituation angenommen werden muss“ verlangt, während tiefgreifende persönliche Strukturveränderungen, das wesentliche Ziel der Psychoanalyse, nicht als Aufgabe der kassenärztlichen Versorgung angesehen wurden (vgl. www.kbv.de). Zum anderen gab es bis dato zahlreiche Therapeuten, die eine erhöhte Motivation ihrer Patienten dadurch annahmen, dass diese ihre Therapien eigenständig bezahlen mussten.
Erst in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde dann auch die Verhaltenstherapie in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen und auch hier gab es zunächst große Schwierigkeiten. Diese waren wesentlich dadurch geprägt, dass die Verhaltenstherapie auf einen Krankheitsbegriff verzichtete und stattdessen die Behandlung von dysfunktionalen Verhaltensweisen mithilfe lerntheoretisch fundierter Maßnahmen zum Ziel hatte.
Mit der Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) im Jahr 1998 wurden dann die Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen. Nach einer Approbationsausbildung konnten diese Therapeuten nun eine Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung beantragen und eigenständig in der Versorgung tätig werden. So wurde in der Psychotherapie-Richtlinie von 1999 das vorher festgelegte Delegationsverfahren (d. h. ein Arzt delegiert die Durchführung psychotherapeutischer Leistungen an einen Psychotherapeuten) aufgelöst, Patienten konnten nun direkt zu |16|einem Psychotherapeuten gehen. Stattdessen wurde dann das Konsiliarverfahren eingeführt. Hier muss ein Patient vor Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie einen Konsiliararzt aufsuchen. Dieser hat aber nicht die Aufgabe, die Indikation für eine Psychotherapie zu überprüfen, sondern allein somatische (und ggf. psychiatrische) Ursachen, die eine Kontraindikation für eine Durchführung von ambulanter Psychotherapie zu diesem Zeitpunkt bedeuten würden, auszuschließen.
In den Folgejahren gab es immer wieder kleinere Veränderungen der Psychotherapie-Richtlinie (so ist seit 2013 die Gruppentherapie auch als alleinige Behandlungsform in der Verhaltenstherapie möglich), doch die relevanteste Reform gab es zum 01. 04. 2017 (vgl. www.kbv.de). Hier wurden nicht nur Änderungen des bekannten Ablaufs beschlossen (etwa eine Reduzierung der probatorischen Sitzungen), sondern es wurden neue Leistungen eingeführt. Hintergrund hierfür ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) aus dem Jahr 2015. Neben der Aufhebung einiger Befugniseinschränkungen für Psychotherapeuten, wie die Verordnungsmöglichkeit für Soziotherapie oder die Möglichkeit der Krankenhauseinweisung, wurde festgelegt, dass neue Leistungen entstehen sollen, die den Patienten einen niedrigschwelligeren Zugang zur Psychotherapie erlauben. Der G-BA bekam den Auftrag, die Psychotherapie-Richtlinie entsprechend auszugestalten. Anschließend wurde auch die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst. Im Folgenden werden zunächst die Veränderungen bei den probatorischen Sitzungen aufgezeigt, im Anschluss werden dann die neu eingeführten Leistungen und Neuerungen bei der Gruppenbehandlung beschrieben.
1.1 Probatorische Sitzungen (EBM 35150)
In den probatorischen Sitzungen soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Psychotherapie in einem bestimmten Verfahren gegeben sind. Es kann eine erweiterte Diagnostik durchgeführt werden. Weiter soll, oft in Verbindung mit der biografischen Anamnese, überprüft werden, ob Störungsbild, individuelles Störungsmodell, Behandlungsmotivation und individuelle Voraussetzungen des Patienten eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung wahrscheinlich erscheinen lassen. In einer Zielklärung können Therapieziele und -teilziele erarbeitet werden. Da die grundsätzliche Indikation für eine Psychotherapie nun schon in der psychotherapeutischen Sprechstunde geprüft und festgestellt werden soll, hat sich die maximale Anzahl der probatorischen Sitzungen reduziert. Es sind in der Erwachsenenpsychotherapie maximal vier 50-minütige Sitzungen möglich (wovon mindestens zwei vor Aufnahme einer Richtlinienpsychotherapie durchgeführt werden müssen), bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind sechs möglich (ebenfalls zwei verpflichtend).
