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Stiften und spenden

Treuhandstiftung, Stiftungfonds und Co. - Gestaltungsmöglichkeiten zur finanziellen Förderung gemeinnütziger Organisationen

AutorBurkhard Küstermann, Hedda Hoffmann-Steudner
VerlagBundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl170 Seiten
ISBN9783941368316
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Die Möglichkeiten, um gemeinnützige Zwecke zu fördern, sind vielfältig. Der Ratgeber wendet sich daher nicht nur an potenzielle Stifterinnen und Stifter sowie rechtsfähige Stiftungen, die Treuhandstiftungen verwalten. Vielmehr gibt er allen Akteuren, die Spenden akquirieren oder sich in der Verwaltung von Treuhandstiftungen engagieren (wollen), das notwendige Know-how an die Hand. Somit richtet sich dieses Buch explizit auch an Vereine und alle anderen gemeinnützigen Einrichtungen sowie an kommerzielle Treuhänder. Der Ratgeber 'Stiften und spenden' bildet das Pendant zum Ratgeber 'Die Errichtung einer Stiftung', dem 1. Band der Reihe StiftungsRatgeber. Während Band 1 die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts beschreibt, befasst sich der vorliegende Band mit den Alternativen zur klassischen Rechtsform. Vorgestellt und eingehend erläutert werden neben der Treuhandstiftung auch Spende, Zustiftung, Stiftungsfonds, und Stifterdarlehen. Das Buch speist sich aus der langjährigen Beratungserfahrung der Autoren im Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Die Druckversion ist direkt beim Bundesverband Deutscher Stiftungen zu beziehen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Burkhard Küstermann, LL.M., geboren 1975, kam 2005 als Justiziar der Initiative Bürgerstiftungen zum Bundesverband Deutscher Stiftungen. Nach einer beruflichen Zwischenstation als Referent der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Jahr 2007 kehrte er 2008 zum Bundesverband Deutscher Stiftungen zurück, wo er die Leitung der Initiative Bürgerstiftungen übernahm. Seit 2013 ist Küstermann stellvertretender Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. Daneben ist er seit dem Wintersemester 2011/2012 Professor für öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, an der Hochschule in Osnabrück. Vorige Stationen seines Berufsweges führten ihn ans Institut für Kommunalrecht der Universität Osnabrück (Prof. Dr. Jörn Ipsen), wo er 2000-2002 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, sowie als Referendar ans Landgericht Osnabrück. Rechtsanwältin Dr. Hedda Hoffmann-Steudner, geboren 1974, arbeitete nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften in Münster, Lausanne und Köln als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte der Universität zu Köln (Prof. Dr. Klaus Luig). 2004 kam sie als Justiziarin zum Bundesverband Deutscher Stiftungen. Seit 2007 ist sie Leiterin des Justiziariats sowie Mitglied der Geschäftsleitung.

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Leseprobe

Die Treuhandstiftung


I. Grundlagen


1. Vorüberlegungen zur Gründung einer Treuhandstiftung

Sowohl für den Stifter als auch für den Treuhänder gilt es im Vorfeld abzuwägen, ob das Instrument der Treuhandstiftung bzw. die Übernahme ihrer Verwaltung sinnvoll ist:

Der Stifter muss im Vorfeld seiner Aktivitäten erwägen, ob er den Weg zur Gründung einer rechtsfähigen oder treuhänderischen Stiftung einschlagen will, oder ob nicht etwa auch eine einfache Spende oder ein Stiftungsfonds im Rahmen einer bestehenden Stiftung zur Verwirklichung der eigenen Vorstellungen ausreicht. Ist es die Treuhandstiftung, für die er sich entscheidet, muss er im nächsten Schritt einen geeigneten Treuhänder finden. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass es eine gemeinnützige Organisation ist, die die Verwaltung der Treuhandstiftung übernimmt.

Der Treuhänder, der sich mit dem Gedanken trägt, die Verwaltung der Stiftung zu übernehmen, sollte sich zunächst die Frage stellen, ob er sich in der Lage sieht, die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben, die mit der Trägerschaft über eine treuhänderische Stiftung verbunden sind, zu bewältigen. Ist er sich über die Konsequenzen bewusst, die die Funktion eines Treuhänders mit sich bringt, sollte er für sich festlegen, wie er sich als Trägerorganisation gegenüber den potenziellen Stiftern positionieren will.

