Wenn Souveränität überhaupt noch akzeptiert wird, dann als Volkssouveränität. Diese wird aber wie die deutsche Staatssouveränität verstanden. Das Volk wird vielfach nur als Träger, nicht aber als Subjekt der Souveränität dogmatisiert. Es übt jedoch nach dem Grundgesetz die Staatsgewalt auch aus, unmittelbar oder mittelbar durch seine Vertreter. Eine Volkssouveränität, die das Volk als politische Einheit unabhängig von den einzelnen Bürgern begreift, überantwortet die Staatsgewalt den Organen des Staates. Souverän ist der Bürger. Die Bürgersouveränität erwächst der politischen Freiheit. Freiheit ist mit Immanuel Kant die »Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür«, deren inneres Gesetz das Sittengesetz ist. Der kategorische Imperativ gebietet, bei allem Handeln das Rechtsprinzip zu achten. Die Bürger verwirklichen ihre Souveränität gemeinschaftlich, organisiert als Staat. Das gebietet strikte Republikanität, demokratisch und rechtsstaatlich. Im Bundesstaat ist die Souveränität zwischen Bund und Ländern geteilt. Die Vertreter des Volkes, dessen Diener, haben den Willen des Volkes zu erkennen und zu vollziehen. Die Grenzen der Souveränität sind die der Freiheit. Gegen das Recht gibt es keine Freiheit. Gesetze und Verträge verwirklichen die Souveränität im Innern und nach außen. Sie können die Souveränität aber auch verletzen. Das deutsche Volk läßt sich erhebliche Beschränkungen der faktischen Souveränität durch seine Vertreter vor allem im Interesse der Vereinigung Europas gefallen. Aber die Europäische Union widerspricht zunehmend der Souveränität der beteiligten Völker. Die Finalität der Integration ist nicht geklärt. Ein Bundesstaat Europa ist mit Prinzipien einer freiheitlichen Demokratie schwerlich vereinbar. Die Besetzung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg hat die Souveränität der Deutschen nicht aufgehoben, weil die Freiheit keinem Menschen genommen werden kann. Aber sie hat die Staatsgewalt der Deutschen zum Teil rechtens, zum Teil gegen das Recht überlagert. Das Besatzungsrecht hat, soweit es noch Bestand hatte, mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag sein Ende gefunden. Die Feindstaatenklauseln der Charta der Vereinten Nationen stehen freilich noch der gleichen Souveränität Deutschlands entgegen.
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