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Befangenheit bei der Stimmrechtsausübung

Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 GmbHG

AutorSabine Picout
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl91 Seiten
ISBN9783656098713
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: sehr gut, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Handels- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Stimmrecht ist eines der zentralen Gesellschafterrechte und ermöglicht die Mitwirkung eines stimmberechtigten Gesellschafters an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH). Das Stimmrecht ist unmittelbar mit der Mitgliedschaft eines Gesellschafters an einer Gesellschaft verbunden. Das Stimmrecht ist vom Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Generalversammlung zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht ermöglicht es dem Gesellschafter, bei der Generalversammlung anwesend zu sein und an der Beratung über die Entscheidungsgegenstände teilzuhaben. Das Teilnahmerecht kommt auch solchen Gesellschaftern zu, die (für den jeweiligen Beschlussgegenstand)über kein Stimmrecht verfügen. Auf diese Weise soll dem Gesellschafter ermöglicht werden, seine Ansichten vor Entscheidungsfindung kundzutun und von den anderen Gesellschaftern angehört zu werden. Zweck des Stimmverbotes ist es, dem Gesellschafter zu untersagen, sein Stimmrecht auszuüben, wenn ein Interessenskonflikt das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters beeinflussen könnte. Von Gesetzes wegen werden bestimmte Situationen definiert, in welchen typischerweise mit einem solchen Interessenskonflikt zu rechnen ist. Welcher Personenkreis vom Stimmverbot umfasst ist, ist von Gesetzes wegen nicht derart klar umrissen. Nimmt der Gesellschafter an der Abstimmung teil, obwohl seine Stimmabgabe vom Stimmverbot umfasst ist, ist dessen Stimmabgabe nichtig. Wird der Gesellschafter aufgrund des Vorliegens eines vermeintlichen Befangenheitsgrundes von der Abstimmung ausgeschlossen, so wird Anfechtbarkeit des Beschlusses angenommen. Wird das Stimmverbot verletzt, so hat dies der Versammlungsleiter aufzugreifen. Die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen sind bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses vom Versammlungsleiter nicht mitzuzählen. Eine Mangelhaftigkeit kann durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden, sofern die Verletzung des Stimmverbotes sich auf das Beschlussergebnis auswirkt. In der Praxis wird die Anfechtungsklage zumeist mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden. Angesichts dieser nicht ganz unbedeutenden Rechtsfolgen ist die Beurteilung der personellen Reichweite des Stimmverbotes daher von wesentlicher praktischer Bedeutung und soll in der Folge näher beschrieben werden.

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