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Wesentliche Bewertungsunterschiede zwischen deutschem Handelsrecht (BilMoG), deutschem Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS)

AutorAndreas Lenz
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl57 Seiten
ISBN9783656588313
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Iserlohn, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein modernes Unternehmen gestaltet für sich selbst und für Dritte die Ergebnisse seines wirtschaftlichen Handelns so transparent wie nötig. Diese Aufgabe wird durch das Rechnungswesen nach standardisierten Regeln umgesetzt, wodurch es ein Informationsinstrument für diverse Adressatengruppen wird. Viele Jahre war die deutsche Rechnungslegung alleine vom nationalen Handels- und Steuerrecht geprägt. Doch mittlerweile müssen grundsätzlich alle Mutterunternehmen, deren Wertpapiere zum Bilanzstichtag in einem EU-Mitgliedsstaat zum Handel zugelassen sind bzw. sich im Zulassungsprozess befinden, ihren Konzernabschluss nach den Vorgaben der EU-Kommission - den international anerkannten IFRS - aufstellen. Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen des deutschen Handelsrechts (BilMoG), des deutschen Steuerrechts sowie der internationalen Rechnungslegungsvorschrift (IFRS) vorgestellt. Anschließend werden die wesentlichen Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Rechnungslegungsnormen untersucht. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche abweichenden Ziele dabei verfolgt werden. 2. Grundlagen 2.1. Deutsches Handelsrecht Das deutsche Handelsrecht (HR) enthält im HGB alle relevanten Bewertungsmaßstäbe und ist stark durch das Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip geprägt. Diese Prinzipien werden durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere durch das Realisations- und Imparitätsprinzip (bezeichnet als das Vorsichtsprinzip), gewahrt. Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn diese bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden (252 (1) Nr. 4 HGB). Hingegen müssen Verluste gemäß Imparitätsprinzip antizipiert werden (§ 252 (1) Nr. 4, 1. HS HGB). Eine Folge daraus ist, dass Vermögensgegenstände eher niedriger bewertet werden, Schulden tendenziell so hoch wie möglich. Diese Verfahrensweise soll vor allem Gläubiger schützen. Auch für die Selbstinformation des Unternehmers ist das Vorsichtsprinzip hilfreich, da er bei einem niedrigeren Erfolg seine Entscheidungen vorsichtiger beurteilen würde. Die wichtigsten externen Adressaten des handelsrechtlichen Abschlusses sind Fremdkapitalgeber. Für die Informations- und Dokumentationsfunktion hat das HGB verbindliche Regelungen für die Bewertung des betrieblichen Vermögens festgelegt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Interessen der Kapitalgeber weiter gestärkt. [...]

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