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Steuerhinterziehung in der Steuerberatung

Betrachtungen zu einer möglichen Beteiligung des Steuerberaters an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten

AutorDanijel Lazar
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl87 Seiten
ISBN9783656546511
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universität Siegen, Veranstaltung: Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Abgabenordnung), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der Steuerhinterziehung ist seit einigen Jahren in aller Munde, begonnen mit der Steueraffäre um den ehemaligen Deutsche Post-Vorsitzenden Klaus Zumwinkel, über den Ankauf von sog. Steuer-CDs und den SPD-Vorstoß zur härteren Bestrafung der Steuerhinterziehung bis hin zur neuesten 'Offshore-Leaks'-Enthüllung und der Selbstanzeige des FC Bayern München-Präsidenten Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Steuerhinterziehung aktueller denn je ist und immer stärker in den Fokus der Medien und das Licht der Ermittlungsbehörden rückt. Die mediale Berichterstattung fokussiert sich dabei zumeist auf die Steuersünder, d.h. Privatpersonen. Der Steuerberater bzw. die steuerberatenden Berufe werden dabei häufig noch außer Acht gelassen. Gleichwohl sehen sich diese auch einem immer höher werdenden Haftungsrisiko ausgesetzt, denn sie werden immer häufiger für Beratungsfehler in Haftung genommen. Es drohen ihnen nicht nur berufs-, sondern auch zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen. Hierzu kommt es durch stetig neue zu beachtende Normen, eine sich verschärfende Rechtsprechung gegenüber den steuerberatenden Berufen und die steigende Komplexität des Steuerrechtssystems. Hierbei muss auch die Problematik berücksichtigt werden, dass sich der Steuerberater als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege gem. § 1 Abs. 1 BOStB stets zwischen seiner Verpflichtung zur Wahrung des Rechts und den Interessen seines Mandanten bewegt. Diese Situation birgt ein hohes Risikopotenzial für den Steuerberater, da sein Mandant immer versucht seine Steuerlast zu minimieren und sich der Steuerberater somit oftmals an der Grenze zwischen legaler Steuervermeidung und illegaler Steuerhinterziehung bewegt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit den Gefahren des Steuerberaters für eine eben solche Steuerhinterziehung seines Mandanten (mit-)haftbar gemacht zu werden. Ziel der Arbeit ist es zum einen auf mögliche Risiken hinzuweisen und zum anderen unterschiedliche Sicherungsinstrumente vorzustellen, derer sich der Steuerberater bedienen kann um ein etwaiges Haftungsrisiko zu minimieren.

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Leseprobe

B. Einführung in das Phänomen der Steuerhinterziehung


 

I. Steuerhinterziehung als gesellschaftliches Phänomen


 

1. Kriminalpolitische Bedeutung


 

Steuerhinterziehung wird oftmals als „Kavaliersdelikt“ oder als „Volkssport“ bezeichnet.[4] So sehen lediglich zwischen 57% und 62% aller in empirischen Studien Befragten Steuerhinterziehung als moralisch verwerflich an.[5] Dies zeigt, dass die Bezeichnung der öffentlichen Meinung als „Kavaliersdelikt“ zumindest teilweise als zutreffend angesehen werden kann. Oftmals wird bei der Steuerhinterziehung und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz differenziert, ob diese von finanziell Bessergestellten oder von „normalen“ Personen begangen wird. Während eine Steuerhinterziehung durch einen finanziell bessergestellten Bürger als verwerflich angesehen wird, gilt sie bei einem „normalen“ Bürger eher als kleineres Delikt wie etwa das „Schwarzfahren“.[6] Dabei ist jedoch festzuhalten, dass sich das Phänomen der Steuerhinterziehung durch fast alle gesellschaftlichen Schichten zieht und dem Staat in der Summe einen hohen Schaden zufügt.[7] So gelang es der deutschen Steuerfahndung im Jahr 2010 Mehrsteuern in Höhe von 1,7 Mrd. € und im Jahr 2011 in Höhe von 2,2 Mrd. € festzusetzen.[8] Dies entspricht ca. 0,07% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 bzw. ca. 0,085% des BIP im Jahr 2011.[9]

