Inhaltsangabe:Einleitung: 1. Teil. Einleitung und betriebliche Motive der Werbung mit Geschäftsbeziehungen: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Werbung mit Geschäftsbeziehungen aus wettbewerblicher Sicht. Diese Thematik wurde bislang noch nicht in der Literatur behandelt, obwohl ihr durchaus wirtschaftliches Gewicht zukommt. Neben der juristischen Betrachtung des Themas, wird der betriebswirtschaftliche Aspekt nicht außer Acht gelassen. Aktuell stellt sich die dogmatische Frage nach dem Verhältnis von Markenrecht und Lauterkeitsrecht. A. Aktualität des Themas: Durch die Umsetzung der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) in deutsches Recht, wird vermehrt gefordert vom Vorrang des Markenrechts abzusehen und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gleichberechtigt neben dem MarkenG anzuwenden. Infolgedessen ergibt sich auch eine Beeinflussung auf die Werbung mit Geschäftsbeziehungen. Lag früher eine Werbung vor, gegen die sich nur das betroffene Unternehmen markenrechtlich zur Wehr setzen konnte, ist nun nicht mehr ausgeschlossen, dass auch Mitbewerber, Verbände oder qualifizierte Einrichtungen (§ 8 III UWG) einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch erheben. Zudem wird durch die Rechtsprechung der markenrechtliche Begriff der beschreibenden Angabe immer großzügiger ausgelegt, sodass nun mitunter kein markenrechtlicher, sondern nur ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch in Betracht kommt. Nach der Harmonisierung des Markenrechts in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist nun auch, durch verschiedene Richtlinien, das Lauterkeitsrecht teilweise harmonisiert. Die Rechtsprechung des EuGH nimmt somit einen größeren Einfluss auf die Auslegung und Anwendung des Wettbewerbsrechts in den einzelnen Mitgliedsstaaten. B. Relevanz für die Unternehmen: Im Wettbewerbsrecht ist der Unternehmensbegriff weit auszulegen. Es wird lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige, wirtschaftliche Betätigung verlangt. Auch Freiberufler fallen daher unter den Unternehmensbegriff. Für das Lauterkeitsrecht ist der Begriff nunmehr in § 2 I Nr. 6 UWG definiert. Unternehmen haben diverse geschäftliche Kontakte zu anderen Marktteilnehmern. Sie unterhalten Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Lieferanten, Kapitalgebern, (Zwischen-) Händlern und Endkunden. Darüber hinaus wird regelmäßig Wert auf das eigene Unternehmensimage gelegt. So entstehen auch Beziehungen zu marktfremden Unternehmen und Organisationen wie [...]
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