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Vermögensbezogene Steuern. Ökonomische Wirkungen und Entwicklungen in der Empirie

AutorChristian Baumann
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl77 Seiten
ISBN9783638623421
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis23,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Regensburg, 76 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermögensbezogene Steuern, insbesondere die Vermögensteuer, sind in der politischen Diskussion von steter Brisanz, da das akkumulierte Vermögen Einiger die Begehrlichkeiten des stets in finanziellen Nöten befindlichen Staates weckt. Aus politisch linksorientierten Kreisen wird der Ruf nach einer stärkeren Vermögensbesteuerung immer lauter. Es werden mannigfaltige Argumente angeführt die diese These stützen sollen. Manche stehen auf einer ökonomisch oder ethisch fundierten Basis, andere hingegen sind reine Polemik, um die Herzen des Wahlvolkes oder der jeweiligen Zielgruppe, zu gewinnen. Mit den Ressentiments breiter Bevölkerungsschichten gegenüber der Ansammlung von überdurchschnittlichen Vermögen in privaten Händen, der Neiddebatte, wird in diesem Zusammenhang oftmals ein gefährliches Spiel gespielt. Diese Thema sollte allerdings nicht nur in einer platten öffentlichen Debatte behandelt werden, da das Vermögen bzw. Kapital für die deutsche Volkswirtschaft zu bedeutend ist um es aus rein medienwirksamen Gründen der Besteuerung zu unterwerfen. Einige Gründe sprechen durchaus für die Besteuerung von Kapital. In der öffentlichen Debatte dominiert die Diskussion bezüglich der Vermögensteuer. Allerdings gewinnt die Debatte um eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusehends an Boden. In der öffentlichen Debatte ist die ergiebigste Form der Vermögens-besteuerung die Grundsteuer kaum vertreten, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass sie in der Regel überwälzt wird und somit die Mieter, also nicht die als zu belasten identifizierten Kapitalbesitzer, trifft. Im Rahmen dieser Arbeit eine wissenschaftliche Bearbeitung dieser Problemstellung erfolgen. Bevor auf die Inzidenz- und Allokationseffekte oder die internationalen Entwicklungen der Vermögensbesteuerung eingegangen werden kann ist eine Definition der tragenden Begriffe und des theoretischen Gerüstes notwendig.

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Leseprobe

4. Steuerarten


 

4.1. Formen der Vermögensbesteuerung


 

Die Besteuerung des Vermögens ist in verschiedenen Formen möglich. Es ist nach der Bemessungsgrundlage, dem Erhebungs-rhythmus und der Belastung zu unterscheiden.

 

Vermögenssteuern können Personensteuern oder Objektsteuern sein. Bei Personensteuern knüpft die Besteuerung an der Person, wie z.B. bei der Vermögensteuer in Deutschland, an. Dabei wird in der Regel das gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen. Bei den Objektsteuern, die Teilvermögenssteuern sind, wie z.B. der Grundsteuer in Deutschland, löst das Eigentum an dem Vermögensgegenstand den Besteuerungstatbestand aus.

 

Bei der Erhebung ist zu unterscheiden, ob es Vermögensbestand-steuern sind, die sich auf einen bestimmten Stichtag beziehen oder ob es sich um Vermögenszuwachssteuern handelt, die die Vermögensmehrung in einem gewissen Zeitraum erfassen. Eine weitere sehr bedeutende Gruppe sind die Vermögensverkehrssteuern, wie die Erbschaftsteuer, die am Vermögensübergang anknüpfen.

 

Bei der Bemessungsgrundlage ist zu unterscheiden, ob es sich um Brutto- oder Nettosteuern handelt. Die Bruttobesteuerung im Gegensatz zur Nettobesteuerung lässt Schulden, die das Vermögen oder den Vermögensgegenstand belasten, außer Acht.

 

Zur weiteren Unterscheidung dient die Belastungstiefe. Realsteuern greifen in die Substanz des Vermögens ein. Im Gegensatz dazu können Nominalsteuern aus dem laufenden Vermögensertrag erwirtschaftet werden[9].

