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E-Book

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung: Förderung der Prozessqualität

AutorAlexander Jeltsch
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783956849015
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Die folgende Arbeit dient der Förderung der Prozessqualität der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Ziel war es, die mögliche Nutzung der Prozesse des SORGSAM-Qualitätshandbuches für stationäre Hospize in Bezug auf die SAPV darzustellen. Dafür wurden zuerst Begrifflichkeiten wie Pflegequalität, Palliativmedizin und SAPV erläutert sowie auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen. Anschließend wurden die Prozesse des SORGSAM-Qualitätshandbuches erläutert und exemplarisch auf die SAPV übertragen. Es stellte sich heraus, dass diese Prozesse in abgewandelter Form auch in der SAPV nutzbar sind. Aufgrund der Ausrichtung aller Prozesse auf einen zentralen Kernprozess wurden nicht nur die Abläufe im Hospiz geregelt, sondern es wurde auch der Hospizgedanke mit auf die Prozesse transferiert. Einen Aufbau eines Qualitätshandbuches für SAPV-Teams nach dem Vorbild des SORGSAM- Qualitätshandbuches scheint daher nicht nur möglich, sondern auch im Sinne der geforderten Qualitätssicherung nach § 132d SGB V.

Alexander Jeltsch B.A. wurde 1983 in Düren geboren. Sein Examen zum Gesundheits- und Krankenpfleger bestand der Autor 2006 und arbeitete anschließend einige Jahre in der Hämatologie, Onkologie und Infektiologie der Uniklinik Köln. Im Jahre 2013 schloss de