 

Die Dunkelziffer der Fälle von Steuerhinterziehung dürfte jedoch um einiges höher liegen, wobei eine genaue Bezifferung, z.B. auf Grundlage einer Berechnung anhand der aufgedeckten Steuerhinterziehungen, unmöglich ist.[10] Schätzungen zufolge liegt der Schaden, den der Fiskus durch die Steuerhinterziehung erleidet, jährlich zwischen 50 und 100 Mrd. €.[11] Sollten diese Zahlen in etwa die Realität widerspiegeln, bedeutete dies einen immensen wirtschaftlichen Schaden und somit eine ernste Bedrohung für das Steuersystem und den Staatshaushalt.[12]

 

2. Motivation für eine Steuerhinterziehung


 

Die Frage, warum Menschen Steuern hinterziehen beschäftigt unterschiedliche Forschungszweige. So liefern beispielsweise Wirtschaftswissenschaftler, Psychologen, Soziologen oder Sozialpsychologen Modelle und Erklärungen.[13] Nachfolgend werden einige der in der Wissenschaft als bedeutend geltenden Erklärungsansätze und Modelle vorgestellt.

 

Nach dem klassischen ökonomischen Modell von Allingham und Sandmo aus dem Jahr 1972 hängt die Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinterziehung von der Höhe des Ertrages aus der Steuerhinterziehung im Vergleich zu den möglichen Kosten einer Aufdeckung und den damit verbundenen Strafzahlungen ab.[14] Dabei ist die Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinterziehung im speziellen von dem Steuersatz, dem Einkommen, der Strafhöhe, der Entdeckungswahrscheinlichkeit sowie der Risikopräferenz eines jeden Steuerindividuums abhängig.[15]

 

Spätere Modelle berücksichtigten zusätzlich moralische und soziale Faktoren um das Phänomen der Steuerhinterziehung zu erklären, vermochten aber nicht überzeugten.[16]

 

Zu Beginn der 1950er Jahre erweiterte Schmölders die bis dahin geltenden Theorien mit der Etablierung der Steuerpsychologie, indem er die Modelle um soziologische, biologische, politologische sowie anthropologische Aspekte erweiterte.[17] Hierbei spielen vor allem die Steuermentalität und die Steuermoral eine zentrale Rolle.[18] Die Steuermentalität, also die Einstellung gegenüber dem Steuersystem oder beispielsweise auch zur Steuerpflicht und -ehrlichkeit beeinflusse die Steuermoral, also die Einstellung gegenüber dem Steuerdelikt.[19]

 

Aktuelle soziologische und sozialpsychologische Theorien liefern weitere Erklärungsansätze, weshalb Steuern hinterzogen werden, so etwa die Anomietheorie, welche die geltenden Theorien vor allem um die Dimension der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Steuerhinterziehung erweitert, oder die Neutralisierungstheorie, die versucht, Steuerhinterziehung mit Verdrängungstechniken zur persönlichen Rechtfertigung in Verbindung zu bringen.[20]

 

II. DerTatbestand der Steuerhinterziehung


 

1. Rechtsgeschichtliche Entwicklung


 

Erste juristische Wurzeln des Straftatbestandes einer Steuerhinterziehung finden sich in den deutschen Partikularstaaten und im deutschen Kaiserreich bereits im 19. Jahrhundert wieder, damals jedoch unter dem Begriff der Defraudation.[21] An dieser Stelle muss jedoch festgehalten werden, dass der Straftatbestand dem heutigen kaum ähnelte und sich je nach Partikularstaat unterschied.[22]

 

