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Repräsentation von Herrschaft im Mittelalter

Mit einem Vergleich zum Repräsentationsmodus des Demokratieprinzips des Grundgesetzes

AutorAlexander Krey
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl22 Seiten
ISBN9783640149278
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 15 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Recht und Repräsentation, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland gibt es keinen terminologischen Konsens zum Begriff der Repräsentation.1 Im Grundsatz kann aber zwischen einer stärker rechtlich-politischen Sichtweise als Stellvertretung sowie einer mehr theologischen Betrachtungsart als Vergegenwärtigung vorgegebener Ideen und Ordnungsstrukturen unterschieden werden.2 Beiden Bedeutungsweisen liegt als gemeinsame Wurzel der lateinische Begriff repraesentatio zu Grunde. Auch wenn beide Formen des Wortgebrauchs begrifflich sehr wohl unterschieden werden können und auch müssen, so sind sie im Mittelalter wie überhaupt Staat und Kirche eng mit einander verbunden und kaum zu trennen. Repräsentation bedeutete für die Herrschenden des Mittelalters in einem sehr starkem Maße die Sichtbarmachung der sozialen Stellung, da der die Herrschaft legitimierende Konsens kein auf ewig erlangter Status war, sondern fortwährend hergestellt und herbeigeführt werden musste.3 Die Notwendigkeit der Vergegenwärtigung von Herrschaft folgte aus der ständigen Notwendigkeit der Legitimation der Herrschaft.4 Zeremoniell und Symbolik als Repräsentationsmittel spielten daher eine große, wenn nicht sogar beherrschende Rolle bei den großen Staatsaktionen des Reiches und der Territorien: So wurden die Reichsfürsten mittels der Übergabe einer Fahne belehnt, der Ritterschlag geschah durch Berührung mit der ritterlichen Waffe des Schwertes und die Kurfürsten bekundeten dem Kaiser ihre Unterwerfung, indem sie ihm als Marschall, Kämmerer, Truchseß und Mundschenk symbolisch dienten.5 Diese reichhaltige Symbolik veranschaulichte Rechtsgeschäfte und machte so das Herrschafts- und Anhängigkeitsverhältnis für jedermann sinnlich wahrnehmbar.6 Mittels dieser Symbolik wurde Herrschaft repräsentiert und Rechtssicherheit erst ermöglicht.7 Im Grunde genommen wurde nicht darstellbares Recht über das Mittel der Symbolik in eine darstellbare Form überführt. Repräsentation war hierbei auch zugleich Kommunikation:8 In der mittelalterlichen Gesellschaft musste sich der Mensch fortwährend durch die Darstellung dessen ausweisen, was er war und zu sein beanspruchte.9 1 Hofmann 2003, S. 16. 2 Wenzel 2005, S. 27. 3 vgl. Sauter 2003, S. 11. 4 Sauter 2003, S. 11. 5 Andermann, AmrhKG 1990, S. 125 (125). 6 vgl. Andermann, AmrhKG 1990, S. 125 (125). 7 Becker, HRG IV, Sp. 337 (338). 8 Sauter 2003, S. 12 f. 9 Wenzel 2005, S. 11.

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