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E-Book

Recht für Ärzte von A-Z

Haftungsrisiken nachschlagen, kennen und vermeiden

AutorDiane R. Frank, Wolfgang A. Schmid
VerlagGeorg Thieme Verlag KG
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl236 Seiten
ISBN9783131760616
FormatePUB/PDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis25,99 EUR
Haftungsrisiken kennen und vermeiden - Juristische relevante Fragen der Notfallmedizin, im Medizinrecht, Steuerrecht, Personalrecht, Datenschutz, zu aushangpflichtigen Gesetzen und vieles mehr - Alphabetisch nach Stichworten sortiert - Schlagen Sie nach, z.B.: Darf ich Geschenke von Patienten annehmen? Worauf muss ich bei der Entsorgung von Praxisabfall achten? Einheitliche Systematik zu jedem Begriff: -Kurzes Fallbeispiel: Anschaulicher Einstieg in die rechtliche Fragestellung -Erläuterung der Problematik: Hintergrundinformationen und rechtliche Rahmenbedingungen -Dos and Don'ts: Was ist zu beachten? Konkrete Handlungsempfehlungen

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Leseprobe

2 Abrechnung


D. R. Frank

2.1 Szenario


Der junge Dermatologe Dr. D. führt bei einem Privatpatienten einen sog. „Pilzlaser“ durch, d.h. er behandelt einen Nagelpilz mit einem Nd-Yag-Laser, den er sich kürzlich dafür neu angeschafft hat. Als er die erbrachte Leistung in Rechnung stellen möchte, findet er diese in der GOÄ nicht. Er ist ein wenig ratlos, wie er nun verfahren soll, und befürchtet, dass sein Leistungsspektrum noch so neuartig ist, dass er zunächst auf den Kosten sitzen bleiben wird.

2.2 Problematik/Fakten


2.2.1 Rechtliche Grundlagen


  • Bundesmantelvertrag

  • EBM

  • GOÄ/GOZ

  • SGB V

2.2.2 Problematik


Jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, seine Abrechnung nach den geltenden Gebührenordnungen zu erstellen; er darf die Preise für seine Leistungen nicht selbsttätig festlegen oder aushandeln, er darf aber auch – in der Regel – nicht unentgeltlich tätig werden (s. Kap. ▶ 73 „Rabattgewährung“).

2.2.2.1 Kassenabrechnung

Im Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenkassen gilt das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, der Arzt erhält nicht vom Patienten direkt die Vergütung für seine erbrachte Leistung, sondern er rechnet einmal pro Quartal alle seine erbrachten Leistungen ab, indem er eine Aufstellung der erbrachten vertragsärztlichen Leistungen an die Kassenärztliche Vereinigung schickt, die dann die Abrechnung bei den Krankenkassen übernimmt.

EBM Der „Einheitliche Bewertungsmaßstab“ ist die Gebührenordnung, die für die Kassenabrechnung Anwendung findet. Der EBM ist das Verzeichnis, nach dem die ambulanten vertragsärztlichen Leistungen bei der Krankenversicherung abgerechnet werden. In diesem Verzeichnis finden sich sämtliche erstattungsfähigen ärztlichen Leistungen. Jeder Leistung ist eine Ziffer zugewiesen, die der Arzt in seiner Abrechnungsauflistung anführen muss.

2.2.2.2 Privatabrechnung

Bei der Abrechnung von Privatleistungen erhält der Patient nach Behandlung eine Rechnung des Arztes, mit der dieser die erbrachten Leistungen direkt mit dem Patienten abrechnet. Damit eine Rechnung an den Patienten vom Arzt durchsetzbar ist, muss sie vollständig sein.

GOÄ/GOZ Die Gebührenordnung für (Zahn)Ärzte ist die Gebührenordnung für die privatärztlichen Leistungen, anhand der alle erbrachten Leistungen abgerechnet werden sollen. Jede Leistung erhält eine Punktzahl, die mit dem Punktwert multipliziert den Einfachsatz ergibt, den der Arzt für die Leistung abrechnen darf und mindestens abrechnen muss.

Steigerungssatz Bei der Privatabrechnung hat der Arzt die Möglichkeit, den Einfachsatz je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand mit unterschiedlichen Steigerungssätzen zu multiplizieren. Diese sind in der Regel

  • für persönliche Leistungen bis zum 2,3-Fachen (Regelhöchstsatz) bzw. 3,5-Fachen (Höchstsatz),

  • für medizinisch-technische Leistungen bis zum 1,8-Fachen (Regelhöchstsatz) bzw. 2,5-Fachen (Höchstsatz),

  • für Laboratoriumsuntersuchungen bis zum 1,15-Fachen (Regelhöchstsatz) bzw. 1,3-Fachen (Höchstsatz).

