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Todesermittlungen

Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie, Band 15

AutorAndreas Freislederer, Georg Stenzel, Michael Weirich
VerlagVerlag Deutsche Polizeiliteratur
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl120 Seiten
ISBN9783801106959
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Einleitend geben die Autoren eine allgemeine Einführung in den Themenbereich Todesermittlung. Im Hauptteil beschreiben sie ausführlich das Vorgehen und die Besonderheiten bei einzelnen nicht natürlichen Todesarten. Abschließend stellen sie spezielle Themen, wie etwa das Überbringen einer Todesnachricht, Identifizierung unbekannter Leichen und Schriftverkehr im Todesermittlungsverfahren anschaulich dar. Ein umfangreicher farbiger Bildkatalog rundet das Werk ab. Immer an der polizeilichen Praxis orientiert richtet sich dieser Lehr- und Studienbrief sowohl an Kriminalbeamte der Fachdienststellen und Kriminalwachen wie auch an Polizeibeamten des Wach- und Wechseldienstes, die als erste am Einsatzort eintreffen und denen er als ein Leitfaden zum qualifizierten Ersten Angriff dient. Polizeischülern und Studierenden finden in diesem Buch zudem ein hilfreiches Nachschlagewerk.

Dr. med. Andreas Freislederer Geboren 1957 in Passau. Studium der Medizin in Klausenburg (Rumänien) und Tübingen von 1976 bis 1984. Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Tübingen von 1984 bis 1986. Ab 1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Gerichtliche Medizin des Universitätsklinikums Tübingen. 1990 Wechsel an das rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Essen. Im Jahre 1995 Ernennung zum Oberarzt und stellvertretenden Institutsleiter. Georg Stenzel, Kriminalhauptkommissar Geboren 1962 in Herne. Eintritt in die Polizei 1979. Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Dortmund. II. Fachprüfung und Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt im Jahre 1991. Sachbearbeiter in einem Regionalkommissariat 1991 bis 1994. Ab dem Jahre 1994 Sachbearbeiter für Todesermittlungen und Tötungsdelikte im KK 11 des PP Bochum. 1996 his 1997 Abordnung zum LKA NRW als Sachbearbeiter in Ermittlungskommissionen für Korruptionsdelikte. Seit 1992 ständiges Mitglied in einer Mordkommission. Seit 1999 Leiter der Mordkommission VI. Michael Weirich, Kriminalhauptkommissar Geboren 1970 in Wanne-Eickel. Nach dem Abitur 1989 Eintritt in die Polizei. Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen. II. Fachprüfung als Diplom-Verwaltungswirt im Jahre 1997. Ab 1998 Sachbearbeiter für Todesermittlungen und Tötungsdelikte im KK 11 des PP Bochum. Seit 1998 ständiges Mitglied in einer Mordkommission. Seit 2009 stellvertretender Leiter einer Mordkommission.

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Leseprobe
1 Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis
Ein Zahlenbeispiel vorab: Für das Land Nordrhein-Westfalen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Jahre 2009 insgesamt 190814 Sterbefälle.
Im Bereich der Kreispolizeibehörde Bochum, dem die kreisfreien Städte Bochum und Herne sowie das Stadtgebiet Witten zusammen mit etwa 650000 Einwohnern angehören, wurden im Jahre 2009 zusammen 7613 Sterbefälle statistisch erfasst.
Von diesen erfassten Sterbefällen wurden durch die Kreispolizeibehörde Bochum im Jahre 2009 insgesamt 1099 Sterbefälle bearbeitet, da in diesen Fällen eine "nicht natürliche Todesart" bzw. "unklar, ob natürliche oder nicht natürliche Todesart" attestiert worden war.
In 180 Todesermittlungsverfahren wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine Obduktion bei den zuständigen Gerichten beantragt und durch diese auch per Beschluss genehmigt.
Vor diesem statistischen Hintergrund ist erwähnenswert, dass kriminalpolizeiliche Todesermittlungsverfahren naturgemäß auch im Blickpunkt der Medien stehen, insbesondere wenn es sich bei den verstorbenen Personen um Personen des öffentlichen Lebens handelt. Besonders interessant werden solche Todesermittlungsverfahren, wenn bei Bekanntwerden entsprechender Todesfälle auf Grund der vorliegenden Umstände keine schnelle Todesursache ermittelt werden kann und somit Mutmaßungen und Gerüchte oder sogar "Verschwörungstheorien" Raum greifen können.
Der hierdurch erzeugte Ermittlungsdruck verlangt daher eine professionelle kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit. Doch nicht nur bei öffentlichkeitswirksamen Todesermittlungen ist eine derartige qualifizierte kriminalistische Polizeiarbeit gefordert. So wie die Öffentlichkeit schnell und absolut sichere Angaben zu prominenten Todesfällen fordert, fordern auch Angehörige von plötzlich und scheinbar ohne vorher erkennbare Gründe verstorbenen Personen eine möglichst schnelle, eindeutige und verlässliche Erklärung zur Todesursache.
Leichtfertige und vorschnelle Angaben zum Todesfall auf Grund mangelhafter Ermittlungen und fehlender Sachkenntnisse im Bereich von Todesermittlungen, die sich im Nachhinein nicht erhärten bzw. sogar revidiert werden müssen, führen nicht nur bei den ermittelnden Beamten zu Frustrationserlebnissen. Sie führen dazu, dass das in die Leistungskraft und den Sachverstand gesetzte Vertrauen der polizeilichen Arbeit untergraben wird. Ein schwindendes Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei führt letztendlich dazu, dass unterstützende Hinweise und Beobachtungen an die Ermittlungsbehörden nicht mehr weitergegeben werden.
Sogenannte "Ermittlungspannen", wie sie teilweise leichtfertig und vorschnell immer wieder in den Medien veröffentlicht werden, beeinträchtigen darüber hinaus das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Neben dem Ermittlungsdruck von außen, der Öffentlichkeit oder von Angehörigen Verstorbener spielt die zeitliche Dringlichkeit bei Todesermittlungen eine sehr große Rolle.
In der Regel werden Kriminalbeamte unvorbereitet und ohne jegliche Vorankündigung zu aktuellen Todesfällen gerufen. Neben der zunächst sehr unübersichtlichen Gesamtsituation am Ereignisort, einer Vielzahl von Personen und Informationen, die den ermittelnden Kriminalbeamten von Rettungssanitätern, Ärzten, Polizeibeamten der Schutzpolizei sowie Angehörigen und Zeugen vorgetragen werden, müssen auch entsprechende Maßnahmen am Auffindeort veranlasst werden.
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