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Zur Notwendigkeit von Schulsozialarbeit an Hauptschulen

AutorHans-Peter Tonn
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl80 Seiten
ISBN9783638853163
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis20,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Diplomarbeit definiert den Begriff der Schulsozialarbeit seit seiner Entstehung und die Entwicklung der in Deutschland praktizierten Schulsozialarbeit seit den 70er Jahren über den Mauerfall bishin zum heutigen Entwicklungsstand, auch in Bezug auf die PISA Studien.Die rechtlichen Handlungsgrundlagen in Bezug auf das Schulgesetz und die Jugendhilfe werden geklärt. Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Hauptschülern, werden in Bezug zur Schulsozialarbeit gesetzt. Heutige Grundpositionen und Gegenpositionen zu Schulsozialarbeit werden festgestellt und sechs Grundsätze für die Schulsozialarbeit herausgearbeitet. Kooperationsformen und Arbeitsbereiche der Schulsozialarbeit werden neu formuliert.

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Leseprobe

2. Die rechtlichen Regelungen


 

Schulsozialarbeit nimmt rückblickend (zu Kapitel 1 „Der Begriff Schulsozialarbeit) und nach verschiedenen Stellungnahmen im 10. Kinder- und Jugendbericht 1998 eine Scharnierfunktion zwischen der Schule, Jugendhilfe und Familie wahr (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2002, S. 806). Für diese Forderung nach Kooperationen gibt es in der BRD auf der einen Seite den Bereich der Jugendhilfe, die der Bund als Bundesgesetz im KJHG, auch Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII), für alle Bundesländer gleich regelt (seit der Einführung 1990). Auf der anderen Seite stehen die Schulgesetze, die durch den im Grundgesetz (GG) bestimmten Föderalismus von den Ländern individuell geregelt werden. Die Länder haben somit die Kulturhoheit und dirigieren ihr Bildungswesen selbst. Eine gewollte Vielfalt und Unterschiedlichkeit in der Erfüllung der staatlichen Aufgaben soll so gewährt werden (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 1997, S. 342).

 

Am meisten Bedeutung für die Ausweitung und Ausgestaltung der Schulsozialarbeit besitzt das KJHG. Eine Orientierung findet weitgehend zwischen dem Feld von den §§ 11 und 13 KJHG statt (vgl. Schumann/Sack/Schumann 2006, S. 7). So widme ich mich im Punkt 2.1 überwiegend diesen Paragraphen.* Im Punkt 2.2 gehe ich auf die Situation der Schulgesetze der Länder ein.

 

Vorweg soll festgestellt werden, dass es für die Schulsozialarbeit als Teil der Jugendhilfe keine rechtlich verbindliche Verpflichtung auf Leistung gibt (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 1997, S. 804). So ist die Finanzierung von Schulsozialarbeit oft nur möglich, weil es um vom Bund oder den Ländern unterstützte Modellprojekte geht.

 

2.1 Zur Jugendhilfe


 

Der § 1 SGB VIII (im folgenden KJHG genannt) regelt das Recht eines jeden jungen Menschen auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe. So heißt es im Absatz 1 „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Im § 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG bedeutet es für das Feld der Jugendhilfe weiter: „Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere [...] 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (zit. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de, 10.11.2006, 10:24).

 

* Einige Modellprojekte zur Schulsozialarbeit beziehen sich auch auf andere Paragraphen im KJHG, sofern ihre Tätigkeiten mit diesen Feldern zu tun haben. So werden § 9 KJHG (Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen: Jungen- und Mädchenarbeit/Ansätze der Sexualpädagogik), §§ 22 und 22a KJHG (Grundsätze der Förderung und Förderung in Tageseinrichtungen: Unterstützungsformen in der Tagesbetreuung von Schulkindern und den Hilfen zur Erziehung in Horten), § 27 KJHG (Hilfe zur Erziehung: sozialpädagogische Lernhilfen) und § 32 KJHG (Erziehung in einer Tagesgruppe) mit einbezogen (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2002, S. 807).

 

Hieraus wird deutlich, dass Jugendhilfe präventiv arbeiten soll, also nicht erst dann zum Zuge kommt, wenn Defizite festgestellt worden sind.