Normalerweise wird der Regelhöchstsatz angewendet. War eine Leistung jedoch besonders schwer oder zeitintensiv, kann ausnahmsweise der Höchstsatz angesetzt werden, dieser muss jedoch nachvollziehbar begründet werden.

Honorarvereinbarung Zwar sind die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ/GOZ verbindlich, doch besteht die Möglichkeit, die Höchstsätze zu überschreiten. Sollte der Arzt dies beabsichtigten, muss er mit dem Patienten, bevor die Leistung erbracht wird, hierüber eine schriftliche Honorarvereinbarung schließen. In der Honorarvereinbarung müssen aufgelistet sein:

  • Nummer

  • Bezeichnung der Leistung

  • vereinbarter Steigerungssatz

  • Betrag

  • Feststellung, dass Kostenträger die vereinbarte Vergütung möglicherweise nicht übernehmen

Der Patient hat einen Anspruch darauf, auf Nachfrage eine medizinische Begründung für das erhöhte Honorar zu erhalten.

Es gibt jedoch ärztliche Leistungen, für die keine gesonderte Honorarvereinbarung erlaubt ist:

  • Schwangerschaftsabbruch

  • Notfallbehandlung

  • akute Schmerzbehandlung

  • Leistungen der Abschnitte A, E, M, O der GOÄ

Analogleistungen Es gibt Leistungen, die nicht in der GOÄ/GOZ aufgeführt sind, weil sie zu neuartig sind, dennoch aber im ärztlichen Alltag anfallen und erbracht werden und auch abgerechnet werden müssen. Erbringt der Arzt solche Leistungen, kann er sich für die Abrechnung einer Leistung bedienen, die in der GOÄ/GOZ aufgelistet ist und bezüglich Art, Kosten und Zeitaufwand mit der tatsächlich erbrachten, aber in der GOÄ/GOZ nicht enthaltenen Leistung gleichwertig ist. Die Leistungen müssen nicht gleichartig sein, d.h. sie sind einander nicht inhaltsähnlich.

Es darf sich bei der Leistung nicht um den Teilschritt einer anderen, in der GOÄ/GOZ enthaltenen Leistung oder die Modifikation einer enthaltenen Leistung handeln, sondern die Leistung muss selbstständigen Charakter haben.

In der Abrechnung muss die Analogleistung mit „entsprechend“ gekennzeichnet werden, sie muss verständlich beschrieben sein, die Nummer und die Bezeichnung der gleichwertigen Leistung müssen aufgelistet sein.

Zwar gibt es einen gemeinsamen Bewertungsausschuss der privaten Krankenversicherungen, der neue medizinische Verfahren analysiert und Empfehlungen für abrechenbare Analogleistungen herausgibt. Diese Empfehlungen haben jedoch keine bindende Wirkung für die beteiligten Parteien. Deshalb können dem Patienten dennoch Erstattungsprobleme mit den privaten Krankenversicherungen entstehen, was zu Nachfragen beim Arzt führen kann.

Privatabrechnung über Abrechnungsstellen Natürlich besteht für den Arzt die Möglichkeit, über Abrechnungsstellen die regelmäßigen Privatrechnungen erstellen zu lassen. Vorteil hierbei ist, dass er den Arbeitsanfall auslagert, der Zahlungseingang für ihn überwacht wird und auch das Forderungsmanagement für ihn übernommen wird. Wichtig ist hierbei, dass er seine Privatpatienten darauf hinweist, dass er die Abrechnung von einer externen Abrechnungsstelle durchführen lässt und dass er sich die Genehmigung zur Datenweitergabe vom Patienten schriftlich geben lässt (s. Kap. ▶ 26 „Dienstleister“).

2.2.3 Bewertung Szenario


Dr. D. muss nicht befürchten, auf den Kosten für die erbrachte Leistung sitzen zu bleiben. Er muss in der GOÄ eine Analogleistung suchen, die mit der erbrachten Leistung gleichwertig ist, also nach Art, Kosten und Zeitaufwand der erbrachten Leistung entspricht.

2.3 Dos and Don‘ts


  • Rechtzeitig abrechnen.

  • Vollständig abrechnen, auch wenn man meint, für das Quartal seien die Kassenleistungen schon ausgereizt (s. Kap. ▶ 33 „Fallzahlen“).

  • Nur Leistungen abrechnen, die man tatsächlich erbracht hat, ansonsten liegt der Tatbestand des Betrugs nahe.

  • Analogleistungen heranziehen.

