Erstmals im Jahr 1819 wurde versucht, den Eltern ein Informationsrecht über Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen der Lehrer im damaligen Gesetz des preußischen Unterrichtswesens einzuräumen. Es blieb allerdings erfolglos. Erst ein Jahrhundert später wurde Eltern- als Konsequenz aus der demokratischen Verfasstheit (Weimarer Reichsverfassung)- das Recht für die Mitwirkung am schulischen Geschehen zugesprochen. Dieses hatte lediglich beratenden- nicht entscheidenden Charakter. Weiterhin wurden Ausmaße und Grenzen des Mitwirkungsrechts nicht weiter festgelegt. Für jede Schule bestand die Möglichkeit, einen Elternbeirat zu gründen, der für die Förderung des Verhältnisses zwischen Elternhaus und Schule zuständig war. Auf der Reichsschulkonferenz von 1920 war man sich zwar über die Notwendigkeit schulischer Elternarbeit sicher, dennoch wurde eine zu umfangreiche Mitwirkung- wie beispielsweise die Teilnahme am Unterricht- aufgrund von Kontrollängsten seitens der Lehrer abgelehnt. Die Mehrheit entschied sich gegen wirkliche Mitbestimmungsrechte der Eltern und somit auch der Elternbeiräte. Die allein beratende Funktion verhinderte somit auch die Einflussnahme der Eltern an Schulen. (Sacher 2008, S. 14 ff.)
1973 erhob der Deutsche Bildungsrat Anspruch auf mehr Beteiligung der Eltern am Schulgeschehen. Er forderte das Recht der Eltern, den Unterricht ihrer Kinder nach Absprache mit den Lehrern besuchen zu dürfen sowie die Teilnahme an Lehrerkonferenzen für die Mitwirkung bei Entscheidungen den Unterricht betreffend. Diese Forderungen konnten nicht exakt umgesetzt werden, dennoch wurden die Elternmitwirkungsrechte inhaltlich und institutionell erweitert. Die Mitentscheidungsrechte fielen allerdings verhältnismäßig gering aus. (Sacher 2008, S. 14 ff.)
Sie beziehen sich bis heute auf das Recht der Eltern, die weiterführende Schulart für ihr Kind wählen zu dürfen sowie ein Informationsrecht über Abläufe des Schulalltags (Sacher 2008, S. 19).
„Ein generelles Beteiligungsrecht an schulischen Entscheidungen steht den Eltern allerdings nicht zu. Das Grundgesetz räumt ihnen weder Mitwirkungsbefugnisse noch Anhörungs- oder Mitspracherechte ein. So steht den Eltern im Einzelnen z. B. kein Mitwirkungsrecht bei der Zensurenvergabe, bei der Schulorganisation oder bei der Rechtschreibreform zu.“ (Sacher 2008, S. 19)
Auf kollektiver Ebene (Klassenebene, Schulebene, kommunaler Ebene und Landesebene) bestehen für Elternvertreter ebenfalls Rechte, aber auch hier nur in beratender Form. Die Entscheidungsgewalt bleibt in allen Ländern bei den Lehrern. Eltern engagieren sich zusätzlich für ihre Rechte in Elternvereinigungen, die sogar teilweise die Möglichkeit bieten, sich im Familien-, Eltern- und Schulrecht fortzubilden. Der Staat aber sieht sich kaum veranlasst, diese Vereinigungen zu unterstützen. (Sacher 2008, S. 20)
Nach diesen Erläuterungen wird ersichtlich, dass der Staat und damit auch das Schulsystem eine enorme Machtstellung genießen. Zusätzlich ist die aktuelle rechtliche Grundlage zur Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule nicht eindeutig geregelt.
In Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes steht: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.“ Die Rechte und Pflichten der Eltern werden vom Gesetzgeber unter dem Begriff der Elternverantwortung zusammengefasst. Folgender Satz des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“- verrät eine staatliche Überwachung der Elternverantwortung. Wenn also Eltern ihrer erzieherischen Betätigung nicht ausreichend nachkommen, darf der Staat eingreifen und Maßnahmen der Jugendhilfe einleiten. Die Lehrerschaft wird hier in Vertretung des Staates den Eltern übergeordnet. (Sacher 2008, S. 17 ff.; Knapp 2001, S. 31)
Es wird also in Bezug auf die geschichtliche Betrachtung erneut ein Ungleichgewicht zwischen Lehrer und Eltern deutlich, das auch ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Seiten fördert.
