Hund und Mensch in deutschen Rechtsvorschriften
Das Leben mit Hunden wird auch durch Gesetze geregelt.
Diesbezüglich gibt es zum einen Rechtsvorschriften auf Bundesebene:
•Grundgesetz
•Tierschutzgesetz
•Tierschutz-Hundeverordnung
•Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz
•Straßenverkehrsordnung
•Bürgerliches Gesetzbuch
•Haftpflichtgesetz
•Strafgesetzbuch
•Ordnungswidrigkeitengesetz
•Bundesjagdgesetz
•Bundeswaldgesetz
Und zum anderen auf Landesebene:
Hundegesetze sowie Gefahrhundegesetze und –verordnungen der Bundesländer, Landesjagdgesetze und Landesforstgesetze.
Dazu kommen noch kommunale, öffentliche und private Vorschriften. Außerdem existieren Verordnungen und Entscheidungen der Europäischen Union.
Alles kann von den Homepages der jeweiligen Ministerien sowie zuständigen Behörden heruntergeladen werden.
Ein Wirbeltier, in unserem spezifischen Fall ein Hund, gilt in der Rechtsprechung nach § 90 a BGB nicht mehr als »Sache«, sondern als Kreatur, als Mitgeschöpf. Im Jahr 2002 wurde der neue Stellenwert des Tieres in § 20 a des Grundgesetzes manifestiert.
Die tierschutzgerechte Hundehaltung basiert auf fünf Aspekten:
1.Ernährung
2.Pflege
3.Verhaltensgerechte Unterbringung
4.Artgemäße Bewegung
5.Qualifikation des Tierhalters
Um ein Tier halten zu dürfen, reicht das Eigentum am Tier allein nicht aus. § 2 des TierSchG spricht all jene Personen an, die auf ein Tier gezielt einwirken können: In der Regel sind das der Tierhalter oder Tierbetreuer. Betreuer sind meist Familienangehörige oder Beauftragte des Halters. Entscheidend ist also nicht, ob einem das Tier auch gehört.
Die Haltung eines Hundes zeichnet sich durch das Verhältnis zwischen Tier und Mensch aus; man trifft selbstständig ohne Weisungen Entscheidungen für das Tier und soll ein eigenes Interesse an dessen Fürsorge haben.
§ 12 des TierSchG sieht ein Haltungsverbot für Menschen vor, die den Tieren nicht gerecht werden.
Und § 17 des TierSchG droht legitim: »Mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) (…) einem Wirbeltier (…) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.«
Hier werden die wichtigsten Passagen der jeweiligen Gesetze und Verordnungen zusammengefasst:
Grundgesetz:
Mit dem Art. 20a gewinnen seit dem Jahr 2002 natürliche Lebensgrundlagen sowie Tiere an juristischer Bedeutung:
»Der Staat schützt, auch in der Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.« (Art. 20a GG)
Tierschutzgesetz:
Dieses Bundesgesetz gilt nur für Wirbeltiere und für Cephalopoden (Kopffüßer). Hier wird eine Kurzfassung einiger Paragraphen dargestellt.
»Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.« (§ 1 TierSchG)
»Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.« (§ 2 TierSchG)
»Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung und beim Training von Tieren festzulegen.« (§ 2a Abs. 1a TierSchG)
Wer Hunde gewerbsmäßig ausbildet und/oder mit Hunden verhaltenstherapeutisch tätig ist, benötigt eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG; d.h. eine Erlaubnis nach dem § 11 TierSchG benötigt jeder, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet gemäß nach
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)
Diese Erlaubnispflicht wird durch die jeweiligen Veterinärämter erteilt und gilt auch für verhaltenstherapeutische Tätigkeiten.
»Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.« (§ 3 Nr. 1 TierSchG)
»Es ist verboten, ein gebrechliches, krankes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben«. (§ 3 Nr. 2 TierSchG)
»Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuungspflicht zu entziehen«. (§ 3 Nr. 3 TierSchG)
»Es ist verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.« (§ 3 Nr. 5 TierSchG)
»Es ist verboten, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen«. (§ 3 Nr. 7 TierSchG)
»Es ist verboten, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern».
(§ 3 Nr. 8 TierSchG)
»Es ist verboten, ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen«.
(§ 3 Nr. 8a TierSchG)
»Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.« (§ 3 Nr. 11 TierSchG)
»Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.« (§ 4 Abs. 1 TierSchG)
»Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Das Verbot gilt nicht, wenn zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.« (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG)
»Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.« (§ 11c TierSchG)
»Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.« (§ 16a TierSchG)
»Die zuständige Behörde kann ein Tier, das erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen. Die Behörde kann das Tier unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn das Tier nur unter nicht behebbaren...