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E-Book

Lohnsteuerrecht

Recht, Steuern, Beratung

AutorBaerbel Küch
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl224 Seiten
ISBN9783834997166
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis36,99 EUR
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Dabei ist in der Praxis oft nicht nur fraglich, wie das Arbeitsverhältnis gestaltet sein muss, sondern auch wie z.B. mit Sachzuwendungen oder Pauschalversteuerung umzugehen ist. Anhand von zahlreichen Beispielen wird der Aufbau des Lohnsteuerrechts vermittelt. Häufig auftretende Problemfälle werden im Detail erläutert, um das erworbene Wissen schnell in der Praxis umzusetzen.


Diplom-Finanzwirtin Bärbel Küch lehrte als Dozentin an der Fachhochschule für Finanzen NRW (FHF). Nach ihrer Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin war Bärbel Küch 10 Jahre als Lohnsteueraußenprüferin für Groß- und Konzernbetriebe tätig. Die Autorin kommentiert zudem die lohnsteuerlichen Vorschriften in einem rennomierten Kommentar und ist Mitautorin einer lohnsteuerlichen Lehrbuchreihe.

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Leseprobe
§ 4 Das Steuerabzugverfahren (S. 119-120)

A. Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

I. Rechtscharakter der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur Anwendung kommt (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG). Grundsätzlich ist die Einkommensteuer des Arbeitnehmers mit dem korrekten Lohnsteuerabzug abgegolten. Wird für den Arbeitnehmer dennoch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt (z. B. wegen des Bezugs weiterer Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind), wird die einbehaltene Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.

Auch wenn die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, bleibt der Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer. Besondere Bedeutung hat dies, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Das Finanzamt kann die Steuernachforderung jederzeit beim Arbeitnehmer als Steuerschuldner geltend machen. Aufgrund der Verpflichtung, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ist der Arbeitgeber Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 AO. Nach Maßgabe des § 42 d EStG kann er für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer durch das Finanzamt in Haftung genommen werden.

II. Zum Lohnsteuerabzug verpflichteter Arbeitgeber

1. Inländischer Arbeitgeber

Gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nur der „inländische Arbeitgeber“ zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Als inländischer Arbeitgeber gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten als inländischer Arbeitgeber, wenn sich Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland befinden. Unabhängig von der Rechtsform gilt als inländischer Arbeitgeber auch, wer seine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) im Inland hat. Als Betriebsstätten i. S. d. § 12 AO gelten u. a. der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke oder andere Stätten zur Gewinnung von Bodenschätzen, Bauausführungen oder Montagen, die länger als sechs Monate dauern. Die Handelsregistereintragungen sind für die Bestimmung der Betriebsstätte nicht bindend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse andere Schlussfolgerungen zulassen. Als ständige Vertreter i. S. d. § 13 AO gelten Personen, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgen und dabei dem Unternehmer gegenüber weisungsgebunden sind (z. B. Personen, die Verträge abschließen oder vermitteln, Aufträge einholen oder aus einem selbst unterhaltenen Bestand Waren ausliefern).

Grundsätzlich kann – unter Beachtung der o. g. Grundsätze – auch ein im Ausland ansässiges Unternehmen als inländischer Arbeitgeber gelten und damit zum Lohnsteuerabzug für seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet sein. Die Frage, ob der einzelne Arbeitnehmer persönlich der inländischen Einkommensteuer unterliegt, bleibt jedoch hiervon unberührt. Im Fall der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung gilt das im Inland ansässige, den Arbeitnehmer aufnehmende Unternehmen als inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm gegenüber erbrachte Arbeitsleistung wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch diese Regelung unterliegt auch der Arbeitslohn von solchen Arbeitnehmern dem Lohnsteuerabzug, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber stehen, wegen ihrer Arbeitsausübung aber im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Der Lohnsteuerabzug muss in diesen Fällen nicht durch den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne vorgenommen werden, sondern durch das im Inland ansässige Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist und das wirtschaftlich mit den entsprechenden Lohnkosten belastet ist („aufnehmendes Unternehmen“).
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
Abkürzungsverzeichnis13
Literaturverzeichnis14
§ 1 Die Grundbegriffe des Lohnsteuerrechts15
A. Das Arbeitsverhältnis15
B. Arbeitslohn19
§ 2 Ausgewählte Einzelthemen zum Thema Arbeitslohn41
A. Lohnzahlungen durch Dritte41
B. Sachzuwendungen46
C. Steuerfreier Arbeitslohn73
§ 3 Betriebliche Altersversorgung103
A. Begriff103
B. Finanzierung der Beiträge105
C. Lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung107
D. Übertragbarkeit von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Wechsel des Arbeitgebers ( Portabilität)114
E. Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten116
§ 4 Das Steuerabzugverfahren117
A. Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber117
B. Dritte als Lohnsteuerabzugsverpflichtete132
C. Auslandssachverhalte133
§ 5 Ermittlung der Lohnsteuer mit Pauschalsteuersätzen138
A. Allgemeines138
B. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer139
C. Pauschalierung mit variablen Steuersätzen gem. § 40 Abs. 1 EStG140
D. Pauschalierung mit festen Steuersätzen gem. § 40 Abs. 2 EStG143
E. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung147
F. Pauschalversteuerung der Zahlungen an eine umlagefi nanzierte Pensionskasse148
G. Pauschalversteuerung bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers150
H. Pauschalversteuerung bei vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusagen151
I. Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften153
J. Pauschalierung von Sachzuwendungen gem. § 37 b EStG163
§ 6 Lohnsteueraußenprüfung170
A. Allgemeine Grundlagen170
B. Prüfungsablauf171
Stichwortverzeichnis222

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