Treaty Shopping und Gestaltungsmissbrauch
zugleich ein Beitrag zur Identifizierung und Bewältigung kollidierender Missbrauchsmaßstäbe im deutschen, europäischen und internationalen Steuerrecht
Autor | Michael Rudolf |
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Verlag | Dr. Otto Schmidt |
Erscheinungsjahr | 2012 |
Seitenanzahl | 630 Seiten |
ISBN | 9783504380465 |
Format | |
Kopierschutz | Wasserzeichen/DRM |
Geräte | PC/MAC/eReader/Tablet |
Preis | 99,00 EUR |
Die Gründung von Zwischengesellschaften zum Zwecke des Treaty Shopping steht unter dem Verdacht des Gestaltungsmissbrauchs. Hiergegen richten sich spezielle Missbrauchsnormen wie § 50d Abs. 3 EStG und die 'Limitation on Benefits' Klausel des Art. 28 DBAUSA, die in jüngerer Zeit fortentwickelt wurden. Das Buch untersucht diese Missbrauchsvorbehalte grundlegend und beleuchtet dabei ganz besonders, nach welchen Maßstäben sich überhaupt eine Gestaltung als 'missbräuchlich' bezeichnen lassen muss. Dies umfasst nicht nur die Ebene des nationalen Rechts nach der Neufassung des § 42 AO, sondern erfordert eine rechtskreisübergreifende Betrachtung unter Einbeziehung des europäischen Steuerrechts und des internationalen Steuerrechts im engeren Sinne.
Insoweit ergibt sich gerade für das Treaty Shopping ein vielgestaltiges Bild des Missbrauchs und es lassen sich unterschiedliche Konzeptionen und Maßgaben abstrahieren, die als Maßstäbe zur Bestimmung des Missbrauchscharakters fungieren. Der Autor identifiziert zahlreiche Kollisionen zwischen den einzelnen Maßstäben und zeigt allgemeine Zuordnungskriterien zur Bewältigung dieser Kollisionen auf, sowohl innerhalb der jeweiligen Rechtskreise als auch übergreifend zwischen diesen.
Für diejenigen Maßnahmen, die sich spezifisch gegen Treaty Shopping richten, ergibt sich damit zugleich ein Prüfungsmaßstab, an dem sich diese Missbrauchsvorbehalte messen und bewerten lassen. Auf diese Weise möchte dieses Buch nicht nur ihr Verhältnis untereinander und zu § 42 AO klären, sondern auch die Frage nach deren Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität einem Lösungsvorschlag zuführen.
Auch auf die jüngste Änderung des § 50d Abs. 3 EStG durch das Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz wird hierbei eingegangen.