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Palliativmedizin in Deutschland: Der Begriff Palliativmedizin ist die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs Palliative Care. Dabei ist das Wort Medizin keine treffende Übersetzung, da das englische Wort Care Betreuung, Pflege, Fürsorge oder auch Zuwendung bedeutet (vgl. dict.cc, 2013a, Internet). Das Wort palliativ wird in der Literatur 'in der Regel auf das Lateinische Wort 'pallium' (Mantel, Umhang) bzw. 'palliare' (bedecken, tarnen, lindern) zurückgeführt' (Müller-Busch, 2012, S. 7). Aufgrund dessen sind in der deutschen Literatur die Begriffe Palliativmedizin und Palliative Care zu finden und stehen beide für dieselbe Versorgungsform. Die Eingangs zitierte Definition der Palliativmedizin ist geprägt von der Definition der Weltgesundheitsorganisation. Die WHO beschreibt die Palliativmedizin in ihrer Definition wie folgt: 'Die Palliativmedizin verbessert die Lebensqualität von Patienten mit progredienten Erkrankungen, welche auf eine kurative Therapie nicht mehr ansprechen. Dabei stehen das Schmerz- und Symptommanagement sowie die spirituelle und psychosoziale Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien im Vordergrund. Die palliative Versorgung beginnt mit der Diagnosestellung und begleitet den Patienten bis zum Tode. Palliativmedizin: setzt Maßnahmen des Schmerz- und Symptommanagement ein um den Patienten zu entlasten. bekräftigt das Leben und versteht das Sterben als einen natürlichen Prozess. verfolgt nicht das Ziel den Tod zu beschleunigen oder hinauszuzögern. integriert psychosoziale und spirituelle Aspekte in die Patientenversorgung. unterstützt, soweit dies möglich ist, den Patienten bis zum Tode in einer aktiven Lebensführung. unterstützt die Familie im Umgang mit den Belastungen während der Krankheit des Betroffenen als auch in der Zeit des Trauerns. nutzt ein multiprofessionelles Team um die Bedürfnisse des Patienten und seiner Familie zu erfassen und diese zu unterstützen, auch während der Trauerbegleitung. wird die Lebensqualität und den Verlauf der Krankheit soweit wie möglich positiv beeinflussen. kann schon früh im Krankheitsverlauf eingesetzt werden, um den Patienten während seiner kurativen Therapie zu unterstützen und setzt gegebenenfalls auch Chemotherapien und Bestrahlungen sowie andere Maßnahmen ein, welche das Verstehen oder Bewältigen von Komplikationen unterstützen.' (Frei übersetzt vom Autor, nach WHO, 2013, Internet). Nach Meinung des Autors sind in der Definition der WHO nicht nur die Aufgaben der Palliativmedizin beschrieben sondern es wird auch das Verständnis gegenüber den speziellen Versorgungssituationen der Betroffenen und die damit verbundene Haltung der Betreuenden deutlich. 3.1, Institutionen der praktischen Palliativmedizin: Allerdings stellt sich nun die Frage, in welchem Kontext wird die Palliativmedizin ausgeübt? Heutzutage finden sich Institutionen der Palliativmedizin sowohl im stationären als auch im ambulanten Kontext wieder. Im stationären Rahmen sind zum einen die an ein Krankenhaus angeschlossenen bzw. integrierten Palliativstationen zu nennen und zum anderen die eigenständigen Hospize (vgl. Klaschik, Nauck, Radbruch & Sabarowski, 2000, S. 608). Beide Institutionsformen decken dabei unterschiedliche Aufgabenbereiche ab. Die Palliativstationen behandeln und begleiten in erster Linie Patienten mit fortschreitenden inkurablen Erkrankungen, welche aufgrund von Schmerzen, anderen Symptomen oder psychosozialer Problemstellungen eine stationäre Behandlung benötigen. Die Behandlung und Versorgung wird durch die Stationsärzte und Pflegefachkräfte vor Ort sichergestellt (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 608). Klaschik et al. (2000, S. 608) betonen, dass für eine umfassende Betreuung im Sinne der Palliativmedizin 'die enge Zusammenarbeit mit Seelsorgern, Sozialarbeitern, Psychologen, Physiotherapeuten und anderen Berufsgruppen erforderlich [ist]'. Hospize dagegen behandeln Patienten mit fortschreitenden inkurablen Erkrankungen bei denen die Lebenserwartung schon deutlich begrenzt ist und einen ambulante Weiterversorgung nicht gewährleistet werden kann. Die Patienten werden in der Hospizumgebung von ihren Hausärzten meistens weiterhin betreut und die Versorgung vor Ort wird von professionellen Pflegekräften übernommen, welche ggf. durch ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützt werden (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 608-609). Im Fokus der palliativen Versorgung im Hospiz steht das Schmerz- und Symptommanagement sowie die psychosoziale und spirituelle Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 609). Im ambulanten Bereich bestehen die Möglichkeiten die Patienten und ihr Umfeld durch ambulante Palliativ- und Hospizdienste zu versorgen bzw. zu begleiten. Ähnlich wie bei den stationären Einrichtungen sind den ambulanten Diensten unterschiedliche Aufgaben zu zuschreiben. Beide Dienste betreuen sowohl Patienten mit fortschreitenden inkurablen Erkrankungen als auch sterbende (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 609). Allerdings ist ihre Verknüpfung in der Betreuung eines Patienten als 'sich gegenseitig ergänzend' zu betrachten (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 609). 'Ambulante Palliativdienste verstehen sich als Ergänzung zu den bereits bestehenden und begleitenden Diensten und sind zur Kooperation mit [Hausärzten, Palliativstationen, schmerztherapeutischen Einrichtungen, Hospizen, Krankenhäusern und Pflegediensten] verpflichtet' (Klaschik et. al., 2000, S. 609). Dabei erfüllen ambulante Palliativdienste zahlreiche Aufgaben. Neben der psychosozialen und spirituellen Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen gehören auch das Schmerz- und Symptommanagement, palliativpflegerische Maßnahmen, Anleitung und Beratung in pflegerischen, rechtlichen oder sonstigen Fragestellungen sowie eine 24-stündige Erreichbarkeit zu den Aufgaben eines ambulanten Palliativdienstes (vgl. Klaschik et. al., 2000, S. 609). In den meisten Fällen wird die Grund- und Behandlungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch die Angehörigen gewährleistet. Aufgrund der vielfältigen Aufgaben eines ambulanten Palliativdienstes benötigt es 'ein palliativmedizinisch geschultes hauptamtliches Team, das durch ehrenamtliche Mitarbeiter ergänzt wird' (Klaschik et. al., 2000, S. 609). Eine ebenfalls ehrenamtliche Unterstützung für die Betroffenen stellen die ambulanten Hospizdienste dar, welche im ambulanten und stationären Rahmen genutzt werden können. 'In Gesprächen begleiten [die ehrenamtlichen Mitarbeiter] Kranke und Angehörige in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Schmerz, Abschied und Trauer' (Klaschik et. al., 2000, S. 609). Solche ambulante Hospizdienste werden von einer festeingestellten Leitung organisiert und verwaltet, 'deren Hauptaufgabe die Gewinnung, Befähigung und der Einsatz Ehrenamtlicher sowie die Vernetzung mit anderen Diensten ist' (Klaschik et. al., 2000, S. 609). Die beschriebenen Institutionen sind zwar für eine flächendeckende palliativmedizinische Versorgung innerhalb Deutschlands noch nicht ausreichend vorhanden und 'in weiten Bereichen Deutschlands ein theoretisches Konstrukt' (Wiese, Zausig, Vormelker, Osro, Graf & Hanekop, 2010, S. 169). Dennoch ist der Autor der Ansicht, dass die grundlegenden Institutionsformen in Deutschland vorhanden sind, um auf die unterschiedlichen Problemstellungen in der Palliativversorgung situationsentsprechend reagieren zu können. 3.2, Die ambulante Palliativversorgung: Die ambulante Palliativversorgung ist in zwei Bereiche aufgeteilt, zum einen in die allgemeine ambulante Palliativversorgung - AAPV und zum anderen in die spezialisierte ambulante Palliativversorgung - SAPV. Beide Versorgungsformen verfolgen die zuvor beschriebenen palliativmedizinischen Ziele, treten aber zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt im Krankheitsverlauf in Kraft. Die allgemeine ambulante Palliativversorgung verfolgt das Ziel, 'einen fließenden Übergang zwischen kurativer und palliativer Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten zu gewährleisten' (Schmid, 2011, S. 158) und dabei 'die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen' (DGP, 2009a, Internet). Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (vgl. DGP, 2009a, Internet) verweist darauf, dass die AAPV in der Regel von den Hausärzten und den ambulanten Pflegediensten mit einer palliativmedizinischen Basisqualifikation sichergestellt werden kann. Die AAPV ist im Gegensatz zur SAPV bis jetzt nicht im Sozialgesetzbuch verankert, allerdings besteht ab dem 01.10.2013 aufgrund eines Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 27.6.2013 nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Möglichkeit für Hausärzte Maßnahmen der AAPV abzurechnen (vgl. DGP, 2013a, Internet).
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