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Contractual Trust Arrangements

Geeignetes Insolvenzsicherungsmittel für die betriebliche Altersversorgung?

AutorAndreas Miklar
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl69 Seiten
ISBN9783656314882
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Das erste Kapitel stellt die Grundlage des Untersuchungsgegenstandes dar, danach werden die Auswirkungen des CTA-Treuhandkonstrukts auf den Jahresabschluss eines deutschen nach den HGB- und den IFRS-Normen bilanzierenden Unternehmens aufgezeigt. Betriebswirtschaftliche, arbeits-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, die in der Praxis alle eine große Rolle spielen, werden nur am Rande behandelt und nur soweit es für das Verständnis der Struktur und der hier untersuchten Fragen unentbehrlich ist. Ein besonderer Fokus meiner Ausführungen liegt auf den bilanzpolitischen Spielräumen, die ein CTA dem Unternehmen bietet und ebenso werden die Probleme aufgeführt, die im Umgang damit entstehen können. Ziel der Arbeit ist es, nach Darstellung der Motivation aus Unternehmenssicht, der praktischen Ausgestaltung sowie den Voraussetzungen eines CTAs, Vorteile und offene Schwachpunkte der Treuhandkonstruktion darzulegen und Möglichkeiten zur Verbesserung aufzuzeigen. Dies alles wird anhand des medienwirksamen Falles der Arcandor AG praxisnah aufgezeigt, gezielte Probleme erläutert sowie geprüft, ob 'Arcandor' lediglich seinen Jahresabschluss bilanzpolitisch korrekt entlastet hat oder ob bereits bilanzmanipulativ und verantwortungslos gehandelt worden ist. Abschließend wird ein Fazit gezogen und ein Ausblick in die Zukunft gewagt.

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Leseprobe

D. Betriebliche Altersversorgung unter Einschaltung von CTAs

 

I.  Voraussetzungen eines CTAs

 

1.  Bildung von Planvermögen

 

Wie unter Punkt C.II. bereits erwähnt, bedarf es für die Insolvenzsicherung bestimmte notwendige Voraussetzungen für die Erzielung der angestrebten bilanziellen Effekte. Das HGB fordert in § 246 (2) S.2 HGB n.F. eine Ausschließlichkeit der Vermögensgegenstände zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen sowie keine Zugriffsmöglichkeit der übrigen[67] Gläubiger an den Vermögensgegenständen. Um diese Voraussetzungen erfüllen zu können, muss zunächst Planvermögen/saldierungsfähiges Vermögen gebildet werden. Neben den inhaltlichen Anforderungen an das Planvermögen muss außerdem die rechtliche Struktur erfüllt sein (dazu unter D.I.2.)[68], wie es beispielsweise durch ein doppelseitiges Contractual Trust Arrangement-Modell in der Praxis anerkanntermaßen zu erreichen ist. Angemerkt sei, dass der § 246 (2) S.2 HGB n.F. mit dem von IAS 19.07 an Planvermögen gestellten Anforderungen übereinstimmt und auf der bezweckten Annäherung an die IFRS beruht[69]. Sofern also das im Wege eines CTA-Modells ausgelagerte Treuhandvermögen als Planvermögen im Sinne von IAS 19.07 qualifiziert werden kann, wird angenommen, dass eine bilanzielle Saldierung nicht nur in der nach IFRS erstellten Bilanz, sondern auch in der nach den Vorschriften des HGB erstellten Bilanz möglich ist (zu den Ausnahmen in (2))[70]. Nach IAS 19.07 müssen die auf die Treuhand übertragenen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen, um als saldierungsfähiges Planvermögen qualifiziert werden zu können:  die hierzu zählenden Vermögensgegenstände müssen[71]

 

von einer rechtlich eigenständigen und unabhängigen Einheit gehalten werden (1),

 

ausschließlich .für die Zahlung oder Finanzierung von Leistungen an die Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (2),

 

dem Zugriff anderweitiger Gläubiger in der Insolvenz des Trägerunternehmens entzogen sind (3) und

 

grundsätzlich nicht an das Unternehmen zurückübertragen werden können (4).

 

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

 

(1)

 

Das Planvermögen muss von einem rechtlich eigenständigen Dritten gehalten werden, um saldierungsfähig zu sein. Die Funktion dieses rechtlich selbständigen Dritten kann durch eine Treuhandgestaltung, namentlich durch ein (in dieser Arbeit bearbeiteten) CTA, ausgeübt werden. Verlangt wird hierbei eine geeignete Rechtsform für die Treuhand, bei der zu beachten ist, dass es sich um einen vom Treugeber rechtlich selbständigen, unabhängigen Dritten handeln muss[72]. Die Funktion dieses rechtlich selbständigen Dritten wird im Rahmen eines CTAs in aller Regel durch einen eingetragenen Verein[73] (sog. Trust e.V.) ausgeübt. In der Praxis hat sich diese Rechtsform insbesondere aus zwei Gründen durchgesetzt: Zum einen ist ein Verein ein relativ unkompliziert, insbesondere ohne Mindestkapitalverpflichtung, zu gründender und zu administrierender Rechtsträger[74]. Der Vereinszweck besteht ausschließlich in der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Kapitalanlage und somit verfolgt der Verein keinen eigenen Erwerbszweck[75].  Ein heikles Thema, das kaum Beachtung in der Literatur findet, aber m.E. doch stark gewürdigt werden muss, ist die in der Praxis oft gewollte und auch ausgeübte Einflussmöglichkeit des Trägerunternehmens durch die Bestimmung der Vereinsmitglieder. Diese Problematik wird unter Punkt E später nochmals aufgegriffen und kritisch hinterfragt.

