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E-Book

Menschenrechte - Kompass für die Soziale Arbeit

AutorKatja Neuhoff, Klaus Riekenbrauk, Walter Eberlei
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl227 Seiten
ISBN9783170308138
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis28,99 EUR
Human rights are extremely important in the analysis, evaluation and processing of practically every area of social work. On the basis of actual challenges in the central areas of social work, this volume enables students to recognize, acquire and strengthen the skills needed to take action on the basis of human rights. A rigorously interdisciplinary approach clarifies the social-ethics, legal and political aspects of the selected example cases and outlines coherent approaches to action.

Dr. Walter Eberlei is Professor of Political Science at the University of Applied Sciences in Düsseldorf (HSD). Dr. Katja Neuhoff is a specialist in social ethics and lecturer at HSD. Dr. Klaus Riekenbrauk was formerly Professor of Law there.

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Leseprobe

1          KINDER- UND JUGENDHILFE


1.1        Einleitung


Kinder gehören in unserer Gesellschaft zu denen, die des besonderen Schutzes für ihre körperliche, seelische und geistige Entwicklung bedürfen. Dennoch werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Eltern oder andere Angehörige ihre Kinder nicht nur nicht ausreichend vor Gefahren schützen, sondern selbst demütigen, schlagen, vernachlässigen oder missbrauchen. Unvorstellbar sind die Schäden, die durch ein solches Verhalten verursacht werden und das ganze Leben dieser Kinder bestimmen. I. d. R. bleiben diese Dramen hinter den Wohnungstüren der Betroffenen verborgen, so dass weder die Gesellschaft noch der Staat helfend eingreifen können. Dabei bleiben Kinderrechte auf der Strecke (vgl. Engelhardt 2016). Bei der Entwicklung und Anwendung von Kinderrechten bildet das Kindeswohl den zentralen Maßstab sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Verwaltung und Rechtsprechung. Der Begriff des Kindeswohls ist keineswegs statisch zu begreifen, sondern unterliegt einer fortwährenden Überprüfung auf der Grundlage (sozial-)pädagogischer Erkenntnisse.

Fallbeispiel

Sie sind beim städtischen Jugendamt im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) beschäftigt und werden u. a. auch in Fällen von Kindeswohlgefährdung tätig. Dabei ist es Ihre Aufgabe, Hinweisen bspw. aus der Nachbarschaft, Kindertagesstätten oder der Schule nachzugehen und nach Kontaktaufnahme mit den Eltern zu entscheiden, welche Hilfen diesen angeboten werden können oder ob Kinder aus den Familien herausgenommen werden müssen. Eines Tages erhalten Sie einen Anruf aus dem Gesundheitsamt und erfahren, dass Frau S., alleinerziehende Mutter, seit einem halben Jahr nicht mehr mit ihrer einjährigen Tochter Yvonne zu den Vorsorgeuntersuchungen kommt. Daraufhin vereinbaren Sie mit Frau S. einen Besuchstermin in ihrer Wohnung, um festzustellen, was Frau S. davon abhält. Zu dem Termin stehen Sie vor verschlossener Tür. Nach 15 Minuten vergeblichen Klingelns und ergebnislosen Versuchen telefonischer Kontaktaufnahme entschließen Sie sich zu gehen, als Sie eine Nachbarin von Frau S. anspricht und Ihnen berichtet, dass Yvonne häufig von ihrer Mutter allein gelassen würde, „weil sie nachts in einer Kneipe kellnert“. Immer wieder käme es dabei vor, dass Yvonne schreie. Weitere Versuche, Kontakt mit Frau S. aufzunehmen, scheitern. In Ihrem Team beraten Sie das weitere Vorgehen.

1.2        Kindeswohl versus Elternrecht: Moralische Normen in Konflikt


Wenn es um den Verdacht der Vernachlässigung oder Misshandlung von kleinen oder Kleinstkindern geht, sind viele geneigt, für die umgehende Herausnahme des Kindes aus der Familie zu plädieren, um weiteren möglichen Schaden abzuwenden.

Aber lässt sich diese erste Intuition ethisch und menschenrechtlich rechtfertigen? Ethisch (und rechtlich) ist die Herausnahme des Kindes aus der Familie eine sog. → Ultima-Ratio-Maßnahme, denn sie stellt einen gravierenden Eingriff in das natürliche Elternrecht auf Pflege und Erziehung der eigenen Kinder dar (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG).

Der vorliegende Fall schildert ein ‚klassisches‘ ethisches Dilemma mit zwei konfligierenden moralischen Werten, mit dem Sozialprofessionelle in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig konfrontiert sind (vgl. Großmaß/Perko 2011): Das Recht des Kindes, in Bezug auf sein Wohlergehen geschützt zu werden – das Kindeswohl –, steht in Konflikt mit dem Recht der Mutter, ihre natürliche Elternverantwortung in der von ihr gewählten Weise auszuüben.

