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E-Book

Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit

Arbeits- und Sozialrecht

AutorHorst Marburger
VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl112 Seiten
ISBN9783415060876
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Schutzbestimmungen im Mutterschutzgesetz Schwangerschaft und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinschaft. Im Arbeitsrecht sorgt hierfür das zum 1.1.2018 neu gestaltete Mutterschutzgesetz, das während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zahlreiche Schutzbestimmungen wie z.B. das Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbote oder einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht. Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung Aber auch sozialrechtlich gelten für Schwangere besondere Vorschriften. So regelt das Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Fall einer Schwangerschaft. Absicherung durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Der Schutz setzt sich auch nach der Entbindung fort. Neben dem Mutterschutzgesetz greift hier das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Daraus ergeben sich ein Anspruch auf Elterngeld und ein Recht auf Elternzeit, die auch vom Vater des Kindes genommen werden kann. Rechte und Pflichten für Eltern und Arbeitgeber Das Buch verdeutlicht sowohl Arbeitgebern als auch den Eltern die jeweiligen Rechte und Pflichten. Es verhilft damit allen Beteiligten zu einem problemlosen Umgang mit dieser vielschichtigen Rechtsmaterie.

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Leseprobe

2.Anwendung des MuSchG


Die Vorschriften des MuSchG sind zwingend. Sie gelten für alle Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmerinnen, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiterinnen oder ihnen Gleichgestellte beschäftigt werden. Ab 1. 1.2018 ist das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen, ferner für Frauen, die als Entwicklungshelferinnen oder als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstegesetzes tätig sind. Arbeitsstätten im vorstehenden Sinne sind alle Betriebe und Verwaltungen in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und allen anderen Zweigen des Wirtschaftslebens einschließlich der freien Berufe und der Familienhaushalte.

Auch Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes gehören hierher, soweit Frauen aufgrund privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse beschäftigt sind. Weiter gilt das Gesetz für Frauen, die bei Zweigstellen ausländischer Unternehmen oder sonst in der Bundesrepublik bei Ausländern, bei diplomatischen Vertretungen, Konsulaten oder bei sonstigen ausländischen Stellen oder deren Angehörigen beschäftigt werden.

Für Frauen, die im Inland wohnen, aber im Ausland beschäftigt werden, gilt das Gesetz jedoch nicht, wohl aber für ausländische Grenzgängerinnen, die in einem in Deutschland gelegenen Betrieb arbeiten.

Beschäftigt ein inländisches Unternehmen Frauen vorübergehend im Ausland mit Arbeiten, die sich als unselbstständige Fortsetzung des inländischen Betriebes darstellen, so unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse der deutschen Sozialversicherung.

Beachten Sie hierzu Band 231 der RdW-Schriftenreihe „Auslandseinsatz von Arbeitnehmern“. Nach allgemeiner Auffassung ist das MuSchG in solchen Fällen anwendbar.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. 2.19732 scheidet eine Frau aus dem Geltungsbereich des MuSchG aus, wenn die Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt endet. Das BAG hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Kündigungsschutz gilt allerdings ab 1. 1.2018 bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG; vgl. dazu die Ausführungen unter 7.).

Das MuSchG gilt im Übrigen nicht für Beamtinnen und Soldatinnen. Hier gelten jeweils Sonderregelungen.

Nach § 2 MuSchG gilt das Gesetz für Frauen, diesesWort ist im weitesten Sinn zu verstehen. Der Familienstand ist dabei ohne Bedeutung. Das Gesetz gilt sowohl für verheiratete als auch für ledige Frauen. Es ist für eine eheliche und eine außereheliche Schwangerschaft anzuwenden. Auch kommt es nicht auf die Höhe des Einkommens und das Lebensalter an. Die Staatsangehörigkeit ist ebenfalls nicht entscheidend. Das MuSchG ist auch für Ausländerinnen, Staatenlose und Frauen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die innerhalb Deutschlands in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden und dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterstehen, zuständig.

§ 1 Abs.4 MuSchG bestimmt ab 1. 1. 2018, dass das MuSchG für jede Frau gilt, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

Unwesentlich ist es, wie die vorliegenden Verhältnisse i. S. des Sozialversicherungsrechts zu beurteilen sind. Maßgebend ist z. B. allein, ob ein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts vorliegt. Das MuSchG gilt also beispielsweise auch für Frauen, die als Arbeitnehmerinnen krankenversicherungsfrei sind, weil sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Wie bereits erwähnt ist die Höhe des Entgelts bedeutungslos. Kriterium des Arbeitsverhältnisses ist die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten. Entscheidend ist, ob die Beschäftigte dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterliegt.

