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Glücksspiele und Einkommensteuer: Ein kritischer Blick auf die gesetzlichen Regelungen und Gewinnbesteuerungen

AutorViktor Rabinovitsch
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl46 Seiten
ISBN9783955495329
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben sich über 50% der Deutschen jemals an einem Glücksspiel beteiligt oder sind regelmäßig aktiv. Jedoch wissen nur wenige, inwiefern ihre Gewinne steuerpflichtig sind, seien es nun Rubbellosgewinne oder Einnahmen aus Casinospielen. Nicht selten kam es vor, dass z. B. verwunderte Pokerspieler Steuernachzahlungsforderungen über mehrere tausend Euro in ihren Briefkästen auffanden oder regelmäßige Casinobesucher, steuerrechtlich als selbstständige Unternehmer klassifiziert worden sind. Dieses Buch widmet sich dieser Thematik und räumt mit Halbwahrheiten auf, die sich über die Jahre in dieser Sparte verfestigt haben. Dabei werden neben der steuerrechtlichen Einordnung von Spielgewinnen auch gesetzliche Aspekte des deutschen Glücksspielsystems durchleuchtet. Die Studie bietet dem Leser eine kritische Analyse mit beispielhaften Darstellungen aus unterschiedlichen Gerichtsverfahren und Verwaltungsanweisungen. Neben Poker- und Spielbankgewinnen werden auch Einnahmen aus Lotterien, Pyramidenspielen und Fernsehshowteilnahmen thematisiert und steuerrechtlich ins rechte Licht gerückt.

Viktor Rabinovitsch, B.Sc., wurde 1987 in Riga (Lettland) geboren. Sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Trier schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science in Business erfolgreich ab. Bereits wä