 

Der § 11 Abs. 1 KJHG (Jugendarbeit) verpflichtet die Jugendhilfe wie folgt: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“ Da die Schulsozialarbeit als ein Angebot von Jugendhilfe betrachtet werden kann, kann diese die Schulsozialarbeit auch einsetzen. Die Schwerpunkte der Angebote werden im § 11 Abs. 3 Nr. 1 KJHG auf die „außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung“ (zit. ebd.) und im § 11 Abs. 3 Nr. 3 KJHG auf die „arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit“ (zit. ebd.) festgelegt. Somit ist ein Bezug zur Institution Schule gesetzlich gewollt und sogar für die Jugendhilfe verpflichtend. Solche Angebote beginnen zum Beispiel in der Nachmittagsbetreuung, im Freizeit- und Bildungsbereich außerhalb des Unterrichts und ziehen sich über Projektwochen, Freizeiten und Exkursionen, die Gestaltung von Schulräumen bis hin zur Vernetzung mit weiteren Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2002, S. 807), wie zum Beispiel dem örtlichen Jugendzentrum oder Ferienpass Aktionen.

 

Im § 13 KJHG (Jugendsozialarbeit) wird eine weitere Verpflichtung gegenüber der Jugendhilfe definiert. Wo im § 11 KJHG noch alle Kinder und Jugendlichen als Zielgruppe zu fördern sind, stehen im § 13 Abs. 1 KJHG nun diejenigen jungen Menschen im Mittelpunkt, „die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, [...]“ (zit. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de, 10.11.2006, 10:24Uhr). Das können Kinder und Jugendliche sein, die aus Immigrantenfamilie stammen, Ausländerinnen und Ausländer sind, Haupt- oder Sonderschulen besuchen, physische oder psychische Beeinträchtigungen haben oder durch Lernstörungen beeinträchtigt sind. Die sozialpädagogischen Hilfen sollen im Rahmen der Jugendhilfe angeboten werden und die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration der jungen Menschen fördern (vgl. § 13 Abs. 1 KJHG). Solche sozialpädagogischen Hilfen können zum Beispiel die Entwicklung von Ich- und Sozialkompetenzen in Gruppenarbeiten (z.B. durch erlebnispädagogische Angebote), die Vorbereitung des Übergangs in den Beruf (sog. Berufsfindungsgruppen), die Aufarbeitung von Gewaltproblemen in der Schule (z.B. durch Mediation) oder Einzelfallberatung bei Krisensituationen (z.B. Trennung der Eltern, Drogenproblemen) sein (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2002, S. 807).

 

Eine Kooperation zwischen diesen sozialpädagogischen Hilfen der Jugendsozialarbeit und der Institution Schule wird im § 13 Abs. 4 KJHG bestimmt. „Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden“ (zit. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de, 10.11.`06, 10:24Uhr).

 

Diese weite Orientierung der Schulsozialarbeit zwischen dem Feld der §§ 11 und 13 KJHG führt u.a. dazu, dass die Schulsozialarbeit nach wie vor Schwierigkeiten hat, sich als Fachdisziplin zu begründen und zu behaupten (vgl. Schumann/Sack/Schumann 2006, S. 7). So werden teils die folgenden zwei Paragraphen (§§ 14 und 81 KJHG) mit hinzugezogen.

 

Im § 14 KJHG (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) wird eine Kooperation zwischen den Institutionen Jugendhilfe und Schule verlangt (vgl. Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2002, S. 807), wobei im § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KJHG nicht von der Institution Schule direkt, sondern von „Erziehungsberechtigte/n“ gesprochen wird (zit. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de, 10.11.2006, 10:24Uhr). So sollen von Seiten der Jugendhilfe so genannte Querschnittsaufgaben wahrgenommen werden, die sich auf § 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG, die Förderung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen, beziehen und sich somit auf deren Probleme im schulischen Lebensbereich zwingend ableiten lassen können (vgl. ebd., S. 807).

 

Doch für die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule ist der § 81 Nr. 1 KJHG (Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen) der wohl eindeutigste Paragraph. „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, [...] im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten“ (zit. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de, 10.11.`06, 10:24). Für die Schulsozialarbeit bedeutet dies, dass die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen Jugendhilfe und Schule gesetzlich festgeschrieben ist.

 

2.2 Zum Schulgesetz


 

Dem KJHG der Jugendhilfe steht die Institution Schule mit dem jeweiligen länderbezogenen Schulgesetz gegenüber. Eine Kooperationsverpflichtung von seiten der Institution Schule gegenüber der Jugendhilfe scheint nicht gegeben zu sein. Allenfalls ist eine „Kann – Kooperation“ zu erkennen (vgl. http://www.schulsozialarbeit.net/ssarecht.htm, 25.11.2006, 14:23Uhr und http://www.schulforum.net/ssa/index.php?kat=infos&top=6, 2. Schulgesetze 25.11.2006, 14:34Uhr). Als wesentlicher Bestandteil aller Schulgesetze ist eine gleichberechtigte Bildungschance für alle Kinder und Jugendlichen verbindlich zu regeln (vgl. Schwedemann/Krauseneck 2001, S. 56). So sieht zum Beispiel das Schulgesetz in Baden-Württemberg vor: „[...] dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage...

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