  • Vollständige (Privat)Rechnung ausstellen mit insbesondere

    • Name,

    • Diagnose,

    • Leistungen,

    • Gebührenziffer,

    • Betrag,

    • Steigerungssatz,

    • evtl. Minderungsbetrag bei stationären, teil-, vor- und nachstationären Leistungen,

    • evtl. Begründung.

  • Honorarvereinbarung schriftlich und vor der Behandlung treffen.

Reminder!

  • Korrekte Abrechnungen

  • ...
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Diane R. Frank, Wolfgang A. Schmid: Recht für Ärzte von A–Z1
Innentitel4
Impressum5
Vorwort6
Autorenvorstellung7
Abkürzungen9
Anschriften10
Inhaltsverzeichnis11
A18
1 Abfallentsorgung19
2 Abrechnung21
3 Aktenaufbewahrung, Archivierung23
4 Anwendungsbeobachtungen25
5 Arbeitsschutz27
6 Arzneimittelherstellung30
7 Auftragsdatenverarbeitung32
8 Aushanggesetze34
9 Auskünfte an Versicherungen36
10 Auskünfte an Versorgungsträger (Krankenkassen)38
11 Auskunftspflicht gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei40
B42
12 Behandlungsfehler (unsorgfältige/unvollständige Untersuchung)43
13 Behandlungspflicht45
14 Beraterverträge47
15 Bestechlichkeit49
16 Best Practice51
17 Betrug53
18 Bewirtung55
19 Buchführung57
C60
20 Chemikalien / Umgang mit Gefahrstoffen61
D64
21 Datenerhebung65
22 Datenschutz67
23 Datenschutzkonzept69
24 Datenverarbeitungsgrundsätze71
25 Delegation vs. persönliche Leistungserbringung74
26 Dienstleister – Outsourcing76
27 Dokumentationspflicht78
28 Drittmittelforschung80
E82
29 Einflussnahme83
30 Eingriffserweiterung85
31 Einkommensteuer87
F90
32 Fachfremdheit / Praxisvertretung91
33 Fallzahlen / DRG93
34 Fernbehandlung94
35 Follow-up-Verträge96
G98
36 Geräteüberlassung99
37 Geschenke101
38 Gesundheitszeugnisse103
39 Gewinnverteilung105
40 Gutachtenerstellung107
H110
41 Hilfskräfte111
42 Hilfsmittelabgabe in der Praxis113
43 Hygienevorschriften114
I116
44 IGeLn (Angebot von individuellen Gesundheitsleistungen)117
45 Insolvenz119
46 Inverkehrgabe121
47 IT-Sicherheit123
J126
48 Jahresabschluss127
K130
49 Kartellrecht131
50 Kick-Back-Zahlungen133
51 Klinische Studien135
52 Kodizes (FSA)137
53 Kooperation mit anderen Ärzten139
54 Kooperation mit Krankenhäusern142
55 Kooperation mit nicht ärztlichen Partnern145
56 Korruption147
57 Krankenakten – Einsichtnahme149
58 Krankenakten – Herausgabe151
L154
59 Leichenschau155
M158
60 Meldepflichten159
61 Musterberufsordnung161
O162
62 Off-Label-Use163
63 Organisationsverschulden165
P168
64 Patientenaufklärung169
65 Patientenverfügung (und passive Sterbehilfe)172
66 Pflichtangaben (Anforderungen nach dem Heilmittelwerbegesetz)174
67 Plausibilitätsprüfung176
68 Präsenzpflicht178
69 Praxisaufgabe (Patientenkartei)180
70 Praxisdurchsuchung182
71 Praxisübernahme (Erwerb oder Mitübernahme)184
72 Publizitätspflicht186
R188
73 Rabattgewährung189
74 Referentenverträge190
75 Revisionsmanagement192
76 Richtlinien, Leitlinien, Algorithmen194
77 Risikomanagement196
78 Rote-Hand-Brief198
S200
79 Schlichtungsstelle201
80 Schweigepflicht203
81 Schweigepflichtentbindung205
82 Spenden (Annahme und Einwerbung)207
83 Sponsoring209
T212
84 Transplantationsgesetz213
U216
85 Umsatzsteuer217
86 UnlautererWettbewerb219
87 Untreue221
88 Unzulässige Empfehlungen223
V226
89 Verfahrensverzeichnis (Dokumentationspflicht nach dem BDSG)227
90 Vorteilsannahme229
W232
91 Werbung gegenüber Patienten233
92 Whistleblowing (Aufbau eines Meldeverfahrens für Hinweisgeber)236
93 Wirtschaftlichkeitsprüfung238
Sachverzeichnis241

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