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Einkommensteuerrechtliche Differenzierung von Spielgewinnen: 3.1, Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen: Die Klassifizierung von steuerpflichtigen Spielgewinnen, ist davon abhängig, ob die Gewinne im Rahmen von Glücks- oder Geschicklichkeitsspielen gewonnen wurden. Grundsätzlich sind Glücksspielgewinne steuerfrei, während Gewinne aus Geschicklichkeitsspielen unter bestimmten Umständen einkommensteuerpflichtig sind. Nach dem Änderungsstaatsvertrag, liegt ein Glücksspiel vor, 'wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder gar überwiegend vom Zufall abhängt.' Weiterhin soll die Gewinnentscheidung vom Zufall abhängen, 'wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.' Da die Auslegung dieser Definition jedoch prinzipiell auf mehrere Spiele anwendbar wäre, beruft man sich bei der konkreten Spielklassifizierung auf diverse Urteile. Über die Jahre hinweg, haben sich schon unterschiedliche Gerichte mit der Unterscheidung der beiden Spielarten beschäftigt. Die Frage nach der Klassifizierung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, stellte sich schon 1951 dem Bundesfinanzhof. Die Verhandlung befasste sich mit der steuerrechtlichen Einordnung von Skatspielen und es galt zu entscheiden, ob Skat von Anbieterseite aus, in die Kategorie der lotteriesteuerpflichtigen Glücksspiele einzuordnen ist oder, ob es sich dabei um ein steuerfreies Geschicklichkeitsspiel handelt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Glücksspiel dadurch gekennzeichnet sei, dass der Spielgewinn überwiegend vom Zufall abhänge, d.h. von einem Ereignis, 'auf dessen Eintritt die Spieler keinen oder doch nur unwesentlichen Einfluß [...]' haben. Geschicklichkeitsspiele hingegen sind dadurch charakterisiert, dass 'die Gewinnaussicht überwiegend durch persönliche Fähigkeiten und Leistungen der Spieler beeinflußt werde.' Skat wurde in diesem Falle als Geschicklichkeitsspiel definiert, 'weil sein Ausgang im Wesentlichen von den Fähigkeiten der Spieler bestimmt werde.' In späteren Bundesfinanzhof Urteilen wurden Rommé und Backgammon ebenfalls zu den Geschicklichkeitsspielen hinzu gezählt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1989, konkretisierte das Charakteristikum des Bundesfinanzhofs bezüglich der persönlichen Fähigkeiten der Spieler. In einem Fall, der die Klassifizierung von 'Hütchenspielen' behandeltet, wurde entschieden, dass Geschicklichkeitsspiele daran zu erkennen sind, dass Gewinn und Verlust von den Fähigkeiten der Spieler abhänge, sowie deren Grades der Aufmerksamkeit. In einem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es, ein Glücksspiel sei nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers beurteilt. Dabei wäre ganz unerheblich, 'ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.' Das Bundesverwaltungsgericht hob sich bei der Einstufung der Spiele von der Masse ab. In einem Urteil, bei dem der Glücks- und Geschicklichkeitsfaktor von Spielautomaten thematisiert wurde, ging man bei der Klassifizierung nicht von den Fähigkeiten der Spieler aus, sondern von der Trefferquote des eigentlichen Spiels. Demnach heißt es, ein 'Geschicklichkeitsspiel sei dann gegeben, wenn die Trefferquote eines Spielexperiments mit hinreichend großer Zahl von Spielgängen mindestens 50 % beträgt.' In der Glücksspielliteratur findet man diverse, empirische Messverfahren, die den Geschicklichkeitsanteil in Spielen messen. Diese fanden jedoch in der deutschen Rechtsprechung noch keinen Einsatz und werden aus diesem Grund in diesem Kapitel nicht näher erläutert. 3.2, Einkommensteuerfreie Spielgewinne aus Glücksspielen: 3.2.1, Steuerrechtliche Definition: Die Frage, wie Glücksspiel- und insbesondere Lottogewinne steuerrechtlich behandelt werden sollten, stellte sich Franz Guth schon 1869. In seinem Werk 'Die Lehre vom Einkommen in dessen Gesamtzweigen' grenzte er steuerpflichtiges Einkommen und steuerfreie Zuflüsse, anhand eines Modells ab, das später, nach Auserarbeitung von Bernhard Fuisting, als Quellentheorie in die Fachliteratur einging. Demnach heißt es Einkommen sei 'jede aus einer Quelle, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Vermehrung des Vermögens. [...] Lotteriegewinne, preeäre Almosen und Geschenke sind daher kein Einkommen [...].' Demzufolge sind Lotteriegewinne, aber auch Spiel-, Sport- und Wettgewinne nicht einkommensteuerpflichtig, da sie nicht unter die einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten fallen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es 'am Verhältnis Leistung/Gegenleistung fehlt [...].' Als Steuerpflichtiger erzielt man gemäß § 22 Nr.3 EStG Einkünfte, indem man 'mit Einkunftserzielungsabsicht Gewinnchancen wahrnimmt [...]' , die einem als Entgelt für die eigene Leistung eingeräumt werde, was bei Glücksspielen nicht der Fall ist. Dies gilt auch für Berufsglücksspieler, die mit System und Taktik agieren. Der Bundesfinanzhof hat den Sachverhalt in einem Urteil deutlich wiedergegeben. Darin heißt es, Glücksspielen fehle 'ein ernsthafter sittlicher und wirtschaftlicher Geschäftszweck.' 3.2.2, Einkommensteuerpflicht bei gewinnbringender Anlegung: Wie im letzten Abschnitt deutlich wurde, unterliegen Glücksspielgewinne nicht der Einkommensteuerpflicht, da sie nicht zu den Einkunftsarten gezählt werden können. Allerdings gilt dies nicht für Kapitalvermehrungen, als Resultat einer gewinnbringenden Geldanlage. Guth nahm sich bei der Entwicklung der Quellentheorie auch diesen Tatbestand vor: 'Ist aber das Geschenk gemacht, und von dem Beschenkten fruchtbringend angelegt, so bildet es eine Einkommensquelle, die sich nicht mehr im Besitz eines Dritten, sondern seinem eigenem befindet.' Die Investitionsart bestimmt dabei die dazugehörige Steuer. Wenn Lotteriegewinner z. B. sich entschließen ihr Geld zinsbringend anzulegen, in Form eines Sparbuchs, Tages- oder Festgeldzinsen oder durch eventuelle Verzinsungen des Girokontoguthabens, wird die Abgeltungssteuer, aufgrund Einkünften aus Kapitalvermögen fällig. Diese wird pauschal mit 25% besteuert, wobei eine Freibetragsgrenze von 801 Euro bei ledigen und 1602 Euro bei Ehepaaren besteht. Zusätzlich wird noch ein Solidaritätszuschlag, der 5,5% der Abgeltungssteuer beträgt, hinzugerechnet und gegebenenfalls Kirchensteuer vereinnahmt. Die Abgeltungssteuer beträgt mit dem Solidaritätszuschlag im Endeffekt 26,375%. Die Kirchensteuer variiert je nach Bundesland zwischen 8 und 9%.
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