KAPITEL II:
DIENSTLEISTUNGEN RUND UMS PFERD
Pferdepflege ist nur eine von vielen möglichen Dienstleistungen rund ums Pferd. [Foto: shutterstock.com/Olga_i]
Pferdevermittlung, Provision und Kommission
Um ein Pferd zu verkaufen, wird zur Beschleunigung des Verkaufs dem Vermittler schon mal eine Provision versprochen oder das Pferd in Kommission gegeben. Das ist legal und im Pferdebereich nicht unüblich.
PFERDEVERMITTLUNG UND PROVISION: VORSICHT BEIM „HANDAUFHALTEN“
Provisionen sind immer dann angenehm, wenn man sie bekommt, nicht aber, wenn man sie bezahlen muss. Der häufigste Fall beim Pferdekauf sind verdeckt vereinbarte Provisionen: Der Käufer zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer des Pferdes, und der wiederum zahlt einen Anteil an den - beiden Seiten bekannten – Vermittler. Davon hat der Käufer manchmal Kenntnis, öfter ahnt er aber gar nichts und hat vielleicht, weil die Provision „draufgeschlagen“ wurde, sogar mehr als den ursprünglich angesetzten Kaufpreis bezahlt.
Was die Wenigsten wissen, ist, dass im Moment der Vereinbarung einer Provision oder einer Vermittlungsgebühr ein Maklervertrag entstanden ist. Bei einem in § 652 BGB geregelten Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Vermittler (Makler) für die Vertragsvermittlung oder möglicherweise auch nur für den Nachweis zur Gelegenheit dazu eine Vergütung zu zahlen, den Maklerlohn. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, der Maklervertrag kann auch mündlich oder bereits durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
Wird keine bestimmte Vergütung vereinbart, wird eine Provision aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, greift die Fiktion des § 653 BGB ein. Danach kann der Vermittler die in der Branche übliche Vermittlungsprovision verlangen. Ob dies bei einem Pferdekauf 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent oder 20 Prozent sind, wird man für jeden Einzelfall herausfinden müssen. Nach Ansicht des OLG München aus 2009, entschieden zu einem Kfz-Erwerb in sechsstelliger Höhe, kommt es dabei auch auf den Umfang der Vermittlungstätigkeit und Recherche an. Sei dieser nicht hoch, könne man 3 Prozent als übliche Provision ansehen.
Aber zurück zur im Pferdekauf nicht unüblichen verdeckten Provision. Oft ist es eine vermeintlich vertraute Person, wie Reitlehrer, Bereiter oder Pferdepensionsbetreiber, die Ihnen das Pferd nicht nur, wie es erscheinen mag, „empfiehlt“, sondern ohne Ihr Wissen im Hintergrund tätig geworden ist und vom Verkäufer des Pferdes eine Provisionszahlung erhält. Aber gerade die Vertrauensstellung führt zu einer gewaltigen rechtlichen Brisanz – und sehr oft zur Haftung des Vermittlers.
Geregelt ist dies seit der Schuldrechtsreform in § 311 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift fingiert ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Vermittler dann, wenn der Vermittler, eigentlich ja Vertragspartner des Verkäufers, dabei dem Käufer gegenüber ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat oder am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Liegt dies vor, muss der Vermittler für Schäden des Käufers aus dem Pferdekauf haften, und zwar bereits für fahrlässig verursachte. Typischer Fall: Versicherungen über die angebliche Beschaffenheit des Pferdes „ins Blaue hinein“ ohne vorherige eigene Überprüfung. Noch weiter ging der BGH in einer Entscheidung 1987: Er sah es als pflichtwidrig an, dass ein „Berater“ seinem Kunden eine Provisionszahlung verschwiegen hatte, die er für den von ihm veranlassten Vertragsabschluss mit einem Dritten erhalten hatte. Für den Schaden des Kunden musste der „Berater“ haften, obwohl ihm darüber hinaus kein weiteres Verschulden wie eine fahrlässig falsche Beratung zum Vorwurf zu machen war.
Abzugrenzen sind die Fälle einer Vermittlung unter Provision in der Pferdepraxis aber noch häufiger vom lukrativen Weiterverkauf auf eigene Rechnung. Da tritt jemand, den Sie gut kennen, als Vermittler eines Pferdes auf, alles läuft mündlich, Sie zahlen den Kaufpreis an den „Vermittler“, und dieser leitet ihn (oder einen Teil davon) an den „Verkäufer“ weiter. Viel öfter als man denkt, wird bei einem derartigen Fall aber kein Vermittlungsgeschäft vorliegen, sondern tatsächlich ein doppelter Verkauf: Der ursprüngliche Verkäufer hat das Pferd an den Vermittler verkauft, und der verkauft es Ihnen dann mit Gewinn weiter. Gerade weil beim Pferdekauf noch immer so vieles mündlich vereinbart wird, muss in einem solchen Fall erst im Rahmen eines Rechtsstreits ausgelegt werden, mit wem Sie eigentlich ein Vertragsverhältnis hatten.
