Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Rheinische Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz sind die Arbeitnehmer diejenigen, die regelmäßig von diesem Ereignis am stärksten betroffen sind. Insolvenzen sind somit einer der größten Arbeitsplatzvernichter. Der aktuelle Beispiel des Insolvenzfalls Karstadt verdeutlicht dies. Seit November 2009 werden 13 Filialen dichtgemacht und rund 900 von gut 26.000 Beschäftigte verlieren ihren Arbeitsplatz. Bis September 2010 sollen in der Hauptverwaltung 125 Vollzeitstellen abgebaut werden. Dadurch soll eine Personalkostensenkung von EUR 95,2 Mio. auf EUR 86,5 Mio. erreicht werden. Nach Analyse der aktuellen Insolvenzentwicklung in Deutschland durch die Wirtschaftsauskunftei Creditreform, sei die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im laufenden Jahr 2009 bereits um 16 Prozent im Vergleich zum Vorjahr angestiegen. Im Jahr 2010 wird die derzeitige Wirtschaftskrise voraussichtlich zu noch mehr Insolvenzen führen. Gerechnet wird mit bis zu 40.000 Unternehmensinsolvenzen. Dies wirkt sich auf die Zahl der von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer aus. Im Jahr 2009 liegen die Arbeitsplatzverluste bei 521.000, im Vorjahr dagegen bei 447.000. Diese überdurchschnittlich starke Zunahme innerhalb eines Jahres hat ihre Ursache in der Häufung der Großinsolvenzen von namhaften Unternehmen wie Quelle, Schiesser, Woolworth oder Qimonda. Allein bei den zehn größten Pleiten des Jahres sind rund 82.600 Stellen bedroht oder bereits abgebaut worden. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern sind knapp zwei Drittel (63,1 Prozent) aller Arbeitsplatzverluste entstanden. Für rund ein Achtel (12,7 Prozent) des Stellenabbaus waren Kleinunternehmen (ein bis fünf Mitarbeiter) verantwortlich. Diese sog. Schäden aus Insolvenzen entstehen hauptsächlich durch mangelhafte Insolvenzverwaltung, die sich oft an den Vergütungsinteressen der Insolvenzverwalter und nicht an einer optimalen Gläubigerbefriedigung orientiert. Zumal muss die Insolvenz nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens bedeuten. Denn gerade mit der Einführung der Insolvenzordnung vom 01.01.1999 ist die Sanierung und die damit verbundene Erhaltung von Unternehmen gem. § 1 Satz 1 InsO ausdrücklich das Ziel des Insolvenzverfahrens. Dagegen stand in der alten Konkursordnung die Unternehmensabwicklung und Zerschlagung im Vordergrund.
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