Zentrale Bedeutung für die Kooperation von Schule und Elternhaus ist weiterhin Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.“ Hier wird dem Staat die Verantwortung übertragen, das Schulwesen zu organisieren und zu überwachen, aber auch die Erziehung und Bildung der Kinder im schulischen Bereich übertragen. Da dieser Artikel nicht aus Artikel 6 der Elternverantwortung abgeleitet wird, steht er diesem gleichwertig gegenüber (Aich 2011, S.18).
Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass „Artikel 6 und 7 des Grundgesetzes insofern ein beträchtliches Konfliktpotenzial [darstellen], als die Väter der Verfassung den elterlichen und den staatlichen Erziehungsauftrag letztlich als gleichrangig behandeln und den individuellen Erziehungsansprüchen und -vorstellungen der Eltern und den kollektiven Erziehungsintentionen des Staates gleiche Bedeutung einräumen.“ (Sacher 2008, S. 17 ff.)
Die weitere Ausdifferenzierung der Erziehungsverantwortung bleibt den Länderverfassungen überlassen. Da die Anmeldung dieser Zulassungsarbeit an der pädagogischen Hochschule Heidelberg in Baden-Württemberg erfolgt ist, werde ich mich in meinen fortlaufenden Ausführungen auf eben diese Länderverfassung beziehen.
§ 1 Abs. 2 des Schulgesetzes Banden- Württemberg verdeutlicht: „Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen.“ Im folgenden Absatz wird das Recht der Schule festgehalten und die schulische Mitverantwortung und Mitbestimmung bei der Erziehung der Schüler verstärkt: „Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.“ Schließlich differenziert § 55 des Schulgesetzes die Elternmitwirkung am Schulleben weiter aus:
„Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.“ (Abs. 1)
Unter Bezug auf theoretische Aussagen von Aich (2011, S. 18 f.) kann demnach festgestellt werden, dass in § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes „die gemeinsame Augenhöhe der Erziehungspartner von Seiten des Gesetzgebers gewollt ist“. Weiterhin bezieht sich § 55 Abs. 1 auch auf die Pflichten der Eltern im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Eltern sollen ihren Kindern Lernmittel zur Verfügung stellen, dafür sorgen, dass sie ausreichend Schlaf bekommen und ein gesundes Frühstück haben. Weiterhin sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre Kinder regelmäßig den Unterricht besuchen und an schulischen Veranstaltungen teilnehmen können. Eltern sollen dafür sorgen, dass Kinder ihre Hausaufgaben machen sowie einen geeigneten Lern- und Arbeitsplatz in ihrem häuslichen Umfeld haben. Zusammenfassend besteht die Pflicht der Eltern darin, die Erziehung der Kinder so zu gestalten, dass diese fähig sind, am Unterricht innerhalb einer Klassengemeinschaft teilnehmen zu können und die Regeln der Lehrkräfte befolgen zu können. (Knapp 2001, S. 34 f.)
Weitere Artikel (§ 56, 57, 60) über Bestimmungen der Klassenpflegschaft sowie der Elternbeiräte werden im Folgenden nicht berücksichtigt, da ihre Inhalte keinen Einfluss auf den Inhalt und Ziel dieser Arbeit haben.
Auch in der Schulordnung der öffentlichen Grundschulen Baden-Württembergs vom 10.10.2008 wird in § 7 das Zusammenwirken von Eltern und Schule festgehalten:
(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. […]
(2) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn, insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. […]
(3) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. […]
(5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung des Kindes. […]
In der Grundschulordnung wird deutlich, dass eine Informationspflicht der Schule besteht. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es auch wichtig ist, dass Eltern dieses Angebot wahrnehmen und einfordern, um ihre Rechte und...