Grundidee des 3-Schichten-Modells ist die unterschiedlichen Versicherungsformen so in Schichten einzuteilen, dass innerhalb einer Schicht ähnliche Produkte erfasst werden und deren steuerliche Behandlung gleich ist. Die 1. Schicht bildet die Basisversorgung und zu ihr gehören die gesetzliche Rente, die berufsständische Versorgung, die landwirtschaftliche Alterskasse und die Basisrente (Rürup-Rente). Die 2. Schicht bildet die kapitalgedeckte Zusatzversorgung ergänzend zur Basisversorgung und wird gebildet durch die betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente. Die 3. Schicht, die Kapitalanlageprodukte, können nicht ausschließlich für die Altersvorsorge, sondern auch für andere Zwecke genutzt werden. In diese Schicht fallen alle übrigen Produkte, die der Altersversorgung dienen können, wie z. B. Lebensversicherungen, private Rentenversicherung, Banksparpläne, Fonds, usw.[3]
Durch den Rückgang des Niveaus der gesetzlichen Rente und das neue 3-Schichten-Modell tragen die Menschen mehr Verantwortung für ihre Altersversorgung. Gleichzeitig erhalten sie aber auch durch Steuerabzüge oder Zulagen mehr finanziellen Spielraum um der gestiegenen Verantwortung auch gerecht zu werden.
Der Basisversorgung gehören Versicherungsformen an, die folgenden Beschränkungen unterliegen. Die Ansprüche sind...
– nicht vererblich
– nicht beleihbar
– nicht veräußerbar
– nicht übertragbar
– nicht kapitalisierbar[4]
Es erfolgt eine starke Anlehnung an die Ausgestaltung der bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach §10 Abs. 1 Nr. 2a) und b) EStG n. F. sind folgende Versicherungsformen der Basisversorgung zugeordnet:
– Gesetzliche Rentenversicherung (Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, landwirtschaftliche Alterskasse, Knappschaft, u. ä.)
– berufsständische Versorgungseinrichtungen mit der der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen
– Private Leibrentenversicherungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG n. F. (sog. „Rürup-Rente“)[5]
Hier wird ab dem 01.01.2005 die später ausgezahlte Rente vollständig der Besteuerung unterworfen und nicht mehr wie in der Vergangenheit nur mit dem Ertragsanteil. Im Gegenzug können hierfür bis zu 20.000 € (bzw. 40.000 € bei Zusammenveranlagung) der Beiträge in der Einzahlungsphase als Sonderausgabe nach §10 Abs. 3 EStG n. F. geltend gemacht werden.
Die Umstellung von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt aber nicht in einem Schritt. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen wäre der Bundeshaushalt mit bis zu zusätzlichen 22 Mrd. € jährlich stark belastet worden.[6] In einer Übergangsphase wird schrittweise bis 2025 der Sonderausgabenabzug von 60 % auf 100% erhöht und im Gegenzug auch die Besteuerung der Renten schrittweise bis 2040 von 50 % auf 100% erhöht.
