Kapitel II
Basiswissen
Was ist sexueller Missbrauch?
In Anlehnung an Bange und Deegener (1996, S. 105) wird sexueller Missbrauch4 an Kindern in dieser Veröffentlichung definiert als jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind vorgenommen wird oder zu der ein Kind veranlasst wird, sie an einer anderen Person oder an sich selbst vorzunehmen. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei Macht oder auch die Abhängigkeit oder das Vertrauen eines Kindes aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Mädchen*s oder des Jungen* zu befriedigen.
Man unterscheidet zwischen missbräuchlichen Handlungen mit Körperkontakt („Hands-on Delikte“), wie beispielsweise Zungenküsse, sexualisierte Berührungen oder Penetration (auch mit Fingern und Gegenständen), und Handlungen ohne Körperkontakt („Hands-off Delikte“). Bei diesen stellt die misshandelnde Person keinen Körperkontakt her, sondern verletzt die Grenzen des Kindes, beispielsweise durch eine verbale sexuelle Belästigung, durch exhibitionistische Handlungen oder Voyeurismus. Sexueller Missbrauch kann somit auch stattfinden, wenn sich Täter*in und betroffenes Kind nicht in einem Raum befinden, z. B. durch die Aufforderung zur Übermittlung von Nacktbildern über das Internet.
Aus strafrechtlicher Sicht sind alle sexuellen Handlungen mit und ohne Körperkontakt unter Strafe gestellt, wenn die betroffene Person jünger als 14 Jahre (also aus rechtlicher Sicht ein Kind) ist, denn man geht davon aus, dass Mädchen* und Jungen* sexuellen Handlungen in diesem Alter entwicklungsbedingt noch nicht wissentlich zustimmen können. Ihre ungestörte sexuelle Entwicklung stellt der Gesetzgeber darum unter einen besonderen, absoluten Schutz. Somit ist jede sexuelle Handlung, die an, mit und vor ihnen vorgenommen wird oder zu der sie veranlasst werden, eine Straftat nach § 176 StGB.
Bei Jugendlichen, also Mädchen* und Jungen* zwischen 14 und 18 Jahren, berücksichtigt der Gesetzgeber die zunehmende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Der Schutz ist bei ihnen darum nicht mehr absolut, sondern es werden diejenigen Situationen unter Schutz gestellt, in denen ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt ist oder sein kann, z. B. wenn ein Entgelt für sexuelle Handlungen bezahlt oder eine Zwangslage ausgenutzt wird (§ 182 StGB).
§ 174 StGB schützt Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch durch Personen, denen sie zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind, also beispielsweise Eltern und elternähnliche Personen, Vormunde, Lehrkräfte, Betreuer*innen in Wohngruppen oder Anleiter*innen in Werkstätten. Bis zum Alter von 16 Jahren ist dieser Schutz absolut. Zwischen 16 und 18 Jahren ist der Schutz absolut, wenn für die sexuellen Handlungen das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird, das sich aus dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergibt, wenn also beispielsweise schlechtere Noten als Druckmittel verwendet werden.
§ 174c schützt – altersunabhängig – Personen, die wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung Beratung, Behandlung oder Betreuung benötigen, vor sexuellen Handlungen unter Missbrauch dieses Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
Sowohl bei § 176 als auch bei § 174 ist bereits der Versuch unter Strafe gestellt.
Der pädagogische Auftrag und die ethischen Anforderungen an Menschen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, Schaden von diesen fernzuhalten, gehen jedoch weit über den strafrechtlichen Rahmen hinaus. Schädigend für Kinder und Jugendliche können viele sexuelle und sexualisierte Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung sein, die vom Strafrecht nicht oder noch nicht erfasst sind, wie beispielsweise abwertende oder beschämende Bemerkungen, die sich z. B. auf die körperliche Entwicklung oder die Sexualität von Kindern und Jugendlichen ohne und mit Behinderung beziehen.
Insbesondere der Begriff des Schutzbefohlenen-Verhältnisses, wie er im Strafrecht definiert wird, greift im Hinblick auf tatsächlich existierende (emotionale) Abhängigkeiten von Kindern und Jugendlichen nur unzureichend. Hier gilt es, einrichtungsbezogen (z. B. über einen Verhaltenskodex und/oder über Schutzvereinbarungen (vgl. Baustein: Nähe und Distanz) sorgfältig zu bearbeiten, in welchen Konstellationen für welche Personen im Rahmen der Arbeit eine sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über die Regelungen des Strafrechts hinaus ausgeschlossen werden sollen.
Wie viele Mädchen* und Jungen* sind von sexuellem Missbrauch betroffen?
