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Emissionshandelsrecht

Kommentar zum TEHG und ZuG

AutorWalter Frenz
VerlagSpringer-Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl651 Seiten
ISBN9783540269915
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis62,99 EUR

TEHG und ZuG in einem Band! Der Kommentar enthält eine aktuelle und praxisnahe Erläuterung der Bestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (ZuG 2007). Er entstand in engem Austausch mit betroffenen Unternehmen und geht daher auf die Probleme der Anlagenbetreiber spezifisch ein.

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Leseprobe

I. Überblick über die Rechtsquellen im Emissionshandelsrecht (S. 46-47)

1. Völkerrecht
Die Idee eines Emissionshandelssystems wurde durch die Annahme des Protokolls von Kyoto am 11. Dezember 19971 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimarahmenkonvention)2 in einem völkerrechtlichen Dokument in der Folge des Rio-Prozesses und des Gedankens der nachhaltigen Entwicklung3 fixiert.4 Im Kyoto-Protokoll haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die Gesamtemissionen der Treibhausgase bis 2012 um 5 % gegenüber 1990 zu senken, wobei sich die EU zur Senkung um 8 % bereit erklärt hat.

Zur Erfüllung dieser Ziele schlägt das Kyoto-Protokoll drei so genannte flexible Mechanismen vor.6 Die Einführung eines Emissionshandels wird dabei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern ist lediglich als Ergänzung zu den sonstigen im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen vorgesehen. Die Emissionshandels-Option wird durch zwei projektbezogene Mechanismen ergänzt.

Die sog. Joint Implementation (JI), d.h. die gemeinsame Umsetzung, gibt Staaten dieMöglichkeit, mit Projekten in anderen Unterzeichnerstaaten des Kyoto- Protokolls Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Der sog. Clean Development Mechanism (CDM), d.h. der Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung, betrifft die Möglichkeiten für Staaten, mit Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften zu erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden können. Das Kyoto- Protokoll konnte bisher mangels Erreichens des erforderlichen Quorums noch nicht in Kraft treten,10 so dass sich aus diesem unmittelbar keine Verpflichtungen ergeben.

2. Europäisches Recht

a) Entscheidung 2002/358/EG In der Europäischen Union wurde das Kyoto-Protokoll durch Art. 1 der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 ratifiziert.12 Art. 2 dieser Entscheidung enthält i.V.m. Anhang II das sog. Burden-Sharing-Agreement, die Lastenteilungsvereinbarung, mit der die Lasten beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Deutschland hat sich hier für die erste Kyoto- Periode 2008-2012 zur Reduktion von 21 % aller Treibhausgase gegenüber 1990 verpflichtet.

b) Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG In der Europäischen Union wurde die Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum 1. Januar 2005 durch die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 200313 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben. Während die Reduktionsziele sich weiterhin an die Mitgliedstaaten richten, soll der Emissionshandel zwischen den beteiligten Unternehmen stattfinden. Auf eine ordnungsrechtliche Lösung mit der Vorgabe von festen Reduktionszielen für jede Anlage wird verzichtet. aa) Kompetenzgrundlage Verschiedentlich wurden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Emissionshandelsrichtlinie mit europäischem Primärrecht geäußert. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt im Umweltrecht.

Daher greift die Umweltkompetenz nach Art. 175 EG, auch wenn der Energiebereich mit berührt wird.15 Es wurde eine einstimmige Verabschiedung nach Art. 175 Abs. 2 EG gefordert.16 Als einschlägig wurde der. Spiegelstrich dieser Vorschrift angesehen, dass nämlich Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel insbesondere die Kohle zugunsten von Erdgas zurückdrängen und damit die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
Abkürzungsverzeichnis9
Gesetzestexte14
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG16
Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 200736
Kommentierung56
Einführung58
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG70
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften70
§ 1 Zweck des Gesetzes70
§ 2 Anwendungsbereich91
§ 3 Begriffsbestimmungen109
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen117
§ 4 Emissionsgenehmigung117
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht141
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung152
§ 6 Berechtigungen152
§ 7 Nationaler Zuteilungsplan163
§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung191
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen200
§ 10 Zuteilungsverfahren260
§ 11 Überprüfung der Zulassungsentscheidung272
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung275
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften300
§ 14 Emissionshandelsregister309
Abschnitt 4 Handel mit Berechtigungen322
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen322
§ 16 Übertragung von Berechtigungen326
Abschnitt 5 Sanktionen337
§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht337
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht344
§ 19 Ordnungswidrigkeiten353
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften363
§ 20 Zuständigkeiten363
§ 21 Überwachung372
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz382
§ 23 Elektronische Kommunikation385
§ 24 Anlagenfonds388
§ 25 Einheitliche Anlage395
Zuteilungsgesetz – ZuG 2007402
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften402
§ 1 Zweck des Gesetzes402
§ 2 Anwendungsbereich406
§ 3 Begriffsbestimmungen409
Abschnitt 2 Mengenplanung411
§ 4 Nationale Emissionsziele411
§ 5 Erfüllungsfaktor416
§ 6 Reserve418
Abschnitt 3 Zuteilungsregeln424
Unterabschnitt 1 Grundregeln für die Zuteilung424
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen424
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen442
§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen454
§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen461
§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen476
Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln493
§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen493
§ 13 Prozessbedingte Emissionen505
§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung515
§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kernkraftwerken522
Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften524
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung524
§ 17 Überprüfung von Angaben526
§ 18 Kosten der Zuteilung530
Abschnitt 4 Ausgabe und Überführung von Berechtigungen532
§ 19 Ausgabe532
§ 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen534
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften536
§ 22 Zuständige Behörde538
§ 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz539
§ 24 In-Kraft-Treten541
Anhänge543
Kyoto-Protokoll543
Richtlinie 2003/87/EG – Emissionshandelsrichtlinie569
Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004593
Emissionshandelskostenverordnung 2007 – EHKostV 2007622
Literaturverzeichnis626
Sachwortverzeichnis642

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