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Rückversicherungen: Die Auswirkung des Aufrechnungsverbots nach § 77 Abs. 2 VAG

AutorDaniel Kundel
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl58 Seiten
ISBN9783863417031
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungsaufsichtsgesetz wurde § 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des § 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Die vorliegende Studie befasst sich detailliert mit den Auswirkungen, welche die Neuerungen in der Gesetzgebung auf die Rückversicherungsbranche haben.

Daniel Kundel absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Fachhochschule in Köln mit dem Abschluss des Bachelor of Laws. Schwerpunkt des Studiums war der Bereich Mergers & Acquisitions. Durch eine zweijährige Tätigkeit als Werkst

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 4.1, Abrechnungsklausel: Die Einzelheiten der Abrechnung werden für gewöhnlich in dem Rückversicherungsvertrag in einer Abrechnungsklausel aufgenommen. In nahezu allen Rückversicherungsverträgen sind Abrechnungsklauseln enthalten. Diese Abrechnungsklauseln enthalten wiederum Aufrechnungsklauseln, in denen beispielsweise vereinbart wird, dass Schadeneinschüsse mit fälligen Salden zugunsten des Rückversicherers aus der Gesamtverbindung mit dem Erstversicherer verrechnet werden können, oder dass Salden unterschiedlicher Verträge derselben Vertragsparteien gegeneinander aufgerechnet werden können. Abrechnungsklauseln enthalten weiterhin neben Abrechnungs- und Zahlungsfristen, je nach Vertragsart unterschiedliche Abrechnungsposten, wie etwa Beiträge abzüglich Storni, bezahlte Schäden abzüglich Schadenrückerstattungen sowie bezahlte Schadeneinschüsse. Erstversicherer und Rückversicherer können einseitig ihre Forderung mit der Forderung der anderen Partei verrechnen, auch wenn sie sich aus unterschiedlichen Verträgen gegenseitig gleichartige Leistungen schulden. Das Kontokorrentverhältnis schließt einen Aufrechnungsvertrag mit ein, der in der Regel zum Inhalt hat, dass am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet wird. Eine Aufrechnung ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung möglich, da das Recht zur Aufrechnung grundsätzlich schon nach privatrechtlichen Grundsätzen besteht. Eine Vereinbarung die häufig verwendet wird sieht vor, dass der Saldo aus einer Abrechnung innerhalb einer bestimmten Frist nach Anerkennung durch den Rückversicherer auszugleichen ist. In diesem Fall zahlt der Erstversicherer dem Rückversicherer den diesem zustehenden Saldo gleichzeitig mit der Übersendung der Abrechnung. Gleichzeitig mit der Übersendung der Richtigbefundanzeige zahlt der Rückversicherer dem Erstversicherer den diesem zustehenden Saldo. Erhebt der Rückversicherer Einwendungen, so hat er den anerkannten Teil des Saldos gleichwohl vertragsgemäß zu zahlen. Es ist angemessen, dass der Erstversicherer einen Saldo gleichzeitig mit der Abrechnung zu zahlen hat, da der Erstversicherer bei der Übersendung der Abrechnung - vorbehaltlich von Irrtümern und versehentlichen Unterlassungen - für die Richtigkeit der Abrechnung einsteht, während der Rückversicherer zunächst die Abrechnung prüfen muss. 4.2, Abrechnung im Kontokorrent: Erst- und Rückversicherer stehen üblicherweise im Kontokorrentverkehr. Bei der Abrechnungsweise unterscheidet man zwischen den drei Rückversicherungsvertragsarten, den proportionalen Rückversicherungsverträgen, den nichtproportionalen Rückversicherungsverträgen und den fakultativen Rückversicherungsverträgen. Die Abrechnungen bei proportionalen Rückversicherungsverträgen werden üblicherweise vierteljährlich erstellt. Bei nichtproportionalen Rückversicherungsverträgen findet die Abrechnung überwiegend einmal jährlich zum Jahresende statt. In der fakultativen Rückversicherung werden die Abrechnungen bei Fälligkeit der Prämie erstellt. Die Abrechnung erfolgt in der Praxis meist innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach Quartalsende und soll vom Rückversicherer innerhalb einer Frist von zwei bis vier Wochen geprüft werden. Erfolgt keine Beanstandung seitens des Rückversicherers, ist der bei der Abrechnung entstandene Saldo vom Schuldner auf seine Rechnung und Gefahr auf das vom Gläubiger zu bezeichnende Bankkonto zu überweisen.
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