Die jährlich erscheinende Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes, die das sogenannte „Hellfeld“ beleuchtet, erfasst für das Jahr 2015 749 versuchte und 12.984 vollendete Straftaten nach § 176, 176a und 176b, 1.147 betroffene Jugendliche nach § 182 sowie 416 Fälle nach § 174. Obwohl schon diese Zahlen erschreckend hoch sind und deutlich machen, wie wichtig es ist, Maßnahmen zum Schutz von Mädchen* und Jungen* zu etablieren, muss man bedenken, dass Hellfeld-Studien nur einen kleinen Ausschnitt der Wirklichkeit abbilden können: Straftaten, die den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden, tauchen in diesen Zahlen nicht auf. Dabei geht man in der Fachwelt gerade bei sexuellem Missbrauch davon aus, dass dieser in vielen Fällen nicht aufgedeckt und nur in bestimmten Konstellationen mit höherer Wahrscheinlichkeit angezeigt wird, z. B. wenn die missbrauchende Person dem Kind und/oder seiner Familie eher fremd ist. Je näher sich Täter*in und betroffene Person stehen und je größer die Abhängigkeit der betroffenen Person (oder ihrer Familie) von dem/der Täter*in ist, umso unwahrscheinlicher ist die Aufdeckung5 solcher Straftaten.
Die Dunkelfeld-Forschung (also Studien, in denen Erwachsene und/oder Jugendliche anonym zu Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und Jugend befragt werden) dagegen geht von deutlich höheren Zahlen aus. Hier wird vermutet, dass jedes vierte bis fünfte Mädchen* und jeder achte bis zehnte Junge* in der Kindheit und Jugend von sexuellem Missbrauch betroffen sein könnte (vgl. z. B. Bange 2002, S. 679).
Was wissen wir über die Betroffenheit von Mädchen* und Jungen* mit Behinderung?
Auch Mädchen* und Jungen* mit Beeinträchtigungen und Behinderungen erleben sexuellen Missbrauch durch Erwachsene oder Jugendliche. In empirischen Studien zu deren Betroffenheit zeigt sich sogar, dass sie ein zwei- bis dreifach erhöhtes Risiko haben, von sexuellem Missbrauch betroffen zu sein6.
Generell zeigen Studien ein erhöhtes Risiko für Kinder und Jugendliche mit einer geminderten Selbstschutz- und/oder Mitteilungsfähigkeit sowie für Mädchen* und Jungen*, die wenig emotionalen Rückhalt durch ihre nächsten Bezugspersonen erfahren. Besonders gefährdet sind diesen Studien zufolge auch emotional vernachlässigte Kinder und Jugendliche, Mädchen* und Jungen*, die bereits Viktimisierungserfahrungen von Missbrauch oder Gewalt haben, diejenigen, die Partnergewalt erleben mussten und Kinder und Jugendliche mit Fluchthintergrund (vgl. z. B. DJI 2011, S. 40 f.; Kindler & Schmidt-Ndasi 2011, S. 29 f.). Es lässt sich vermuten, dass sich das Risiko für Kinder und Jugendliche, auf die mehrere Faktoren zutreffen, noch weiter erhöht. Ein Beispiel hierfür wären geflüchtete Kinder mit Beeinträchtigungen.
In einer repräsentativen Studie zur Lebenssituation von Frauen* mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland geben beispielsweise 20 bis 31 Prozent der Befragten an, in ihrer Kindheit und Jugend sexuellen Missbrauch durch Erwachsene erlebt zu haben (vgl. Schröttle et al. 2012, S. 162). Werden sexuelle Übergriffe durch andere Kinder und Jugendliche einbezogen, so berichten vor allem gehörlose Frauen* (52 Prozent), psychisch erkrankte Frauen* (36 Prozent), Frauen* mit Körper- und mehrfacher Behinderung (34 Prozent) sowie Frauen* mit Lernschwierigkeiten (25 Prozent) von sexuellen Übergriffen, die sie in der Kindheit und Jugend erleben mussten. Gerade bei Frauen* mit Lernschwierigkeiten weisen die Autorinnen darauf hin, dass hier (trotz einer Befragung in leichter Sprache) von einem erheblichen Dunkelfeld ausgegangen werden muss (vgl. Schröttle 2012, S. 21).
Der Bedarf an Schutzmaßnahmen, die (auch) Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gerecht werden und diese möglichst zuverlässig schützen, wird in Anbetracht dieser Zahlen deutlich und muss sowohl gesellschaftlich, politisch als auch in den Einrichtungen und Institutionen zur Aufgabe aller Erwachsenen werden.
Was müssen wir über sexuellen Missbrauch wissen, um (auch) Mädchen* und Jungen* mit unterschiedlichen Behinderungen schützen zu können?
Damit Schutzkonzepte tatsächlich alle Mädchen* und Jungen* bestmöglich vor sexuellem Missbrauch in Einrichtungen schützen, muss bei ihrer Entwicklung das Wissen...