 

Genannt wird in der Literatur häufig noch eine weitere Rechtsform, die in der Praxis aber kaum relevant ist: Die GmbH. Bei der GmbH ist allerdings fraglich, ob sie das Merkmal der Unabhängigkeit tatsächlich erfüllt. In Puncto Unabhängigkeit hat sie nämlich den Nachteil, dass sie gesellschaftsrechtlich[76] von den Anteilseignern abhängig ist[77]. Die Anteilseigner erwarten eine Eigenkapitalverzinsung und Gewinnausschüttung, sodass eine eindeutige, endgültige Trennung des Vermögens wohl nicht vorliegt. Ein Problem könnte also gerade bei einer Gewinnausschüttung bestehen, da das Planvermögen ausschließlich für die Deckung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden darf und nicht um GmbH-Gesellschafter zu befriedigen. Die hier zwingend bestehende Vermögensbeteiligung der Gesellschafter dürfte demnach oft nicht gewollt sein. Dies gilt auch für die bei der GmbH bestehende Pflicht, ein garantiertes Mindestkapital aufzubringen[78]. Allerdings fordert das Gesetz lediglich eine rechtliche Unabhängigkeit[79], die auch bei einer Auslagerung auf eine GmbH erfüllt wäre. Dennoch wäre m.E. der Begriff der Unabhängigkeit nicht vollends erreicht, da auch der eigentliche Zweck- die ausschließliche Befriedigung der Arbeitnehmer- der CTA-Treuhand hier ins Leere laufen würde. Zweifellos ist also der e.V. die geeignetere Rechtsform, die größtenteils auch in der Praxis als CTA fungiert[80].

 

(2)

 

Weitere Voraussetzung um Planvermögen bilden zu können, ist die Erreichung der geforderten Ausschließlichkeit der Vermögensgegenstände zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen der Arbeitnehmer. Der Tatbestand verlangt, dass die betroffenen Vermögensgegenstände nur exklusiv zur Zahlung und Finanzierung bzw. Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen verwendet werden dürfen[81]. Bei der Frage nach der Zweckexklusivität ist problematisch, um welches Vermögen es sich genau handeln kann. Der Bundestag-Rechtsausschuss enthält dazu folgende Ausführungen[82]: „Eine Zweckexklusivität ist nur dann der Fall, wenn die Vermögensgegenstände jederzeit zur Erfüllung der Schulden verwertet werden können. Dies ist beispielsweise bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die zum Betrieb des Unternehmens notwendig sind, grundsätzlich nicht der Fall. Derartige Vermögensgegenstände dienen nicht ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen, denn ihre jederzeitige Verwertbarkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist ausgeschlossen“. Vermögensgegenstände sind also dann als betriebsnotwendig anzusehen, wenn sie nicht frei veräußert werden können, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird (funktionales Abgrenzungskriterium)[83]. Somit verlangt die HGB-Bilanz eine streng zweckgebundene Übertragung und Verwertbarkeit des Planvermögens. Die in der Gesetzesbegründung postulierte grundsätzliche Ungeeignetheit betriebsnotwendigen Vermögens ist insofern nachvollziehbar, als zwischen den Zwecken „dem Betrieb dienen“ und dem Zweck „der Erfüllung der Schulden dienen“ keine Übereinstimmung besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass für handelsrechtliche Zwecke betriebsnotwendiges Vermögen nicht für eine Saldierung in Frage kommt[84]. Im Hinblick auf die so erreichte Insolvenzfestigkeit der ausgelagerten Vermögensgegenstände ist die Verhinderung von bilanzpolitisch motiviertem Verhalten durch die Einbringung von betriebsnotwendigem Vermögensgegenständen zur Sicherung der Pensionen m.E. zu begrüßen. Damit ergibt sich allerdings ein potenzieller Konflikt zur Sichtweise nach IAS 19.7, da dort eine betriebliche Nutzung nicht grds. ausgeschlossen ist[85]. Die IFRS schließen also im Gegensatz zum HGB die Verwendung von betriebsnotwendigen Anlagevermögen als Qualifizierungsmerkmal für „plan assets[86]“ nicht aus, solange der Vermögensgegenstände die Restriktionen des IAS 19 erfüllt[87].

 

(3)

 

Die Vermögensgegenstände müssen im Falle einer Insolvenz des Bilanzierenden vor einem Zugriff durch die übrigen Gläubiger des Bilanzierenden geschützt sein (Insolvenzsicherheit)[88]. Wer die übrigen Gläubiger sind, ergibt sich aus der Negativabgrenzung zum Anwendungsbereich der Norm. Es können nur solche Gläubiger sein, die nicht Gläubiger der Altersversorgungsverpflichtungen sind[89]. Wann ein Vermögensgegenstand dem Zugriff aller Gläubiger entzogen ist, wird im BilMoG nicht näher definiert. Die Gesetzesbegründung sieht aber in diesem Zusammenhang vor, dass der Zugriff der Gläubiger, sowohl bei Einzelvollstreckung als auch bei Insolvenz blockiert ist[90]. Genauere Formvorschriften lässt der Gesetzgeber offen, verweist aber generell auf die Voraussetzungen von § 7e (2) SGB IV, d.h. auf die Regelungen zum Insolvenzschutz von Wertguthaben der Arbeitnehmer[91]. § 7e (2)  SGB IV in seinem Wortlaut:

 

„Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 (Vorkehrungen in Hinblick auf Insolvenzrisiko) sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen,...

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