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Unterschiede UGB und IFRS mit besonderem Bezug auf die Bewertung des Sachanlagevermögens

AutorJan-Patrick Stärk
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl45 Seiten
ISBN9783955497446
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Die Globalisierung und Internationalisierung der Güter- und Kapitalmärkte und der damit einhergehende Ruf nach Transparenz und Vergleichbarkeit der darin agierenden Unternehmen waren ausschlaggebend für die Entwicklung international einheitlicher Rechnungslegungsstandards. Nach der EU-Verordnung 1606/2002 haben alle österreichischen börsennotierten Unternehmen ab dem Jahr 2005 verpflichtend ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen. Durch die Rechnungslegung nach IFRS werden grenzüberschreitende Investitionen und Finanzierungen erheblich erleichtert, da allen Beteiligten die gleiche Informationsbasis vorliegt. Dringend zu beachten ist jedoch, dass zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen UGB und IFRS grobe Unterschiede und Anforderungen bestehen. Der grundlegendste Unterschied besteht in der Blickrichtung bzw. Zielsetzung. Anstelle des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung nach UGB, zielt der Abschluss nach IFRS primär darauf ab, Investoren objektive Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu liefern, um die Funktionstauglichkeit der Kapitalmärkte zu sichern. Somit wird das Vorsichtsprinzip, konkretisiert durch das Imparitäts- und Realisationsprinzip, welches maßgeblich für die Bilanzierung nach UGB ist, hinter das so genannte Prinzip des True and Fair View bzw. Fair Presentation gestellt. Dies basiert auf dem Going-Concern Gedanken und einer periodengerechten Gewinnermittlung. Die unterschiedlichen Blickrichtungen beider Rechnungslegungen wirken sich klarerweise auch auf die Bewertung von Sachanlagen aus. Dem IFRS wird nachgesagt, dass sich durch seine Rechnungslegungssystematik weniger Bewertungswahlrechte und bilanzpolitische Spielräume für die bilanzierenden Unternehmen ergeben, welches sich in einer geringeren Anzahl an zu bildenden stillen Reserven widerspiegelt. Wie dies beim UGB aussieht und ob nicht auch durch die Bilanzierung nach den IFRS erhebliche Bewertungsspielräume entstehen, soll vornehmlich anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Ansätze des Sachanlagevermögens erarbeitet werden.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 4, International Financial Reporting Standards (IFRS): Die Historie der IFRS beginnt im Jahr 1973 mit der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) (vgl. Hinz 2005, S. 7). Diese privatrechtliche Organisation, bestehend aus Wirtschaftsprüferverbänden aus aller Welt, hatte es sich zum Ziel gesetzt international gültige Rechnungslegungsstandards zu entwickeln (vgl. Weißenberger 2007, S. 147). Die Harmonisierung der Rechnungslegung ist notwendig geworden, da die Jahresabschlüsse der global agierenden Unternehmen ohne einheitlichen Rahmen nicht ausreichend vergleichbar waren (vgl. Hinz 2005, S. 5). Im Gegensatz zur Rechnungslegung nach UGB sind die IFRS angelsächsisch geprägt, haben keinen Gesetzescharakter und weisen eine starke Kapitalmarktorientierung auf (vgl. Wagenhofer 2009, S. 55; Wöltje 2007, S. 6). Unter Kapitalmarktorientierung wird die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an geregelten Märkten verstanden. Kapitalmarktorientierung entspricht daher einer Börsennotierung (vgl. Pellens / Fülbier / Gassen 2006, S. 36 ff). Die internationalen Rechnungslegungsstandards schließen neben den vom IASB entwickelten und veröffentlichten IFRS auch die vom damaligen IASC beschlossenen International Accounting Standards (IAS), sowie die Interpretationen des IFRIC und des früheren SIC ein (vgl. Wagenhofer 2010, S. 77). Da die verlautbarten Standards und Interpretationen formal keine direkte Durchsetzungskraft besitzen, sind sie an eine freiwillige Anwendung durch Börsen oder Staaten gebunden (vgl. Wagenhofer 2010, S. 99; Weißenberger 2007, S. 69). Zum Durchbruch in der EU verhalf die IAS Verordnung 1606/2002 der europäischen Kommission, die für börsennotierte Konzerne einen zwingenden Jahresabschluss nach IFRS vorsah (vgl. Pellens / Fülbier / Gassen 2006, S. 132). 