RECHTSPFAD-TIPP
Maklervertrag:
Bitten Sie als Kaufinteressent einen „Pferdefachmann“ darum, sich doch einmal nach einem Pferd Ihrer Vorstellung umzuhören und Ihnen Bescheid zu geben, falls er eines findet, kann dies schon ein Maklervertrag mit der Folge sein, dass Sie dem Vermittler Provision schulden. Es empfiehlt sich daher, die Frage ob und in welcher Höhe Provision anfallen soll, von vornherein schriftlich oder zumindest unter Zeugen abzuklären.
Vermittlerhaftung:
Als Vermittler müssen Sie sich bewusst sein, dass der Käufer Sie auf Haftung aus dem Vermittlungsgeschäft in Anspruch nehmen kann – und beim verdeckten Provisionserhalt möglicherweise sogar dann, wenn Sie am Schaden des Käufers gar keine Schuld trifft.
KOMMISSION UND UMGEHUNGSGESCHÄFT
Bei einem Kommissionsgeschäft ist von Anfang an klar, dass es drei Beteiligte gibt: Der Eigentümer übergibt das Pferd an den Kommissionär. Der Kommissionär verkauft es – exakt nach den Weisungen des Eigentümers – im eigenen Namen an den Käufer und bekommt von diesem den Kaufpreis. Nach erfolgtem Verkauf bezahlt der Kommissionär den Kaufpreis an den ursprünglichen Eigentümer – abzüglich der mit dem Eigentümer vereinbarten Provision, die er vom weiterzuleitenden Kaufpreis abziehen darf. Der Kommissionär handelt also gewerbsmäßig, weswegen der Kommissionsvertrag auch nicht im BGB, sondern in § 383 HGB geregelt ist. Typischer Fall: die Auktionen der großen Zuchtverbände.
Der wesentliche Unterschied für Sie als Käufer liegt darin, dass Sie sich für den Fall von Mängelansprüchen direkt an den Kommissionär halten können und müssen, denn dieser ist Ihr Vertragspartner.
Schwierig wird das aber oft, wenn unseriöse gewerbliche Pferdeverkäufer das Kommissionsgeschäft für sich als Umgehungsgeschäft entdeckt haben, um die Mängelhaftung ausschließen zu können. Das Vorgehen: Der gewerbliche Verkäufer tritt gegenüber dem Pferdekäufer nur als Kommissionär auf und gaukelt dem Käufer vor, das Pferd gehöre einem Privaten. Deshalb schließt er in dem Kaufvertrag über das Pferd jegliche Sachmängelhaftung aus. Dies wäre zulässig, wenn der Kommissionär tatsächlich für einen privaten Pferdeeigentümer verkaufen würde.
Zum Gebrauchtwagenhandel, der rechtlich nicht wesentlich anders als der gewerbliche Pferdeverkauf einzuordnen sein dürfte, äußerte sich der BGH 2005 dazu: Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, „wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist“. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Privatverkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Dass ein Umgehungsgeschäft vorliegt, müssen für den Fall eines Rechtsstreits aber Sie als Käufer beweisen.
Pensionspferdevertrag/Einstellvertrag
Spätestens wenn Sie für Ihr Pferd über keine eigene Haltungsmöglichkeit verfügen oder sich entschlossen haben, Pensionspferde aufzunehmen, kommt das Thema Pensionspferdevertrag bei Ihnen auf den Tisch. Mit diesem auch Einstellvertrag genannten Papier zur Regelung des täglichen Miteinanders gehen Einsteller und Pensionsbetreiber zwangsläufig eine gefühlte „Ehe auf Zeit“ ein. Wie in einer echten Ehe sind die gegenseitigen Erwartungshaltungen nicht immer kompatibel.
Man kann es kaum glauben, aber eine Vielzahl der Pensionspferdeverträge wird immer noch mündlich abgeschlossen. Das ist zulässig, wenngleich sich über denjenigen Vertragsinhalt, der über den Pensionspreis und den Standort des Pferdes hinausgeht, in solchen Fällen meistens niemand klar ist. Denn der richtet sich dann nach dem Gesetz.
GEMISCHTTYPISCHER VERTRAG: VERWAHRUNG, MIETE ODER DIENSTLEISTUNG?
Im Gesetz selbst ist der Einstellvertrag aber gar nicht geregelt. Im Streitfall versuchen Gerichte deshalb, ihn einem gesetzlich geregeltenVertragstyp zuzuordnen. In den meisten Einstellverträgen sind Elemente der Vermietung, der Verwahrung und der verschiedensten Dienstleistungen enthalten. Der BGH hat 2005 dazu festgestellt, dass der Einstellvertrag als gemischttypischer...