 

Beim Erhebungsrhythmus ist zu unterscheiden, ob die Steuer einmalig oder regelmäßig erhoben wird. Die einmalige Erhebung kann an bestimmte Ereignisse geknüpft sein, wie z.B. einem Vermögensübergang oder der Beseitigung von externen Effekten auf die Vermögensverteilung, z.B. nach Kriegen.

 

4.2. Vermögensteuer


 

4.2.1. Mögliche Formen der Vermögensteuer


 

Die Vermögensteuer ist eine direkte Personensteuer. Abhängig von der Ausgestaltung können natürliche, aber auch juristische Personen erfasst werden. Sie kann als Haupt- oder Nebensteuer fungieren und knüpft am Vermögensbestand an. Ihre Erhebung ist zyklisch, von vereinzelten Ausnahmen zur Korrektur von sozialen Verwerfungen abgesehen. Die Vermögensteuer unterwirft das gesamte Nettovermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung, wobei sowohl eine reale als auch eine nominale Belastung möglich ist.

 

4.2.2. Historische Entwicklung


 

Die Vermögensteuer ist die älteste Steuer, die geschichtlich nachgewiesen ist, und war bereits im alten Ägypten und Babylonien bekannt. Die frühe Besteuerung von Vermögen, im Gegensatz zu Einkommen und Verbrauch, ist auf die leichte Feststellbarkeit der Größe und Werthaltigkeit von Grundvermögen und Betriebsmitteln zurückzuführen. Im antiken Rom war die Besteuerung von Vermögenswerten aufgrund einer leistungsfähigen Steuerverwaltung weit fortgeschritten.

 

Im Mittelalter war die Vermögensteuer die vorwiegende Besteuerungsform. So wurden insbesondere in Städten, wie Nürnberg und Frankfurt komplexe Vermögensbesteuerungssysteme mit einer Mischung aus Substanz-, Markt- und Ertragswert entwickelt. Als Grundstein für die heute geltende Vermögenssteuer kann die Miquel`sche preußische Steuerreform von 1891 bis 1893 betrachtet werden, bei der die Vermögensteuer zu einer Einkommensteuer hinzutritt[10]. Daneben kam es in Deutschland zu der Erhebung von einmaligen Vermögenssteuern in den Jahren 1913 zur Finanzierung von Rüstungsausgaben, im Jahr 1925 zur Deckung von Schulden und im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes 1948. Diese Besteuerungen waren allerdings nicht steuersystematisch, sondern durch die großen Belastungen der Weltkriege notwendig.

 

4.2.3. Ausgestaltung in Deutschland als Sollertragsteuer


 

Die Vermögensteuer wird aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 seit dem Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr erhoben, dennoch ist das Gesetz noch rechtskräftig. Die Vermögensteuer ist eine Landessteuer, daher würde das Steueraufkommen den Bundesländern zufließen. Die Rechtsgrundlagen des deutschen Vermögensteuerrechts sind das Vermögensteuergesetz und das Bewertungsgesetz. Genauere Spezifizierungen zu der Festsetzung und Erhebung der Vermögensteuer sind in den Vermögensteuerrichtlinien zu finden.

 

Die Steuerpflicht, die in unbeschränkte und beschränkte zu unterscheiden ist, erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen. Unbeschränkt Steuerpflichtige, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland haben, unterliegen mit Ihrem gesamten Weltvermögen der Besteuerung[11]. Bei beschränkt Steuerpflichtigen[12] wird nur das Inlandsvermögen, das in § 121 Bewertungsgesetz definiert ist, zur Besteuerung herangezogen. Zahlreiche Körperschaften sind gemäß § 3 Vermögensteuergesetz von der Steuerpflicht befreit, insbesondere Körperschaften in Händen der öffentlichen Hand oder die im öffentlichen Interesse handelnden.