TIPP: Bürgerstiftungen und gemeinnützige Stiftungen eignen sich als Treuhänder besonders, da sie auf Dauer angelegt sind und keine kommerziellen Interessen im Vordergrund stehen. Bürgerstiftungen haben in der Regel eine breite Palette an Stiftungszwecken in ihrer Satzung verankert, die sie in einer begrenzten Region fördern. Sie sind zudem darauf ausgerichtet, Spenden, Zustiftungen, Fonds und Treuhandstiftungen einzuwerben und bieten oft einen besonderen Stifterservice. Wer mit seiner Stiftung ein bestimmtes Thema fördern möchte, sollte sich auch über Treuhänder informieren, die in dem Themenfeld bereits einschlägige Expertise und Erfahrung gesammelt haben und entsprechend gut vernetzt sind.

a) Treuhandstiftungen aus Perspektive des Treuhänders

Da es sich bei der entgeltlichen Verwaltung von Treuhandvermögen aus Sicht einer gemeinnützigen Organisation um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, gilt im Vorfeld abzuklären, ob sie dies laut ihres eigenen Statuts überhaupt darf. Vielfach enthalten z.B. Stiftungs- oder Vereinsatzungen überhaupt keine Regelungen, die die Verwaltung von Treuhandstiftungen betreffen.

TIPP: Soweit Unklarheit besteht, ob die Übernahme von Vermögensverwaltungsleistungen mit den Vorgaben der eigenen Satzung vereinbar ist oder nicht, sollten Sie dies zuvor mit der Aufsichtsbehörde abklären, da eine wirtschaftliche Betätigung unter Umständen mit Risiken für die gemeinnützige Organisation verbunden sein kann.

Das Vermögen der Treuhandstiftung ist dauerhaft getrennt vom eigenen Vermögen der Trägerorganisation zu verwalten. Bevor sich eine Organisation dafür entscheidet, die Treuhandverwaltung anderer Stiftungen zu übernehmen, sollte sie sich also darüber im Klaren sein, dass es sich bei der Treuhandverwaltung nicht um ein Instrument handelt, das den eigenen Vermögensstock erhöht. Erst langfristig dürfte sich durch zusätzliche Einnahmen aus der Verwaltung und mithilfe der Erträge aus der Treuhandstiftung ein positiver Nutzen für die eigene Arbeit ergeben. Geht es z.B. einer Stiftung um die Stärkung des eigenen Grundstocks, kann sie ihr Ziel nur mit dem Einwerben von Zustiftungen (oder Stiftungsfonds) erreichen. Es können jedoch auch Situationen eintreten, in denen die Treuhandstiftung als getrennte Vermögensmasse gegenüber der ungebundenen Spende von Vorteil ist. Bietet beispielsweise ein Förderer einer Organisation an, ihr eine Immobilie zuzuwenden, mit der Auflage, diese nicht zu veräußern, birgt eine solche Spende ein wirtschaftliches Risiko in sich, weil diese zu erhalten ist, Mieter zu finden sind, ein Nutzungskonzept entwickelt werden muss usw. Bringt jedoch der Stifter diese Immobilie in eine Treuhandstiftung ein, kann die verwaltende Organisation bei entsprechender vertraglicher Gestaltung die Erträge nutzen, ohne dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt zu sein.

TIPP: Potenziellen Zuwendungsgebern sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Zuwendungsarten in aller Regel nicht bekannt. Daher sollte sich die Trägerorganisation auf entsprechende Anfragen vorbereiten: Je besser sie selbst über das Instrument der Treuhandstiftung und die Alternativen informiert ist, desto besser kann sie potenziellen Zuwendungsgebern beratend zur Seite stehen.

Da der Gründung einer Treuhandstiftung eine Individualvereinbarung zwischen Treuhänder und Stifter zugrunde liegt, ist es wichtig, dass sich der Treuhänder im Vorfeld überlegt, welche Leistungen er dem Stifter anbieten kann und möchte. So erwartet der Stifter auch bei einer Treuhandstiftung häufig, die Stiftungsarbeit intensiv mitgestalten zu können. Um Enttäuschungen vorzubeugen, sollten daher die Aufgabenbereiche von vornherein klar abgegrenzt werden.