Im Jahre 1919 wurde mit der Einführung des § 359 RAO erstmals ein einheitlicher, für die damalige Weimarer Republik geltender, Straftatbestand geschaffen.[23] Diese Norm stellte in Abs. 1 die Erschleichung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Anderen sowie das vorsätzliche Bewirken einer Verkürzung von Steuereinnahmen unter Strafe, wobei die Mindeststrafe 20 Reichsmark betrug.[24] Auch das Kompensationsverbot des heutigen § 370 Abs. 4 S. 3 AO war in § 359 RAO enthalten.[25] In den darauf folgenden Jahren kam es zu mehrfachen Änderungen der Mindeststrafhöhen, so dass beispielsweise im Jahr 1924 die Strafmöglichkeit einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung in unbeschränkter Höhe eingeführt wurde.[26] Des Weiteren wurde die Geldstrafe bei Zöllen und Verbrauchssteuern mindestens auf das Vierfache des hinterzogenen Betrags festgelegt (sog. Multiplikarstrafdrohung[27]).[28] Auch eine strafverschärfende Möglichkeit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe wurde neu eingeführt.[29]

 

Im Laufe der 1930er Jahre wurde aus § 359 RAO der neue § 396 RAO.[30] Ferner wurden sowohl die Schuldvermutung bei Zoll- und Verbrauchssteuerhinterziehung, als auch die Multiplikarstrafdrohung abgeschafft.[31] In der Nachkriegszeit kam es zu einigen Strafverschärfungen sowie -milderungen, bis im Jahre 1977 die AO und der heutige § 370 AO eingeführt wurden.[32] § 370 AO unterschied sich dabei von § 392 RAO, welcher im Jahr 1968 den § 396 RAO ersetze[33], vor allem darin, dass die Tathandlungen in Abs. 1 S. 1-3 konkretisiert wurden.[34]

 

Seit der Einführung des § 370 AO wurde auch dieser mehrfach geändert, was u.a. durch die Einführung des EG-Binnenmarktes sowie durch die Umsetzung von EG-Richtlinien notwendig wurde.[35]

 

2. ObjektiverTatbestand


 

a) Tatbestand und Normzweck

 

Gem. § 370 Abs. 1 AO erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, wer gegenüber den zuständigen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1), die zuständigen Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (Nr. 3).[36] Als Taterfolge kommen dabei entweder das Verkürzen von Steuern oder aber das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Betracht.[37] In den Absätzen 4 bis 7 finden sich Ergänzungen zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung, wobei Abs. 4 definiert, wann Steuern als verkürzt gelten.[38]

 

Durch § 370 AO wird nach ständiger Rechtsprechung das öffentliche Interesse des Staates am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen geschützt.[39] Es handelt sich dabei um einen Erfolgsdelikt, d.h., dass die Handlung für den Erfolg der Tat ursächlich sein muss.[40] Zudem stellt die Norm einen Gefährdungs- und nicht notwendigerweise einen Verletzungsdelikt dar, da für die Tatbestandverwirklichung nicht zwingend eine Schädigung des Steueraufkommens vonnöten ist, sondern lediglich eine Gefährdung.[41]

 

Bei § 370 AO handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um ein Blankettgesetz, d.h., dass sich das Verbot der Steuerhinterziehung nicht vollständig aus der Einzelnorm ableiten lässt, sondern erst mithilfe anderer Normen, auf die sich das Blankettgesetz bezieht.[42] In der Literatur wird § 370 AO jedoch zum Teil als normativ bestimmter Tatbestand angesehen, so dass sowohl Tathandlung als auch Taterfolg durch andere Gesetze näher bestimmt werden müssen.[43] Da diese Diskussion für den weiteren Verlauf von untergeordneter Bedeutung ist, soll an dieser Stelle nur auf sie hingewiesen werden, ohne dabei Position zu beziehen.

 

b) Sachlicher Anwendungsbereich

 

Die Vorschrift des § 370 AO schützt nicht alle Steuerarten, daher ist an dieser Stelle zu klären, auf welche sie Anwendung findet. Grundsätzlich sind alle in § 3 Abs. 1-3 AO genannten Steuerarten geschützt, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des § 1 Abs. 1 AO zunächst nur Steuern nach Bundesrecht oder nach Recht der EG, nicht jedoch solche nachRecht der Bundesländer von § 370 AO erfasst werden.[44] Dies ist insbesondere bei der Hinterziehung der Kirchensteuer von...

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