Kindeswohl – der zentrale Begriff des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention – KRK)

Alle Entscheidungen, Maßnahmen etc., die Auswirkungen auf ein Kind als individuelle*n Rechtsträger*in oder auf Kinder als Gruppe haben, müssen so gestaltet werden, dass sie die Interessen des Kindes/von Kindern vorrangig berücksichtigen. Was das im konkreten Fall bedeutet, ist auslegungsfähig. Eine sehr gute Auslegungshilfe bietet die → Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Kinderrechtsausschusses der UN (UN CRC 2013). Wichtig ist: Interessen haben nur Subjekte. Was im Interesse des Kindes liegt, muss „aus Sicht des Kindes und unter Beteiligung des Kindes“ (Krappmann 2013, 7) ermittelt werden. Dabei spielen der Kindeswille (Art. 12 KRK) und die sich entwickelnden Fähigkeiten (engl. → Evolving Capacities) eine entscheidende Rolle. Die → KRK nimmt Abstand von eindeutigen Altersfestlegungen für die Beteiligung von Kindern. Sie verpflichtet Sozialprofessionelle, die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten von Kindern individuell durch angemessene Informationen und Beteiligungsstrukturen sicherzustellen, zu unterstützen und zu fördern.

Das Elternrecht hat der Staat zu achten. Es ist ein zentrales Freiheits- und Abwehrrecht, welches die Bürger*innen vor willkürlichen Eingriffen des Staats in ihr Privat- und Familienleben schützt, und eine wichtige Schranke gegenüber staatlichen Ambitionen, den Bürger*innen ein Leben nach bestimmten Werten zu verordnen. Ethisch gründet die Achtungspflicht des Staates im Gleichheitsgebot/→ Diskriminierungsverbot angesichts der Pluralität individueller Vorstellungen eines → Guten Lebens: Menschen haben unterschiedliche Werte und weltanschauliche Ansichten, die sich auch in der Erziehung ihrer Kinder niederschlagen. Diese diversen – miteinander konfligierenden und ggf. unvereinbaren – Konzeptionen des Guten haben grundsätzlich den gleichen normativen Status und sind insofern gleichermaßen durch den Staat zu respektieren (vgl. Hinsch 2002). Die Nachbarin mag das Verhalten der Mutter für schlecht und/oder unmoralisch halten. Der Staat darf sich diese Auffassung nicht zu eigen machen, weil er damit eine einzelne (partikulare) Vorstellung des Guten Lebens, nämlich die der Nachbarin, zum (universalen) ethischen Prinzip und Beurteilungsmaßstab erheben würde. Die Herausnahme des Kindes allein mit Verweis auf den Lebenswandel der Mutter zu begründen sowie der daraus geschlossenen Unfähigkeit, angemessen Verantwortung zu übernehmen, lässt sich ethisch nicht rechtfertigen. Außerdem formulieren die Menschenrechte keine Ansprüche auf optimale Bedingungen, sondern Mindestgarantien für ein menschenwürdiges Leben: Der Staat hat das Kind vor dem Schlimmsten zu bewahren. Die Schwelle liegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei einer erheblichen, nachhaltigen und absehbaren Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. BVerfG 24, 119).

Andererseits hat auch das Kind Rechte gegenüber dem Staat bzw. der Staat Pflichten gegenüber dem Kind. Die Rechtsposition des Kindes als eigenständiges → Rechtssubjekt wurde mit der → KRK erheblich gestärkt. Bezogen auf den konkreten Fall hat der Staat die Pflicht gegenüber Yvonne, „den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu [ihrem] Wohlergehen notwendig sind“ (Art. 3 Abs. 2 KRK). Durch welche Maßnahmen das Wohlergehen und die bestverstandenen Interessen des betroffenen Kindes im Einzelfall am besten gewährleistet und geschützt werden können, ist keine einfache Frage, denn auch widerstreitende Ansichten berufen sich unter Umständen auf das Kindeswohl. Diese Frage lässt sich nur empirisch mithilfe der Erkenntnisse der Kindheitspädagogik, der Psychologie und der Erziehungswissenschaften beantworten. Die Schwierigkeit liegt in der Ermittlung der Bedürfnislage des Kindes: Insbesondere Säuglinge und kleine Kinder sind (i. d. R.) noch nicht in der Lage, ihren körperlichen und seelischen Zustand (eindeutig) zu beschreiben. Zudem müsste zwischen dem objektiven Wohl des Kindes und seinem subjektiven Wohl unterschieden sowie der Stellenwert des letzteren gewichtet werden. Während zur Auslegung des objektiven Kindeswohls die in der KRK verfassten Kinderrechte herangezogen werden können, verweist das subjektive Kindeswohl auf die unterschiedlichen Vorstellungen des Guten zurück. Welche universalen Prinzipien können also angesichts pluraler und diverser Konzeptionen des Guten – das Kindeswohl betreffend – Orientierung bieten?

Ein wichtiges normatives Prinzip, das die Kinderrechtsdebatte prägt, ist die Abkehr vom Adultismus, der Erwachsene als Maßstab und Norm setzt für das, was für Kinder als richtig gilt und Kinder damit als unzulänglich markiert. Gegen diese Vorstellung von Kindern als unfertigen Erwachsenen und Objekten der Fürsorge setzt die KRK das Bild des Kindes als Subjekt und Träger von Menschenrechten, welches aufgrund seiner Verletzlichkeit des besonderen Schutzes bedarf. Im Hinblick auf ihren Status als selbstbestimmte →...

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