Mit insgesamt 3 Billionen Euro kapitalisierten Rentenanwartschaften im Jahr 1996 ist die gesetzliche Rente die wichtigste Säule der Altersicherung in Deutschland. Die gesetzliche Rente funktioniert nach dem so genannten Umlageverfahren, d.h. die jetzigen Renten werden – neben eventuellen Bundeszuschüssen - durch die Beiträge zur Rentenversicherung der momentanen Arbeitnehmer finanziert. Deren künftige Rente wird wiederum durch die Rentenversicherungsbeiträge der zukünftigen Arbeitnehmer getragen. Ein Kapitalstock wird wie bei z. B. der Rürup-Rente nicht gebildet.[7]
Der monatliche Beitragssatz beträgt seit 2007 19,9% (in 2006: 19,5%) der beitragspflichtigen Einnahmen (bei Arbeitnehmern ist dies z. B. das Arbeitsentgelt) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 € West bzw. 54.600 € Ost. Diesen Beitrag leisten zu je 50% der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gemeinsam. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente. Versichert in der gesetzlichen Rente sind beispielsweise abhängig Beschäftigte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende oder bestimmte Selbstständige, wie Handwerker, Künstler und Publizisten. Für nicht pflichtversicherte Steuerpflichtige, wie z. B. Unternehmer, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente.[8]
Die Höhe der späteren Rente hängt zum einen von den Beiträgen ab: je mehr eingezahlt wird desto höher ist die spätere monatliche Rente. Zum anderen hängt die gesamte Entwicklung der Rente auch von der Höhe der Einkommen ab: Seit dem 01.Juli 2005 wird auch das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragsempfängern und Beitragszahlern durch den so genannten Nachhaltigkeitsfaktor mit in die Rentenberechnung einbezogen. Eine geringere Anzahl von Beitragszahlern bedeutet so für die Empfänger tendenziell geringere Renten bzw. Rentenerhöhungen. Da in der Zukunft eine steigende Anzahl von Rentenempfängern einer kleineren Anzahl von Beitragszahlern gegenübersteht, kann durch diese Anpassungen der Anstieg der Renten und damit der Anstieg der Beitragszahlungen durch weniger Beitragszahler gedämpft werden. Um einem sinkenden Rentenniveau entgegenzuwirken, sollten die Steuerpflichtigen zusätzliche Altersvorsorge (z. B. über eine Riester-Rente) betreiben.[9]
Die Rürup-Rente (oder auch Basisrente) wird im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und basiert nicht auf dem Umlageverfahren sondern ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung. Für die steuerliche Förderung muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ähnelt aufgrund dessen stark der gesetzlichen Rente (z.B. in der Auszahlung nur durch monatliche, lebenslange Renten, in der Unveräußerbarkeit, in der Unvererbbarkeit, usw.).[10] Auf die Rürup-Rente wird im Kapitel 3 genauer eingegangen.
Die Versicherungsformen der 2. Schicht, der Zusatzversorgung, sind:[11]
– Betriebliche Altersvorsorge nach §3 Nr. 63 EStG
– Riester-Rente nach §§10a und 79 ff. EStG
Die Leistungen sind wie bei der Basisversorgung in voller Höhe der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Auch hier erfolgt also eine nachgelagerte Besteuerung (§22 Nr. 5 EStG n. F.), aber es gibt hier keine Übergangsphase wie bei der Besteuerung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente. Die Beiträge zu diesen Versicherungsformen sind in gewissem Umfang steuermindernd bzw. werden durch eine Zulage gefördert. Aber auch hier erfolgt keine Übergangsphase – die Beiträge sind im Rahmen der Höchstgrenzen zu 100 % abzugsfähig.
Seit 1.1.2002 werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge durch Zulagen nach Abschnitt XI EStG und parallel einen Sonderausgabenabzug nach §10a EStG gefördert. Diese Riester-Förderung soll vor allem Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und durch die Kinderzulage kinderreichen Familien den Aufbau einer staatlich geförderten Altersvorsorge ermöglichen.[12] Die Beiträge werden hier aus versteuertem Einkommen getätigt, aber durch eine Zulage und einen Sonderausgabenabzug gefördert.[13]
Begünstigte sind grundsätzlich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Ehepartner von Förderberechtigten bei Zusammenveranlagung nach §26 Abs. 1 EStG können grundsätzlich als mittelbar begünstigte Personen profitieren auch wenn sie nicht zum oben genannten Personenkreis gehören.[14] Eine genaue Auflistung wer unmittelbar begünstigt ist, befindet sich zu Beginn des BMF-Schreibens vom 17. November 2004 und den dazugehörigen Anlagen.
Für seinen Anspruch muss der Steuerpflichtige einen auf seinen Namen lautenden und nach §5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen. Ein zertifizierter Riester-Vertrag muss nach dem AltZertG bestimmte Kriterien erfüllen, die im Rahmen des AltEinkG von 11 auf 5 reduziert wurden. Diese Kriterien umfassen unter anderem eine Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres, eine Auszahlungsgarantie auf die eingezahlten Beiträge, die Auszahlung in Rentenform u. ä.[15]
Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage zu den Beiträgen und in Form eines Sonderausgabenabzuges (Tab. 1): [16]
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