4.1, Anwendungsbereich: Gemäß IAS Verordnung 1606/2002 sind ab 1. Januar 2005 Konzernabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen zwingend nach den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 4; IAS 27.9). Eine Übergangsklausel bzw. Abweichung von Artikel 4 gilt für Gesellschaften, von denen nur Schuldtitel an einer Mitgliedstaatsbörse gehandelt werden oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und sie darum schon vor Veröffentlichung der Verordnung international anerkannte Standards verwendeten. Für die eben genannten ist der Stichtag um 2 Jahre auf den 1. Januar 2007 verschoben (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 9 a f; Wagenhofer 2010, S. 106). Darüber hinaus besteht für Mitgliedstaaten ein Wahlrecht in der Handhabung von Unternehmen, die nicht von Artikel 4 erfasst sind. Demnach ist es den Mitgliedstaaten selbst überlassen, Einzelabschlüsse sowohl kapitalmarktorientierter als auch nicht börsennotierter Unternehmen und Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verbieten, vorzuschreiben oder zur Eigenwahl zu stellen (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 5; Probst 2008, S. 148). Gemäß § 245a Z 2 UGB macht Österreich von diesem Wahlrecht Gebrauch, indem es einem Mutterunternehmen freigestellt ist einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen (vgl. § 245a Z 2 UGB). Einzelabschlüsse sind hingegen weiterhin verpflichtend nach UGB auszuarbeiten. Lediglich auf freiwilliger Basis kann ein IFRS Einzelabschluss zusätzlich angefertigt werden (vgl. Wagenhofer 2010, S. 113 ff). 4.2, Aufbau der IFRS Rechnungslegung: Die IFRS bestehen aus dem Framework, den IFRS bzw. IAS Standards und den Interpretationen (vgl. Wöltje 2007, S. 35). Das Framework stellt auf der einen Seite die Rahmenbedingungen bzw. die Zielsetzung und Grundprinzipien für die Aufstellung und Darstellung der IFRS Abschlüsse dar und anderseits soll es bei der Überarbeitung bestehender bzw. bei der Erstellung neuer in sich konsistenter Standards unterstützen (vgl. F.1; Hinz 2005, S. 47 f; Pellens / Fülbier / Gassen 2006, S. 102 f). In seiner Funktion kann das Framework mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung des UGB verglichen werden (vgl. Wagenhofer 2010, S. 125). Da das Framework selbst kein Standard ist, ist es bei Interessenskollisionen mit einem IFRS nachrangig zu behandeln (vgl. F.2-3). Das Rahmenkonzept ist in vielfacher Weise überholt, welches u. a. am beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu erkennen ist, der im Framework gar nicht vorkommt, aber für viele Standards essentiell ist (vgl. Wagenhofer 2010, S. 125). Die IFRS weisen einen hierarchischen Aufbau aus, bei dem die speziellere Stufe stets Vorrang vor der Allgemeineren hat (vgl. Wöltje 2007, S. 35). Das Rahmenkonzept, als die Grundlage der Rechnungslegung, nimmt in diesem Gefüge die allgemeinste und daher untergeordnetste Stufe ein (vgl. F.2; Hinz 2005, S. 48 f). Die IFRS und IAS Standards, die spezielle Sachverhalte bzgl. Bilanzierung, Bewertung und Darstellung regeln, stellen in der Hierarchie die mittlere Position dar. Dem zu Folge sind die Interpretationen, als die speziellste Stufe der IFRS, vorrangig gegenüber den Standards und dem Framework anzuwenden. Die Interpretationen dienen der Auslegung und Ergänzung zu den Standards (vgl. Hauer / Schneider 2008, S. 26). 4.3, Ausrichtung und Zielsetzung: Gem. F.9 zählen u. a. derzeitige und potentielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Kunden und Lieferanten zu den Adressaten der IFRS Rechnungslegung, die sich insbesondere durch ihre Informationsbedürfnisse voneinander unterscheiden (vgl. F.9; Hinz 2005, S. 52 f). Im Unterschied zum UGB richtet sich der Jahresabschluss nach IFRS aber nicht in erster Linie an Gläubiger, sondern vielmehr an Investoren (vgl. Buchholz 2009, S. 21). Dies spiegelt die Kapitalmarktnähe wieder und bedeutet soviel wie Anlegerschutz geht vor Gläubigerschutz (vgl. Jung 2006, S 1189; Probst 2008, S. 152; Wagenhofer 2010, S. 126). Investoren benötigen bevorzugt Informationen, da sie einem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung stellen (vgl. F.10; Buchholz 2009, S. 26). Ziel eines Abschlusses nach IFRS ist es, eben genau die entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu geben (vgl. F.12; IAS 1.9; Hinz 2005, S. 50). Obwohl die Investoren in den Mittelpunkt der Ausrichtung rücken, wird in F.6 von einem Abschluss für allgemeine Zwecke gesprochen (vgl. F.6). Die im UGB maßgeblichen Funktionen der Ausschüttungs- und Steuerbemessung für den Einzelabschluss spielen in der Rechnungslegung nach IFRS keine Rolle (vgl. Mahlstedt 2008, S. 17).
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