Teil 1 – Grundlagen im Gesundheitsrecht
II. Kompetenzlage im Gesundheitswesen
[21] Die Kompetenz in Angelegenheiten des Gesundheitswesens ist im Bundesverfassungsgesetz geregelt.1 Dieses teilt das „Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; […] Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; […]“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Damit wurde zunächst der gesamte Themenkomplex dem Bund übertragen.
Berücksichtigt man das Reichssanitätsgesetz2, sind dem Bund3 insbesondere folgende Kompetenzen übertragen:4
•die Evidenzhaltung des gesamten Sanitätspersonals und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personal zukommenden Praxis5
•die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten6
•die Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien, Epidemien und Tierseuchen sowie über Quarantänen und Viehcontumazanstalten
•die Handhabung der Gesetze betreff des Verkehres mit Giften und Medikamenten
•die Oberaufsicht über das Impfwesen
•die Regelung und Überwachung des gesamten Apothekerwesens
•die Anordnung und Vornahme der sanitätspolizeilichen Obduktionen7
[22] Hinzu kommen die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung in den für die Gesundheit wichtigen Bereichen:8
•Volkspflegestätten
•Heil- und Pflegeanstalten
•vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen
•natürliche Heilvorkommen
Der Gemeinde obliegt der Gemeindesanitätsdienst; zu diesem gehören:9
•die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unratskanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau usw.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten
•die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nötigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren
•die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten „Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins“ sowie die Überwachung der Pflege dieser Personen
•die Errichtung, Instandhaltung und Überwachung der Leichenkammern und Begräbnisplätze
•die sanitätspolizeiliche Überwachung der Viehmärkte und Viehtriebe
•die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze
III. Grundlagen Strafrecht
[23] Der strafrechtliche Schutz ist auf bestimmte Rechtsgüter und auf jene Angriffe beschränkt, deren Hintanhaltung aufgrund besonderer Gefährlichkeit und Verwerflichkeit im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft liegt und die eine Verfolgung und Bestrafung durch öffentliche Organe erfordern. Strafrechtlich geschützte Güter sind beispielsweise das Leben eines Menschen, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit.
1 Allgemeines
Strafbar ist ein Verhalten dann, wenn dazu ein im Gesetz normierter Straftatbestand besteht. Die Strafnormen sollen die Menschen abhalten, fremde Rechtsgüter zu schädigen, und zu einem rechtskonformen Verhalten leiten.
Um die Zuordnung von Handlungen zu einem bestimmten Delikt besser verstehen zu können, sind einige Grundkenntnisse des Strafrechts erforderlich, die im Folgenden dargestellt werden.
1.1 Vorsatz
Vorsätzlich handelt ein Täter, der darauf abzielt, einen bestimmten Erfolg zu verwirklichen.10 Er will einen Tatbestand tatsächlich erzielen. Durch Zufall eintretende weitere Schäden oder Delikte können dem Täter nur bedingt vorgehalten werden.
Der Vorsatz ist durch ein Wissen und Wollen geprägt. Auf der Wissensseite dient als Untergrenze der Denkansatz, dass der Täter einen bestimmten Umstand „bloß für möglich hält“ (bedingter Vorsatz). Stärker ausgeprägt ist die Wissensseite, wenn der Täter das Vorliegen oder den Eintritt bestimmter Tatsachen „für wahrscheinlich hält“, am stärksten, wenn er dies „für gewiss hält“ (Wissentlichkeit).
Vergleiche: V. 5.1 Verschuldensformen
1.2 Fahrlässigkeit
Die strafrechtliche Fahrlässigkeit stellt gemeinsam mit der zivilrechtlichen Sachverständigenhaftung den Haftungsmaßstab dar, wonach eine Person bei Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflicht zu beurteilen ist.
Beim fahrlässigen Handeln erkennt der Täter entweder nicht, dass sein Handeln gefährlich ist, oder erkennt dies zwar, aber nimmt die Gefahr nicht ernst [24] und glaubt, dass die Beeinträchtigung nicht eintreten wird.11 Wenn ein Täter nicht mit der Möglichkeit des Schadenseintritts gerechnet hat, spricht man von unbewusster Fahrlässigkeit.12
Darüber hinaus regelt das Gesetz eine situationsbezogene Einhaltung der Sorgfalt, indem es dem Täter jene „Genauigkeit“ abverlangt, zu der er „nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist“13. Er haftet immer dann, wenn er entgegen allgemein verbindlicher Sorgfaltspflichten handelt, jedoch nach seinen individuellen Verhältnissen befähigt – und es ihm auch möglich gewesen – wäre, jene einzuhalten.14
Entfällt die subjektive Sorgfaltswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, so kann die Strafbarkeit möglicherweise an eine andere Handlung des Täters angeknüpft werden, und zwar daran, dass der Täter eine gefährliche Tätigkeit übernommen hat, für die er – allgemein oder in einem besonderen Zustand – die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besaß. Diese Einlassungsfahrlässigkeit wird auch als Übernahmsfahrlässigkeit bezeichnet und knüpft entgegen der „normalen“ Fahrlässigkeit an einen früheren Zeitpunkt an.
Beispiel:
Das Lehrbuchbeispiel ist Autofahren im alkoholisierten Zustand. Ist jemand derart betrunken, dass er nicht mehr für sein Fahren zur Verantwortung gezogen werden kann, hat er die Alkoholisierung jedoch herbeigeführt, obwohl er wusste, dass er mit dem Auto fahren will oder könnte, so kommt es zur Haftung aufgrund der Herbeiführung der Alkoholisierung und des Unterlasses, sich selbst am Autofahren zu hindern.
Vergleiche: V. 5.1 Verschuldensformen
1.3 Garantenstellung
Als Garantenstellung bezeichnet man die Verpflichtung, nicht nur die aktive Zufügung eines Schadens zu unterlassen, sondern eine Person auch vor dem Eintritt von Schäden zu bewahren. Wenn ein Schaden nicht abgewendet wird, nennt dies das Gesetz eine Begehung durch Unterlassung.15 Daher hat der Garant durch aktives Handeln jene Gefahren abzuwehren, die in seinen Verantwortungsbereich fallen. Die Stellung als Garant wird treffend als Situation beschrieben, [25] in der man von sich behaupten kann: „gerade ich bin dazu da, dass es nicht geschieht“16.
Der Umfang der Garantenstellung ist immer an den „Schutzzweck der Garantenpflicht“ gebunden.17 Diese umschreibt die Verpflichtung des Garanten, jene spezifischen Gefahren abzuwenden, zu deren Abwehr er sich verpflichtet hat oder gesetzlich angehalten ist (Arzt – Krankenbehandlung, Polizei – Verbrechensabwehr, Feuerwehr – Bergung etc.). Ein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf ist aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung Garant und muss daher die Abwehr von gesundheitsgefährdenden Einwirkungen auf seine Schutzbefohlenen im Umfang seiner Berufskompetenz gewährleisten.
Beispiel:
In der bereits zum bedingten Vorsatz herangezogenen Entscheidung des OGH vom 13.12.2012 zu 12 Os 153/12k erkannte dieser die Mutter für schuldig, unter Vernachlässigung ihrer Erfolgsabwendungspflicht den an ihrer unmündigen Tochter begangenen schweren sexuellen Missbrauch trotz bestehender Möglichkeit nicht verhindert zu haben. Begründet wurde dies wie folgt: „Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wusste die Angeklagte...