Verschiedene Gesetze befassen sich mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.
Zur Sicherung des Kindeswohls stellt der Staat das Elternrecht bzw. die Elternverantwortung sowie die staatliche Verantwortung in den Mittelpunkt.[7] Sie gelten als verfassungsrechtliche Bezugspunkte,[8] welche im Folgenden näher erläutert werden sollen.
Die Verfassung ist Ausgangspunkt jeder rechtlichen Betrachtung über die beiden Aspekte des Kindeswohls - die positive Förderung und der Schutz des Kindes vor Gefahren. Der Gesetzgeber kommt dabei zu einer klaren Aufgabenverteilung sowie Rangfolge zwischen den Eltern und dem Staat.[9]
Die ersten beiden Absätze des Artikel 6 GG lauten:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Die Verfassung stellt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, also das Elternrecht, ausdrücklich unter den besonderen Schutz der Verfassung.[10] In diesem Sinne wird die primäre Verantwortung für Erziehung und Schutz des Kindes vor Gefahren den Eltern zugewiesen. Dies erfolgt im Rahmen ihrer elterlichen Sorge.[11] Der Verfassungsgeber begründet dies in einem Urteil damit, dass „… in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.“[12] Dabei sind Eltern nach der Ansicht der Verfassung aufgrund ihrer Abstammung die „natürlichen Sachverwalter des Kindeswohls“, da sie den Kindern am nächsten stehen.[13] Weiterhin wird in Art. 6 Abs. 2 GG die Rangfolge des Elternrechtes vor dem Recht des Staates deutlich und nimmt einen zentralen Stellenwert ein.[14]
Der Ausdruck der „Elternverantwortung“ leitet sich aus dem Elternrecht ab.[15] Das Elternrecht ist ein Recht auf „Fremdbestimmung und ist mit der Pflicht verbunden, das Gesetz in Kindeswohl gerechter Weise auszuüben, da es im Interesse und zum Wohle des Kindes existiert. Aus der Notwendigkeit für die Freiheits- und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Hinführung zur Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zieht es seine Rechtfertigung.[16] Das Elternrecht orientiert sich an den Grundrechten der Kinder und aus dem daraus resultierenden Kindeswohl.[17]
Das Elternrecht hat nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben immer den Vorrang als Erziehungsträger gegenüber dem Staat. Daher haben Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung des Kindes. Die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder steht dabei im Mittelpunkt. Art 6 Abs. 2 ist ein Grundgesetz, welches fremdnützig im Interesse der Kinder handelt. Neben dem Recht haben Eltern auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder. Eltern, die sich der Verantwortung der Pflege und Erziehung der Kinder entziehen, können sich nicht auf ihr Elternrecht berufen.[18] Hier hat der Staat bei Versagen, also bei Gefährdung des Kindes, das Recht und die Pflicht in die Elternverantwortung einzugreifen.
Daher kann das Elternrecht nicht völlig losgelöst vom Staat betrachtet werden. Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG besagt, dass die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung (des Elternrechts) wacht. Damit hat auch das staatliche Wächteramt seine gesetzliche Verankerung.
Der Staat kann in die Eltern - Kind - Beziehung auf Grund des Schutzbedürfnisses des Kindes bzw. zur Wahrung des Kindeswohls eingreifen. Das Kind ist als Wesen mit einer Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Artikels 1 GG ein Grundrechtsträger und hat daher Anspruch auf den Schutz des Staates.
Das Wohl des Kindes ist für den Staat laut Art 6 Abs. 2 GG grundlegend. Wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung scheitern, hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in die Erziehungsverantwortung der Eltern einzugreifen, um die Rechte des Kindes zu schützen. Grundsätzlich gilt jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, d. h. das Elternrecht hat stets Vorrang vor dem Staat und es sollen immer erst Maßnahmen geringster Ordnung erfolgen.[19] Wenn Maßnahmen nach dem SGB VIII erfolgen, dann werden immer erst Hilfen zur Erziehung angeboten, bevor drastischere Eingriffe erfolgen. Also zuerst z. B. eine Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII anbieten, bevor das Kind nach § 34 in die Obhut der Heimerziehung übergeben wird.
Zu fragen bleibt noch, wer nun eigentlich Träger des staatlichen Wächteramtes ist?
In Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG wird die „staatliche Gemeinschaft“ genannt. Damit ist der Staat gemeint und dazu zählen Einrichtungen wie das Jugendamt (auf der exekutiven Ebene) und das Familiengericht (auf der judikativen Ebene).[20]
Welche Möglichkeiten diese Einrichtungen bei einer Kindeswohlgefährdung haben, ist in weiteren Gesetzen verankert.
Die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Kind ist in weiteren Gesetzen geregelt. Zum einen finden sich Vorschriften im BGB und zum anderen im SGB VIII.
Kindeswohl ist ein am Kind orientierter unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis immer wieder einen neuen Bestimmungs- und Deutungsprozess durch läuft.[21] Mechthild Seithe definiert den Begriff des Kindeswohls als „Gesamtheit aller Bedingungen, die ein Minderjähriger für eine gesunde Entwicklung braucht“ (Vgl. Seithe, 2004, S.4), wobei sich die Aspekte gegenseitig beeinflussen. Weiterhin sagt sie, „… die Bestimmung der Qualität des Kindeswohls im konkreten Fall ist somit die Bestimmung der Qualität der jeweils vorgefundenen Sozialisationsbedingungen“ (Vgl. Seithe, 2004, S.4).
Diese Bedingungen, die eine positive Entwicklung ermöglichen, sollen von der Jugendhilfe gefördert werden. Große Bereiche der Jugendhilfe sind im Kontext elterlicher Sorge zu sehen. Daher geht es hier um Angebote für die Eltern, weil sie das Wohl des Kindes verbessern und unterstützen sollen. Die Jugendhilfe handelt im Kontext des staatlichen Wächteramtes im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben.[22]
§ 1666 BGB definiert, was unter dem Begriff „Kindeswohlgefährdung“ rechtlich zu verstehen ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn „… das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet …“ ist (§ 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Als Gefährdungsursachen sind daher die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines Dritten zu nennen.[23]
Wenn Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht zur Abwendung der Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Hierbei wird das staatliche Wächteramt im Sinne des Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG aufgegriffen und konkretisiert.[24]
Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB erforderliche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen muss, so sind diese Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes von der elterlichen Sorge verbunden sind, „…nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Weiter sagt § 1666a Abs. 2 BGB, dass „die gesamte Personensorge“ nur entzogen werden darf, „… wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“
Somit ist festzustellen, dass mit dieser Subsidiaritätsklausel Anordnungen, die mit der Trennung des Kindes von der elterlichen Sorge verbunden sind, nur als letztes Mittel Anwendung finden dürfen. Vorrang haben immer andere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, auch öffentliche Hilfen.[25]
Liegen nur vereinzelt Unregelmäßigkeiten vor, darf das staatliche Wächteramt nicht in den Erziehungsprozess der Eltern eingreifen. Die Legitimation zur Trennung des Kindes als Maßnahme des staatlichen Wächteramtes setzt eine gesetzliche Grundlage nach §§ 1666, 1666a BGB voraus. Zusätzlich muss ein Versagen der Erziehungsberechtigten oder eine drohende oder bereits vorhandene Verwahrlosung bzw. Gefährdung des...