|17|Probatorische Sitzungen können nur als Einzelbehandlung durchgeführt werden, auch wenn im Anschluss eine ausschließliche Gruppentherapie vorgesehen ist. Auch eine Abrechnung von Doppelstunden ist nicht möglich. Für Patienten besteht die Möglichkeit, bei mehreren Therapeuten probatorische Sitzungen in Anspruch zu nehmen. Die Durchführung der biografischen Anamnese, die einen vorherigen Patientenkontakt voraussetzt, findet standardmäßig in der Zeit der probatorischen Sitzungen statt.
1.2 Telefonische Erreichbarkeit
In § 1 der Psychotherapie-Richtlinie ist verfügt, dass in der kassenärztlichen Versorgung tätige Therapeuten eine regelmäßige telefonische Erreichbarkeit gewährleisten müssen. Dies muss bei einem vollen Versorgungsauftrag in einem Ausmaß von mindestens 200 Minuten pro Woche geschehen, bei einem hälftigen entsprechend 100. Diese Leistung muss nicht vom Therapeuten persönlich durchgeführt, sondern kann auch delegiert werden. Die telefonische Erreichbarkeit wird nicht gesondert vergütet.
1.3 Psychotherapeutische Sprechstunde (EBM 35151)
Seit dem 01. 04. 2017 muss jeder Psychotherapeut diese Sprechstunden anbieten. Es sollen bei vollem Versorgungsauftrag 100 Minuten pro Woche, bei einem hälftigen 50 Minuten pro Woche hierfür zur Verfügung gestellt werden. Die Sprechstunden können als offene Sprechstunden oder als Sprechstunden mit vorheriger Terminvergabe durchgeführt werden. In der psychotherapeutischen Sprechstunde soll abgeklärt werden, ob eine Störung mit Krankheitswert vorliegt und welche Weiterbehandlung indiziert scheint. Die Ergebnisse der Sprechstunde teilt der Therapeut dem Patienten nach Abschluss auf einem Formblatt (PTV 11 – „Individuelle Patienteninformation“) mit. Während der Sprechstundenzeit wird dem Patienten ebenfalls eine allgemeine Information (PTV 10 – „Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Krankenversicherte“) übergeben.
Die Sprechstunde wird als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten durchgeführt. Bei Erwachsenen können hierfür insgesamt bis zu 150 Minuten in Anspruch genommen werden, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 250 Minuten. Zur späteren Aufnahme einer Richtlinienpsychotherapie ist die vorherige Durchführung einer mindestens 50-minütigen Sprechstunde notwendig. Davon ausgenommen sind Patienten, die zuvor in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren. Bei ihnen kann auch ohne vorherige |18|Sprechstunde mit den probatorischen Sitzungen oder der Akutbehandlung begonnen werden.
Die Begrenzung der Sprechstunde auf 150 bzw. 250 Minuten bezieht sich auf die Behandlung eines Patienten bei einem bestimmten Therapeuten. Auch hier ist es also für Patienten möglich, bei mehreren Therapeuten Sprechstunden in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies dem Sinn dieser Leistung (Überprüfung der Indikation für eine Psychotherapie, ggf. Einleitung alternativer Hilfeangebote) nur bedingt entspricht.
1.4 Akutbehandlung (EBM 35152)
Eine neue Möglichkeit für Therapeuten und Patienten, schnell und ohne Genehmigungsverfahren Hilfe anbieten zu können bzw. zu erhalten, bietet die Akutbehandlung. Der Sinn und das Ziel der Akutbehandlung ist die „Besserung akuter psychischer Krisen- bzw. Ausnahmezustände mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen“ (G-BA, 2016, vgl....