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Delegation und Substitution - wenn der Pfleger den Doktor ersetzt...

wenn der Pfleger den Doktor ersetzt

VerlagSpringer-Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl136 Seiten
ISBN9783642154423
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis40,00 EUR
Die Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen ist täglich geübte klinische Praxis. Dabei ist die Diskussion, was überhaupt aus ärztlicher Sicht delegierbar ist und welche Leistungen originär ärztliche Aufgaben bleiben, nicht abgeschlossen. Das Thema hat medizinische, medizinrechtliche, berufspolitische und ökonomische Relevanz. Dennoch fehlen klare rechtliche Vorgaben und Regelungen; auch aus medizinischer/pflegerischer Sicht wird diskutiert, was genau originäre ärztliche Aufgabe ist und in den Kernbereich ärztlicher Leistungen fällt. Die Referate und die Diskussionen beim Kölner Symposium geben den Stand der derzeitigen Rechtslage wieder und fassen die derzeit vertretenen Meinungen zusammen.

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Leseprobe
Delegation und Substitution: Vertragsärztliche Sicht (S. 1-2)

Peter Schabram

1. Einleitung und Begriffsbestimmung

Die gesellschaftspolitische Diskussion um „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen – wenn der Pfleger den Doktor ersetzt.“ wird zunehmend auch als rechtspolitischer Diskurs geführt, wobei der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter eine initiale Rolle zukommt. Die vertragsarztrechtliche Sicht eignet sich daher in besonderer Weise, die Problematik in ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu entwickeln. Dabei hat am Anfang eine Klärung der zentralen Begriffe zu stehen, wie sie im Ringen der Protagonisten um die Deutungshoheit Verwendung finden. So definiert Roters als Leiter der Rechtsabteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses auf dem Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht am 12.03.2009 in Berlin:

Assistenz
Hilfeleistung in Verantwortung des anordnenden Arztes

Delegation
Übertragung der Durchführungskompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten in eigener Verantwortung (über das „Wie“)

Substitution
Übertragung der Entscheidungskompetenz (über das „Ob“).

Damit orientiert sich Roters an einer hergebrachten Begrifflichkeit, wie sie etwa im Begriff des „Weiterbildungsassistenten“ ihren Ausdruck findet, der seine heilkundliche Tätigkeit unter Aufsicht und Weisung des Weiterbildungsberechtigten durchführt. Auch die „Assistenz“ der Arzthelferin erfolgt in dieser Weise ohne eigenständige Durchführungs- oder gar Entscheidungskompetenz. Eine echte „Delegation“ in diesem Sinne fand sich demgegenüber im Begriff des „Delegationspsychotherapeuten“, dem eine eigenständige Durchführungskompetenz innerhalb des therapeutischen Prozesses zukam, dessen Leistung selbst jedoch nur durch den Arzt hat ausgelöst werden können („Entscheidungskompetenz“).

2. Vertragsarztrechtliche Ausgangslage

Ausgangspunkt der vertragsarztrechtlichen Betrachtung ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung des Vertragsarztes, wie er in § 15 Abs. 1 SGB V, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV und § 15 Abs. 1 BMV-Ä definiert ist. Eine solche persönliche Leistungserbringung wird auch angenommen, wenn der Vertragsarzt die Leistung zwar nicht selbst, jedoch durch einen genehmigten Assistenten in seiner Entscheidungs- und Durchführungskompetenz erbringen lässt. Dahingehende Regelungen finden sich für Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten in § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV und für sog. Jobsharing-Assistenten bzw. angestellte Ärzte in § 32 b Abs. 1 Ärzte- ZV. Dabei fingiert § 15 Abs. 1 BMV-Ä nicht allein deren Leistung als „Eigenleistung“ des Praxisinhabers. Vielmehr wird in Umsetzung der neueren berufsrechtlichen Entwicklung der M-BO dies auch dann angenommen, wenn die ärztliche Leistung des angestellten Arztes in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes erbracht wird, er diesen also faktisch gar nicht überwachen kann. Zudem wird weitergehend noch der Fall erfaßt, daß der angestellte Arzt eine andere Gebietsbezeichnung als der Vertragsarzt führt, weshalb dieser die Leistung nicht einmal selbst „mit erbringen“ kann (a.a.O.).

