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Bewertung des Goodwills im Rahmen der IFRS-Bilanzierung

AutorMax Schreder
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783955499440
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Den Anlass dieser Arbeit gaben wesentliche Neuerungen des IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' zur Goodwill-Bewertung in der jüngeren Vergangenheit. Einerseits wurde im Rahmen dieser Arbeit untersucht, inwieweit die Bilanzierungspraxis die Neuerungen des IFRS 3 berücksichtigt respektive zur Anwendung bringt. Anderseits besteht die Zielsetzung darin, die wesentlichen Facetten und Spezifikationen der Goodwill-Bewertung in kompakter Form praxisnah nachzuvollziehen und zu verstehen. Dabei wurde methodisch darauf geachtet, dass nebst der theoretischen Fundierung der bilanzierungsrechtlichen Sachverhalte, vor allem der Bezug zur praktischen Anwendung, in Form von ausgewählten Beispielen und empirischen Analysen, stets gewahrt bleibt. Zu konstatieren gilt es, dass nicht nur der Goodwill als unsicherer Vermögenswert verstanden werden darf, auch die IFRS-Bilanzierung des Goodwills lässt weiterhin (trotz aller respektive gerade wegen der Neuerungen) umfängliche Ermessensspielräume offen, die es der Bilanzierungspraxis erlaubt die betragsmäßige Erscheinung des Goodwills signifikant zu beeinflussen. Ob dies der Intention des IASB entsprechen mag, muss bezweifelt werden.

Max Schreder schloss sein Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Ingolstadt im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts erfolgreich ab. Darüber hinaus sammelte der Autor praktische und akademische Er

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel C, Prozessorientierte Darstellung der Goodwill-Bewertung: Nachdem im Abschnitt B dieser Arbeit die Grundlagen der Goodwill-Bilanzierung geschaffen wurden, so sollen in diesem Abschnitt die beiden zentralen Themenfelder Zugangs- und Folgebewertung des Goodwills beschrieben werden. Im nachfolgenden Gliederungspunkt wird vordergründing das in der Fachliteratur viel diskutierte Wahlrecht analog IFRS 3.19 ausführlich gewürdigt. Im darauf folgenden Gliederungspunkt II. Folgebewertung des Goodwills wird sodann die Goodwill-Allokation auf CGUs dargestellt und die wesentlichen Parameter des jährlich durchzuführenden Wertminderungstest diskutiert. 1., Übertragene Gegenleistung und Nettovermögen: Dem einfachsten Fall folgend, dass der Erwerber das zu akquirierende Unternehmen vollständig übernimmt und er vor der Transaktion keine Anteile an dem Unternehmen hält, so ergibt sich der Goodwill als positiver Unterschiedsbetrag aus übertragener Gegenleistung und dem Nettovermögen. Die übertragende Gegenleistung kann dabei sowohl aus Geld, geldähnlichen oder anderen Vermögenswerten bestehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gegenleistung mit ihrem Fair Value angesetzt wird. Im Falle einer bspw. Barzahlungs-Gegenleistung, bei der der Zeitpunkt der Zahlung und des Erwerbs signifikant voneinander abweichen, gilt es sogleich die Gegenleistung auf den Erwerbszeitpunkt zu diskontieren. Das Nettovermögen ist ebenfalls zum Fair Value zu bestimmen und ergibt sich grundsätzlich als Differenz aus den erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerten und den übernommenen Schulden (vgl. IFRS 3.18). Analog dieses Grundsatzes kann das Nettovermögen auch als Eigenkapital, bewertet zum Fair Value, verstanden werden. In all jenen Fällen, in denen ein Erwerber lediglich eine mehrheitliche, jedoch keine vollständige Übernahme anstrebt, kommt es zur Berücksichtigung von Minderheitsgesellschaftern bei der Goodwill-Ermittlung. 2., Berücksichtigung von Minderheitsgesellschaftern: Im Rahmen der Berücksichtigung von Minderheitsgesellschaftern gewährt der Standard ein Wahlrecht dahingehend, dass es dem Bilanzierenden frei gestellt ist, die Minderheitenanteile entweder: zum entsprechenden Anteil des identifizierbaren Nettovermögens (Partial Goodwill Approach) oder. zum Fair Value (Full Goodwill Approach) zu bewerten. Die Wahlrechtsausübung begründet allerdings keine Verpflichtung den gewählten Ansatz auch auf zukünftige (neue) Unternehmensakquisitionen anzuwenden. Dem Bilanzierenden bleibt demnach sein Wahlrecht im Zeitverlauf erhalten (vgl. IFRS 3.19). Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass dieses Wahlrecht ein provokantes Alleinstellungsmerkmal im Rahmen der Goodwill-Ermittlung darstellt. Sowohl US GAAP, mit der Vorschrift zum Full Goodwill Approach, als auch das HGB, mit der Vorschrift zum Partial Goodwill Approach, gewähren dem Bilanzierenden keine Ermessenspielräume bei der Wahl des Ansatzes. In der Konsequenz führt das IFRS-Wahlrecht zu zahlreichen kritischen Äußerungen in der Fachliteratur. Es wird darauf hingewiesen, dass es in Folge des Wahlrechts zu einer Missachtung der durch das Framework vorgegebenen qualitativen Anforderungen an Konzernabschlüsse kommt. Insbesondere die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen und somit die Interpretierbarkeit der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Abschlüsse werde verletzt. Ferner sieht man das Stetigkeitsgebot dahingehend missachtet, dass es dem Bilanzierenden möglich ist, das Wahlrecht bei jeder (neuen) Unternehmensakquisition wiederholt auszuüben. 2.1, Partial Goodwill Approach: Eine Möglichkeit die Minderheitenanteile bei der Goodwill-Ermittlung zu berücksichtigen, bietet das Konzept des Partial Goodwill Approach (auch: Purchased Goodwill Approach). Hierbei wird der Anteil der Minderheitsgesellschafter beteiligungsproportional bewertet, d.h. die Minderheitenanteile werden in Höhe ihres faktischen Anteils am Nettovermögen im Rahmen der Goodwill-Ermittlung berücksichtigt respektive bilanziert. Demnach wird ausschließlich der auf den Erwerber entfallende Goodwill abgebildet; der auf die Minderheitsgesellschafter entfallende Goodwill-Anteil bleibt hingegen unberücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht gleichermaßen den handelsrechtlichen Bestimmungen zur Behandlung von Minderheitsgesellschaftern im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen. Zur Verdeutlichung, als auch zur Darstellung der Methodik des Partial Goodwill Approach wird auf Abbildung 3 auf der folgenden Seite verwiesen. Das nachfolgende Beispiel dient gleichermaßen der exemplarischen Darstellung des Partial Goodwill Approach.
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