Kaptitel 5.1, Konzepte und Richtlinien
Das erste Rechtsinformationssystem gab es 1955 in Pennsylvania. Es handelte sich dabei um ein System, dass Rechtsvorschriften auf Lochkarten speicherte, um einen leichten und schnelle Vergleich derselben zu ermöglichen. Es gab dann einige Projekte in den USA bis schließlich, in den 60er Jahren, die Rechtsinformatik in Europa begründet wurde. 1971 wurde das sogenannte „Wiener System“ gestartet. Es handelte sich dabei um ein System, dass juristische Literatur und Rechtsvorschriften automationsgestützt zugänglich machen sollte.
Dieses Projekt wurde vom IBM und dem österreichischen Bundeskanzleramt durchgeführt. Im Rahmen dieses Projektes kam es zur Volltexterfassung und Speicherung von Gerichtsentscheidungen und Gesetzestexten, die bis heute noch vorhanden und in Verwendung sind.Prinzipiell sind Rechtsinformationssysteme unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen. So sind Rechtsnormen, Entscheidungen und juristische Literatur unterschiedliche Arten von juristischen Texten, die nicht alle von jedem System angeboten werden. So gibt es zum Beispiel Anwendungen die nur Gesetzestexte, nur Judikatur, oder nur Literatur bereitstellen.Unter Rechtsnormen versteht man den Gesetzestext in seiner Gliederung in Paragraphen, Artikel und Absätze. Es handelt sich dabei um eine Abschrift oder elektronische Übernahme der von der Legislatur ratifizierten und im jeweiligen Kontext gültigen Gesetzestexte, die vom Bund als Bundesgesetzblätter publiziert werden. Das ist ein bedeutender Punkt, denn wenn man sich bei der Subsumtion auf eine Rechtsnorm stützen will, so muss man sich stets auf das Gesetz selbst und nicht auf das Dokument aus einem Rechtsinformationssystem oder auch den Inhalt einer gedruckten Sammlung von Gesetzestexten berufen, da es ja bei der Abschrift oder Übernahme zu Fehlern gekommen sein kann, durch die sich die wiedergegebenen Rechtsnormen in ihrer Aussage verändert haben könnten.
Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthält das Rechtsinformationssystem des Bundes keine authentischen Daten. § 7. (2) BGBlG (Bundesgesetzblattgesetz).Entscheidungen sind Entschlüsse eines Höchstgerichtes, die mit einer Beschreibung des jeweiligen Sachverhaltes gemeinsam als ein Gerichtsprotokoll mit einer eindeutigen Geschäftszahl abgelegt werden. Eine Entscheidung enthält einen Leitsatz, einen Spruch, eine Begründung und verweist auf die angewandten Normen. In Österreich gibt es drei Höchstgerichte, den OGH (Obersten Gerichtshof), der sich mit privatrechtlichen Verfahren beschäftigt und selbst wieder aus zwei Gerichten besteht, nämlich einem für Strafrecht und einem für Zivilrecht, den VwGH (Verwaltungsgerichtshof), der sich für Verfahren im öffentlichen Recht verantwortlich zeigt und den VfGH (Verfassungsgerichtshof), der auch zum öffentlichen Recht gehört und dessen Aufgabe es ist sich um die Bearbeitung und Reflexion der Verfassung zu kümmern. So ist es die Angelegenheit des Verfassungsgerichtshofes darauf zu achten, dass Gesetze verfassungskonform sind, und dass verfassungswidrige Rechtsnormen aufgehoben werden.
Eine Rechtsvorschrift gehört dem öffentlichen Recht an, wenn sie ein Rechtsverhältnis regelt, an dem zumindest ein Hoheitsträger unter Ausübung seiner Hoheitsgewalt beteiligt ist. Ist dies nicht der Fall, weil die beteiligten Personen keine Hoheitsgewalt haben oder sie nicht ausüben, so gehört das Rechtsverhältnis zum Privatrecht.Bei den drei Höchstgerichten handelt es sich, stark vereinfacht dargestellt, nach Bezirksgericht und Landesgericht um die letzte Instanz in jedem Prozess, was einen endgültigen Beschluss in dieser Angelegenheit bedeutet. Aus diesem Grund sind diese Entscheidungen der Höchstgerichte für die Verwendung und Subsumtion für Juristen auch so bedeutend und relevant.
Bei juristischer Literatur handelt es sich um Publikationen in verschiedenen juristischen Fachzeitschriften, die sich intensiv mit neuen oder bestehenden Rechtsnormen und Entscheidungen auseinandersetzen und dem interessierten Juristen eine mögliche Herangehensweise an ein juristisches Problem demonstrieren. Die juristische Literatur hilft dem Juristen auch auf dem neusten Stand der Dinge zu bleiben, was neu erlassene Gesetze oder neue Entscheidungen der Höchstgerichte betrifft.Viele Systeme versuchen nur einen Teil des Rechts abzudecken und gehen damit, was das Angebot an Dokumenten angeht, in eine spezielle juristische Fachrichtung. So gibt es zum Beispiel das unten beschriebene SozDok-System, das sich ausschließlich mit Sozialversicherungsrecht auseinandersetzt. Das bedeutet, dass nur ein einziges Gesetz von der Datenbank abgedeckt wird. Ein Vorteil dieses Modells ist die einfachere und effizientere Arbeit für einen Spezialisten, der sich nur oder im speziellen mit diesem Teilgebiet der Juristik auseinandersetzt während ein Nachteil wäre, dass ein allgemein arbeitender Jurist dieses System wahrscheinlich nicht gut verwenden kann, da er an einem gesamtheitlichen Überblick der Rechtslage interessiert ist und deshalb ein allgemeines Rechtsinformationssystem vorziehen wird.
Aus technischer Sicht sind Online- und Offline-Systeme aufgrund ihrer Konzeption zu unterscheiden. Im Allgemeinen sind Vorteile von Online-Systemen die Möglichkeit der laufenden Aktualisierung und somit einer potentiellen Tagesaktualität, die aber in der Praxis nie gegeben sein wird, und oft die Möglichkeit die Datenbank von einem beliebigen Computer mit Zugang zum Internet abzufragen. Die wesentlichsten Argumente für ein Offline-System sind die garantierte Verfügbarkeit, da in der Regel eine CD vorhanden ist, auf die man zugreifen kann und der Geschwindigkeitsvorteil, der durch die Lokalität der Daten gegeben ist.In dieser Arbeit sollen hauptsächlich allgemeine Rechtsinformationssysteme betrachtet werden die versuchen das gesamte Recht in Österreich beziehungsweise der EU zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dessen wird der Umfang, die Funktionalitäten und die Qualität der Arbeit mit diesen Datenbanken erläutert und subjektiv beurteilt.