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Zivilrecht - Guter Glaube im internationalen Kunsthandel

Guter Glaube im internationalen Kunsthandel

AutorMichael Anton
VerlagWalter de Gruyter GmbH & Co.KG
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl1308 Seiten
ISBN9783899497250
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis249,00 EUR

Volume 2 of this handbook comments on the protection of cultural goods from the civil law perspective and examines the ways and means of restitution for cultural goods obtained illegally. The reader is provided with comprehensive checklists to determine the legally required standards for the acquisition of artwork and cultural goods. Possible restitution obligations, economic losses and claims for damage in regard to the trade of tainted objects as well as criminal sanctions, penalty charges and internal association sanctions are explained in detail.



Michael Anton, Universität des Saarlandes.

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Leseprobe

8. Teil: Synopsis: Internationaler Kunsthandel, Kulturgüterschutz und Kunstrestitution im Zivilrecht (S. 1173-1174)

Das Gesamtergebnis der voranstehenden Kommentierung des Kulturgüterschutzes und der Kunstrestitution im Zivilrecht ist für Laien ebenso überraschend wie für Juristen! Das deutsche Zivilrecht und die inzwischen mehr als einhundertjährigen Sachenrechtsregeln des BGB halten – bis auf eine einzige, vom Gesetzgeber zu modifizierende Ausnahme (die Frage der Verjährung!) – ein faires, gerechtes und ausgewogenes System der Sachzuordnung unrechtmäßig entzogener Kulturgüter im Spannungsverhältnis von internationalem Kunsthandel und Kulturgüterschutz bereit. Dass das Zivilrecht als Resolutionsmethode zur Regulation des internationalen Kulturgüterverkehrs fungiert, sollte aber – auch aus Sicht der kulturgüterspezifischen Rechtsdogmatik – keine Überraschung sein, stellt doch die Ordnung des Güterverkehrs zwischen Privaten eine der ureigensten Aufgaben des Zivilrechts im Allgemeinen und die dingliche Zuordnung beweglicher Gegenstände an den Berechtigten primäre Funktion des Sachenrechts im Besonderen dar. Man hat also Erfahrung in der Sachzuordnung beweglicher Gegenstände!

Die Dimensionen des heutigen Kunsthandels als weltweites Milliardengeschäft zwingen damit zu der (für einige im Kulturgüterschutz schwierigen) Anerkenntnis einer seit Jahrtausenden geübten Praxis: Kunstwerke sind Handelsgegenstände, und zwar besonders begehrte! Indessen gebietet die besondere Sach- und Objektqualität kultureller Wertgegenstände auch die (für einige im Kunsthandel schwierige) Anerkenntnis, dass Kulturgüter nicht nur Handelsgegenstände sind, wenn auch besonders begehrte! Aufgrund der kulturellen Unikatfunktion ist jedes Kulturgut einmalig und nicht mit anderen Konsumgütern des allgemeinen Warenverkehrs zu vergleichen, die theoretisch unbegrenzter Reproduktion fähig sind oder deren Verlust durch finanzielle Kompensation einen adäquaten Ausgleich findet. Bei Kulturgütern geht es um das individuelle Objekt und die Zuordnung in specie und nicht in compensationem! Ebenso wie der ‚Kulturgutschützer‘ anerkennen muss, dass es einen legalen Kunstmarkt gibt, in dem Kulturgüter grenzüberschreitend transferiert und weltweit gesammelt werden, hat der Kunsthandel zu akzeptieren, dass ein aus einem Museum gestohlenes Meisterwerk nicht mit dem in der Eisenbahn vergessenen Regenschirm über ein und denselben Leisten geschlagen werden darf und in bestimmten Situationeneiner eigenen rechtlichen Behandlung wert ist – Kulturgüter sind als res sui generis anzuerkennen! Die zivilrechtliche Sachzuordnung befindet sich dabei inmitten des Spannungsverhältnisses von Kunsthandel und Kulturgüterschutz und löst diesen Interessenwiderstreit durch eine synkritische Anwendung der allgemeinen Zivilrechtsinstitute mit kulturgüterspezifischen Wertentscheidungen. Die kulturgüterunspezifischen Regeln des gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs, der originären Eigentumsersitzung redlicher Eigenbesitzer sowie der Verjährung und Verwirkung kultureller Restitutionsansprüche und deren wertausfüllungsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe lassen ausreichend Raum zur Implikation spezieller Wertungen des Kulturgüterschutz- und Kunstrestitutionsrechts.

§ 21 Zivilrechtliche Sachzuordnung unrechtmäßig entzogener Kulturgüter – das kulturelle Restitutionsverfahren


Da die Effektivität jeder Rechtsordnung erst außerhalb regelkonformen Verhaltens der subordinierten Normadressaten zum Schwur kommt, wurde geprüft, ob die zivilrechtliche Sachzuordnung ein effektives System der repressiven Wiedergutmachung unrechtmäßiger Kulturgutentziehungen parat hält – und dies tut sie, sogar mit Bravour und de lege lata (und zumindest in noch absehbarer Zeit) effektiver als alle anderen Rechtsordnungen, -ebenen und -instrumente! Das Zivilrecht sieht den Eigentümer kultureller Wertgegenstände als den Berechtigten an. Ist dieser der Meinung, dass ein Kulturgut unrechtmäßig aus seiner Sammlung entzogen wurde, kann er vom Besitzer die Restitution verlangen. Die repressive Kontrolle des Kulturgüterverkehrs erfolgt somit innerhalb des Zivilrechts durch die Möglichkeit kultureller Restitutionsverfahren.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort/Danksagung8
Inhaltsübersicht Band 212
1. Teil: Propädeutik: Illegaler Kulturgüterverkehr, Zivilrecht und ,Guter Glaube‘ im internationalen Kunsthandel42
2. Teil: Rechtsgeschäftlicher Erwerb unrechtmäßig entzogener Kulturgüter78
3. Teil: Guter Glaube im internationalen Kunsthandel: Sorgfaltsmaßstab redlicher Erwerber358
4. Teil: Eigentumsersitzung unrechtmäßig entzogener Kulturgüter754
5. Teil: Verjährung zivilrechtlicher Restitutionsansprüche unrechtmäßig entzogener Kulturgüter828
6. Teil: Verwirkung kultureller Restitutionsansprüche: Sorgfaltsanforderungen der Eigentümer und Restitutionsgläubiger1050
7. Teil: Risiken unsorgfältigen Verhaltens im internationalen Kunsthandel1140
8. Teil: Synopsis: Internationaler Kunsthandel, Kulturgüterschutz und Kunstrestitution im Zivilrecht1214
Verzeichnis der Schemata1258
Verzeichnis der Abbildungen1260
Sachregister1264

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