Ein Arbeitsverhältnis kommt durch privatrechtlichen Vertrag zustande, aber auch durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II). Hier finden die Vorschriften über den Arbeitsschutz Anwendung, wenn z. B. auch kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung begründet wird. Arbeitsverhältnis im Sinne des MuSchG ist auch ein solches, das aufgrund der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) zustande kommt.

Bei Mehrfachbeschäftigten kann jedes Arbeitsverhältnis ein solches im Sinne des § 1 MuSchG sein. Der Schutz des MuSchG besteht bei jedem Arbeitsverhältnis. Unbedeutend ist es auch, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Haupt- oder um eine Nebenbeschäftigung handelt. Deshalb werden auch sogenannte 450-Euro-Beschäftigungsverhältnisse vom MuSchG erfasst. Das gilt auch für kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen.

Beachten Sie hierzu Band 178 der RdW-Schriftenreihe „Aushilfskräfte“.

Das MuSchG verwendet auch den Begriff der Frau in Alleinarbeit. Nach § 2 Abs. 4 MuSchG ist Alleinarbeit im Sinne des Gesetzes gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

Das MuSchG gilt auch für unständig Beschäftigte. Nach verschiedenen Vorschriften im Sozialrecht ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Unerheblich ist auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erfasst werden ferner Teilzeitbeschäftigte sowie Frauen, die zur Probe oder Aushilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Auch bei mittelbaren Arbeitsverhältnissen ist das MuSchG anzuwenden. Bei einem solchen Arbeitsverhältnis treffen die Arbeitgeberpflichten nach dem MuSchG den Hauptarbeitgeber und den Mittelsmann insoweit, als er die Funktion des Hauptarbeitgebers ausübt.

Auch eine Beschäftigung bei einem Familienangehörigen kann ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des MuSchG darstellen. Voraussetzung ist aber, dass ein Arbeitsverhältnis im Rahmen des Arbeitsrechts vorliegt.

Ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis kann ebenfalls Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 1 MuSchG sein. Bei einem faktischen Arbeitsverhältnis fehlt ein Arbeitsvertrag. Das MuSchG gilt im Übrigen auch bei Leiharbeitsverhältnissen. Dabei hat der Entleiher die Beschäftigungsverbote zu beachten. Die Entgeltzahlungspflichten treffen dagegen den Verleiher, der als Arbeitgeber anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG –). Liegt keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Arbeitnehmerverleih vor, handelt es sich nicht um ein Leiharbeitsverhältnis i. S. des AÜG. In diesen Fällen ist der Entleiher Arbeitgeber. Zahlt allerdings der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag wegen fehlender Erlaubnis nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflichten gilt er neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Es handelt sich hier um eine Bestimmung, die sich in § 10 Abs. 3 AÜG befindet. Gemeint sind hier lediglich Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie etwa gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Da es an einem wirksamen Arbeitsvertrag fehlt, kann eine Zahlung von Leistungen, die in Zusammenhang mit der Schwanger- bzw. Mutterschaft stehen (wie etwa die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG – vgl. dazu Teil II, 7.), in aller Regel nicht vom Verleiher erzwungen werden. Hierfür ist der Entleiher (Arbeitgeber) zuständig. Allerdings wird der Verleiher oftmals die Zahlungen erbringen, da er auch (bisher) das Entgelt zahlte.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG gilt das Gesetz auch für selbstständig erwerbstätige Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Allerdings finden die leistungsrechtlichen Regelungen der §§ 18, 19 Abs. 2 und 20 MuSchG (Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) keine Anwendung, da Art und Umfang der sozialen Absicherung in der Entscheidung der selbstständigen erwerbstätigen Frauen liegen. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für diese Frauen, soweit sie (freiwillige) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.

Weiter gilt das MuSchG für alle Arten von Ausbildungsverhältnissen, also für Lehrlinge, Anlernlinge, Umschülerinnen, Volontärinnen, Praktikantinnen usw.

Nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gilt das MuSchG auch für Frauen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Gleiches gilt hinsichtlich eines freiwilligen ökologischen Jahres. Das MuSchG ist auch für Frauen anwendbar, die Bundesfreiwilligendienst leisten.

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