Die rein buchmäßige Übertragung von Guthaben, ohne die körperliche Übergabe von Sachwerten, lässt sich schon in der griechisch-römischen Zeit im Alten Ägypten nachweisen.[28] Im 12 - 14. Jahrhundert n. Chr. entwickelte sich in den Finanzzentren in Oberitalien der Scheckverkehr in der uns bekannten Form. In Deutschland fand dieser aber erst im 19. Jahrhundert Verbreitung.[29]
Mit der Einführung bargeldloser Lohn- und Gehaltszahlungen und des Lastschriftverfahrens Anfang der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts entwickelte sich der bargeldlose Zahlungsverkehr in Deutschland zum Massengeschäft.[30]
Ein weiterer Meilenstein wurde 1969 durch die Einführung des eurocheque-Systems gesetzt. Dieses Verfahren wurde zwar bereits Ende 2001 eingestellt, aber das aus ihm entwickelte System der Debitkartenzahlungen hat heute weiterhin Bestand.[31]
Erst war sie nur eine Fiktion eines Schriftstellers,[32] dann wurde sie zur Realität: Die Universalkreditkarte entwickelte sich vor über 70 Jahren in Amerika. Zwanzig Jahre später war sie dann auch in Europa erhältlich.[33]
Der Girovertrag bildete die rechtliche Basis für das Gros der bargeldlosen Zahlungen.[34] Die rechtliche Einordnung des Girovertrags wurde seit Einführung des BGB kontrovers diskutiert. Die Hauptströmung sah den Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Streitig war allerdings, ob er Dienst- oder Werkcharakter hatte.[35]
Die Pflicht zur Ausführung der Überweisung, soweit diese ordnungsgemäß erteilt wurde, ergab sich bereits aus dem Girovertrag.[36] Vor diesem Hintergrund war der Überweisungsauftrag kein Auftrag im Sinne der §§ 662ff. BGB, sondern stellte nach herrschender Meinung eine bloße Weisung gemäß §§ 675, 665 BGB dar.[37] Der Überweisungsauftrag war somit ein einseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kunden erforderlich war. Eine Annahmeerklärung durch das Kreditinstitut bedurfte es somit nicht.[38]
Das Lastschriftverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger ausgeht. Der Abbuchungsauftrag wurde - wie der Überweisungsauftrag - als girovertragliche Weisung im Sinne des § 665 BGB qualifiziert. Die rechtsdogmatische Einordnung des Einzugsermächtigungsverfahrens war streitig, wobei aber die Genehmigungstheorie vorherrschte.[39]
Die Rechtsnatur des Debit-Kartenvertrags zwischen Karteninhaber und Kartenausgeber war umstritten. Einige sahen in ihm eine bloße Nebenabrede zum Girokonto. Andere gingen hingegen von einem eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrag aus. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergaben sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus allgemeinen Grundsätzen beispielsweise § 241 Abs. 2 BGB.[40] Die Rechtsprechung qualifizierte den Kreditkarten-Ausgabevertrag, zwischen Kartenausgeber und Kartennutzer, als einen auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB mit überwiegend werkvertraglichen Elementen.[41]
Zur Vorbereitung der dritten Stufe der EWWU im Allgemeinen und der Einführung des Euro im Besonderen erachtete es die EU für erforderlich, Mindeststandards für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union festzulegen. Im Blick hatte die EU insbesondere das Bedürfnis von Verbrauchern und kleinen und mittelständischen Unternehmen, Überweisungen innerhalb der Gemeinschaft transparent und zügig abzuwickeln.[42]
Vor diesem Hintergrund erfasste der sachliche und räumliche Anwendungsbereich, der in 1997 erlassenen Richtlinie, grenzüberschreitende Überweisungen zugunsten eines Mitgliedsstaates bis 50.000 ECU.[43], [44]