Die Assistenz nichtärztlicher Mitarbeiter bei der Leistungserbringung des Vertragsarztes ist in § 115 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 BMV-Ä geregelt. Ohne Entscheidungs- und Durchführungskompetenz dürfen andere Personen Hilfeleistungen nur dann erbringen, wenn sie vom Vertragsarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden, was gemäß § 15 Abs. 1 BMV-Ä deren fachliche Überwachung verlangt. Weitergehende Regelungen, die die Erbringung von ärztlich angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliche Mitarbeiter in der Häuslichkeit des Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützten Einrichtungen vorsehen, finden sich in der sog. „Delegationsvereinbarung“, wobei der Begriff nicht darüber hinwegtäuschen sollte, daß dort dem nichtärztlichen Mitarbeiter weder eine Entscheidungskompetenz über das „Ob“ noch eine Durchführungskompetenz hinsichtlich des „Wie“ zugeordnet wird.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
Autorenverzeichnis9
Moderation11
Delegation und Substitution:Vertragsärztliche Sicht12
1. Einleitung und Begriffsbestimmung12
2. Vertragsarztrechtliche Ausgangslage13
3. Demographische Entwicklung und gesellschaftlicheAusgangslage15
4. Außervertragsarztrechtliche Entwicklungen17
5. Vertragsarztrechtliche Entwicklungen/Modellvorhaben18
6. Auszug aus dem gesellschaftspolitischen undrechtspolitischen Diskurs21
7. Thesen zur vertragsärztlichen undvertragsarztrechtlichen Entwicklung23
Delegation und Substitution:Berufsrechtliche Sicht27
1. Begriffliches27
2. Delegation und Substitution als beruflichrechtlichesProblem27
3. Fallgestaltungen28
Delegation und Substitution ärztlicher LeistungenEine Bestandsaufnahme aus haftungsrechtlicherSicht35
1. Einleitung35
2. Bestandsaufnahme des Wandels35
3. Haftungsrechtliche Grenzen der Delegation38
4. Überblick über die Rechtsprechung40
5. Rechtliche Grenzen der Delegation am Beispielvon Operation und Anästhesie44
6. Streitfragen: Schriftformerfordernis,Aufklärungsumfang, Kompetenz Patientenaufklärung49
a) Schriftformerfordernisse49
b) Aufklärung über die Delegation49
c) Delegierbarkeit der Patientenaufklärung50
7. Versicherbarkeit von Delegation und Substitution51
8. Substitution ärztlicher Leistungen52
9. Ausblick53
a) Lösungsansätze der Ärzteschaft53
b) Ausbildungsansatz der Asklepios Kliniken53
c) Ausbildungsansatz der Schüchtermann-KlinikBad Rothenfelde54
d) Gefäßassistenten(in)54
1. Diskussion56
Delegation und Substitution: Entlastung oderBedrohung für den Ärztestand?61
Literatur67
Delegation und Substitution: Chancen undRisiken für Krankenhausträger69
2. Diskussion74
Ärztliche Kernkompetenz und Delegationin der Intensivmedizin82
I. Was ist Intensivmedizin?82
II. Spezielle ärztlich-intensivmedizinische Expertise83
III. Rahmenbedingungen der Delegationin der Intensivmedizin84
IV. Was ist in der Intensivmedizin delegierbar?84
V. Fazit85
Ärztliche Kernkompetenz und Delegationin der Anästhesie87
I. Was ist „Anästhesie?“87
II. Bei welchen Anästhesieverfahren braucht maneinen Anästhesisten?88
III. Rahmenbedingungen der Delegation89
IV. Was ist in der Anästhesie delegierbar?89
V. Fazit und Ausblick92
Delegation und Substitution:Geht es auch ohne Ärzte?93
3. Diskussion97
Delegation und Substitution: Praktisches Beispielaus der Sicht des Patienten105
1. Einleitung105
2. Ausgangslage und Zahlen105
3. Kosten106
4. Therapien107
5. Problemstellung: Versorgung mit ärztlicher Leistung107
6. Haftung110
Delegation und Substitution: Haftet der Arztfür alles und jeden?111
I. Einleitung111
II. Rechtsprechung des BGH112
III. Stellungnahme114
IV. Fazit118
4. Diskussion119
Teilnehmerverzeichnis124

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