 

Das für die Bemessungsgrundlage relevante Gesamtvermögen umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen, das Betriebsvermögen, sowie das sonstige Vermögen, abzüglich der Schulden. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Veranlagung. Sie orientiert sich am gemeinen Wert. Einzige Ausnahme ist Grundvermögen, dessen Bewertung auf Vergangenheitswerten des Jahres 1964 beruht und daher massiv unterbewertet ist.

 

Das Gesetz sieht zur Gewährleistung des Nettoprinzips sowohl sachliche, wie auch persönliche Freibeträge vor. Es existiert ein persönlicher Freibetrag von 120.000 DM[13] pro Person, darüber hinaus 120.000 DM pro Kind und weitere 50.000 DM für Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben[14]. Sachliche Freibeträge für Betriebsvermögen oder Spareinlagen wurden 1998 aus dem Bewertungsgesetz entfernt. Es ist allerdings zu erwarten, dass bei einer Revitalisierung der Steuer entsprechende Regelungen getroffen würden. Der Steuersatz der Vermögensteuer beträgt grundsätzlich 1,0 vom Hundert für natürliche Personen, allerdings wird dieser auf 0,5 vom Hundert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sowie Betriebsvermögen reduziert. Steuerpflichtige juristische Personen unterliegen einem Steuersatz von 0,6 vom Hundert[15][16].

 

Die im vorher gehenden Absatz beschriebene Vermögensteuer ist nicht grundgesetzkonform, daher werden im Folgenden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an eine mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Vermögenssteuer erläutert.

 

Die Belastung von einheitswertgebundenem Vermögen, wie Grundbesitz und nicht einheitswertgebundenem, wie etwa Kapital und Geldbesitz, muss dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Folglich ist eine massive Unterbewertung von Grundbesitz nicht mehr zulässig, sondern auch diese unterliegt dem Bewertungsgrundsatz des gemeinen Wertes. Die Bewertung zum Zwecke der Vermögensteuererhebung hat sich an der Ertragsfähigkeit des Vermögens zu orientieren. Dies kann als eine Renaissance der Fundustheorie gewertet werden. Die Interpretation der Vermögensteuer als Sollertragsteuer hat sich somit durchgesetzt. Es sollen Ertragspotenziale besteuert werden, da die Vermögensteuer prinzipiell ertragsunabhängig ist. Dem subjektiven Nettoprinzip folgend, ist mit Hilfe von Freibeträgen übliches Gebrauchsvermögen von einer Vermögensbesteuerung freizustellen. Die kumulierte Belastung der erzielten Einkünfte aus Arbeit und Vermögen durch Vermögensteuer und Einkommensteuer darf sich maximal in der Nähe einer hälftigen Teilung der Erträge zwischen privater und öffentlicher Hand bewegen. Da aber die Einkommensteuer mit ihren Zusatzsteuern diesen Grundsatz bereits verletzt, ist von einer zusätzlichen Vermögensteuer abzusehen. Als Alternative wäre eine vollständige Anrechnung der Vermögensteuer auf die Einkommensteuer möglich.

 

Eine reale Ausgestaltung der Vermögensteuer, also mit Zugriff auf den Vermögensstamm, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Im Rahmen einer Erbschaftsbesteuerung ist dies allerdings bedingt möglich.

 

4.3. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer


 

4.3.1. Mögliche Formen der Erbschaft- und Schenkungsteuer


 

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen mit Hilfe von direkten Personensteuern ist im Rahmen der Einkommens-besteuerung oder durch eine eigenständige Erbschaft- und Schenkungssteuer möglich.

 

Eine Erbschaft- und Schenkungssteuer knüpft als Vermögens-verkehrssteuer am unentgeltlichen Vermögensübergang an und kann als Nachlassteuer oder Erbanfallsteuer ausgestaltet sein.

 

Nachlassteuern unterwerfen das gesamte hinterlassene oder übertragene Vermögen der Besteuerung, unabhängig von der Anzahl der Erben und deren Beziehung zum Erblasser bzw. Schenkenden. Bei Erbanfallsteuern...

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