Die Leistungen, die der Treuhänder dem potenziellen Stifter anbieten kann, reichen von der grundlegenden Stiftungsverwaltung bis hin zu einer umfassenden Stiftungsarbeit. Zur Basisverwaltung gehört in der Regel die Einrichtung eines Vermögens- und eines Stiftungskontos. Auf das Vermögenskonto wird das Grundstockvermögen eingezahlt, auf das Stiftungskonto werden die jährlichen Erträge des Grundstockvermögens und Spenden gutgeschrieben. In der Regel übernimmt der Treuhänder auch die Kontoführung, die Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresrechnung. Über diese Basisverwaltung hinaus kann sich der Treuhänder beispielsweise verpflichten, für die Stiftung Öffentlichkeitsarbeit zu leisten oder bestimmte Maßnahmen zum Einwerben von Spenden durchzuführen.

Schon das Erzielen zusätzlicher Einnahmen in Form von Verwaltungsgebühren kann für den Treuhänder attraktiv sein und stellt für ihn unter Umständen eine einfach zu erschließende zusätzliche Einnahmequelle dar. Ist der Treuhänder eine Stiftung, so muss sie ohnehin das eigene Stiftungsvermögen nach den Vorgaben des Stiftungs- und Stiftungssteuerrechts angelegen und die Erträge für satzungsmäßige Zwecke verwenden: Warum sollte nicht die bislang erfolgreich betriebene Vermögensanlagepolitik in eigener Sache auch einer Unterstiftung zugutekommen? Hier können durch das Ausnutzen von in der Vergangenheit erfolgreich beschrittenen Pfaden Synergieeffekte erzielt werden.

TIPP: Achten Sie darauf, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten, die der Verwaltungsmehraufwand verursacht, und der Höhe der erzielten Verwaltungsgebühr besteht. Sonst kann aus einer zusätzlichen Einnahmequelle schnell ein zusätzlicher Kostenfaktor werden. Insbesondere können unvorhergesehene höhere Personalkosten schnell zu einer wirtschaftlichen Belastung werden.

Nicht immer ist die Übernahme der Verwaltung einer Treuhandstiftung sinnvoll. So kann es z.B. sein, dass der zu erwartende Aufwand – beispielsweise weil der Stifter eine Reihe von Zusatzleistungen erwartet – eine Gebühr erfordert, die aufgrund ihrer Höhe in einem Missverhältnis zu den zu erwartenden Erträgen steht. Darüber hinaus kann sich die Bewertung einzelner Faktoren mit der Zeit verändern. Wird z.B. die Verwaltungsgebühr in Form einer Pauschale gezahlt, so sollte auch die Inflation ausreichend berücksichtigt werden. Es gilt also für jeden Einzelfall im Vorfeld zu prüfen, wie sich einzelne Faktoren im Rahmen einer Langzeitperspektive voraussichtlich entwickeln werden und auf dieser Grundlage eine angemessene Gebührenhöhe festzulegen. Aus diesem Grund verwundert es nicht, dass in der Praxis die meisten Treuhänder keine festen Gebührensätze anbieten, sondern die Verwaltungsgebühr in jedem Einzelfall individuell vereinbaren. Nachdem sich eine gewisse Routine im Bereich der Vermögensverwaltung eingestellt hat, dürfte der Verwaltungsaufwand geringer werden und sich entsprechend der Nutzen für die Trägerorganisation erhöhen.

Durch die Übernahme der Verwaltung einer Treuhandstiftung kann der Treuhänder aber nicht nur Einnahmen erzielen, sondern auch seinen Aktionsradius erheblich steigern. Deckt sich die Zweckausrichtung der zu verwaltenden Stiftung zumindest teilweise mit der eigenen Zweckausrichtung, können die Erträge der Treuhandstiftung Projekten des Trägers zufließen und so eine nachhaltige Zweckverfolgung ermöglichen. Vor allem für Organisationen wie Bürgerstiftungen, die über...

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