Die Richtlinie strebte schwerpunktmäßig eine Verpflichtung der Institute zur zusagen- und weisungsgemäßen Ausführung von Überweisungen an.[45] Bei einer Pflichtverletzung - zum Beispiel wenn Ausführungsfristen nicht eingehalten wurden - sollten dem Auftraggeber Entschädigungsansprüche gegenüber dem beauftragten Institut zustehen. Des Weiteren sollte eine sogenannte Money-Back-Garantie dafür sorgen, dass es dem Auftraggeber erspart bleibt, bei fehlgeleiteten Überweisungen, Ansprüche im Ausland geltend zu machen. Vielmehr konnte er sich bis zur Höhe des Garantiebetrags von 12.500 ECU an sein beauftragtes Institut halten.[46]
Weiterhin sah die Richtlinie umfangreiche Informationspflichten des beauftragten Institutes bezüglich Fristen, Wertstellungen, Entgelte und Abhilfeverfahren bei Streitigkeiten gegenüber dem Auftraggeber vor.[47]
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfasser der Richtlinie 97/5/EG keine allseitigen Regelungen zum Überweisungsrecht treffen wollten. Sie stellten vielmehr detaillierte Pflichten des ausführenden Instituts gegenüber dem Auftraggeber auf.[48]
Mit dem Überweisungsgesetz vom 21.07.1999, das mit Wirkung vom 14.08.1999 in Kraft getreten ist, setzte der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht um.[49]
Vor dem Hintergrund, dass die Legislative eine „Eins-zu Eins“-Umsetzung der Richtlinie mit dem bisher geltenden Recht für unvereinbar hielt, nahm sie einige Modifikationen vor.[50] So wurden vom räumlichen Anwendungsbereich nicht nur grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU erfasst, sondern auch Drittstaatenüberweisungen und ab dem 01.01.2002 auch inländische Überweisungen.[51] Mit letzterer Regelung sollte eine Schlechterstellung der Kunden im Inlandszahlungsverkehr verhindert werden, da für eine Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund erkennbar war. Des Weiteren sollten willkürliche Ergebnisse, die davon abhängig sind, ob der Kunde sein Konto im Inland oder Ausland führt, vermieden werden.[52]
Der sachliche Anwendungsbereich erfasste nicht nur Überweisungen bis 50.000 ECU, sondern bis 75.000 ECU. Durch diese Erhöhung sollte sichergestellt werden, dass eine Freizeichnung bei Verbraucherverträgen nicht möglich ist.[53] Die Abweichungen von der Richtlinie standen deren Zweckrichtung in keinerlei Weise entgegen. Im Gegenteil, sie verwirklichten das Ziel, der zügigen und korrekten Ausführung von Überweisungen durch die Gleichstellung von Inlandsüberweisungen und Drittstaatenüberweisungen, sogar noch besser.[54]
Die Normen wurden in den §§ 675a ff. a.F. BGB kodifiziert. Sie modifizierten und ergänzten das bestehende Geschäftsbesorgungsrecht. Im Deckungsverhältnis, Kunde-Kreditinstitut, wurden zwei neue Vertragstypen, der Überweisungsvertrag und der Girovertrag, geschaffen.
a. Rechtsnatur des Überweisungsvertrags
Durch die Umsetzung der Richtlinie sah sich der Gesetzgeber gezwungen, „die bisherigen Grundsätze des deutschen Überweisungsrechts in allen wesentlichen Fragen aufzugeben.“[55] Stellte die Überweisung nach altem Recht nach ganz herrschender Meinung eine Weisung des Auftraggebers an das Kreditinstitut gemäß §§ 675, 665 BGB a.F. dar,[56] wandte man sich jetzt von diesem Weisungsmodell zugunsten des Vertragsmodells ab.[57]
Begründet wurde dieses damit, dass die Überweisungsrichtlinie davon ausgeht, dass die Parteien einen Vertrag abschließen. Diese Form des Rechtsgeschäfts sei auch notwendig, da die Parteien Ausführungsfristen und Entgelte selbst vereinbaren können. Diese Möglichkeit eröffne das bisherige Weisungsmodell nicht.[58]
Schimansky[59] qualifizierte eine Überweisung im bestehenden Giroverhältnis weiterhin als Weisung. Dieses sollte sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 676a a.F. BGB ergeben.[60] Als Argument führt er unter anderem den Wortlaut der Richtlinie an. Diese definierte den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung als „eine von einem Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende...