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Bühnenrecht (f. Österreich)

AutorAdrian Eugen Hollaender, Heinrich Tettinek
VerlagMANZ Verlag Wien
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl140 Seiten
ISBN9783214181260
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR

Auf der Bühne? - Wann ist die Gage fällig? - Dürfen Kinder am Theater beschäftigt werden? - Hat der Schauspieler Anspruch auf Reise- und Verpflegungskosten? - Wie wirkt sich Krankheit oder ein Unfall auf das Arbeitsverhältnis am Theater aus? - Unter welchen Umständen dürfen Rollen verweigert werden? Diese und viele weitere Fragen, die für am Theater Beschäftigte essenziell sind, beantwortet dieser Ratgeber. Die beiden Autoren sind sowohl mit der Rechtswissenschaft als auch mit der Theaterwelt vertraut und bringen viele Beispiele aus ihrer täglichen Praxis ein! Plus Muster: Bühnendienstvertrag

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Leseprobe

Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften (S. 121-122)
Das Urheberrecht ist – ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht – eine weitläufige eigene Materie, die vor allem durch internationale Konventionen weiterentwickelt wird. Im Rahmen des Themas „Bühnenrecht“ kann daher nur auf die Grundzüge eingegangen werden. Detailfragen müssen der Spezialliteratur zum Urheberrecht vorbehalten bleiben.

Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet.

Das Urheberrechtsgesetz räumt ausdrücklich den Schöpfern von Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst ein zeitlich befristetes Schutzrecht an ihren Werken ein. Die derzeitige Schutzfrist besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors und wird dann von den Erben wahrgenommen. Sie hat sich ständig gegenüber den Anfängen verlängert.

Zu beachten ist ferner, dass die Urheberrechte des eigenen Werks in fremden Staaten nur gemäß deren Gesetzen verfolgt werden können.

Zur Harmonisierung werden internationale Abkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, um einen Gleichklang der Gesetzgebung zu erreichen. Dies ist heute auch weitgehend geschehen.

Historische Beispiele:

R. Wagner wollte seine letzte Oper „Parsifal“ für sein Festspielhaus in Bayreuth „sperren“, das heißt, an andere Häuser keine Aufführungsrechte vergeben. In Europa gelang dies weitgehend, sodass die Opernhäuser gegen Willen der Erben diesen erst nach Ablauf der Schutzfrist ansetzen konnten. Nicht so in Amerika, das damals noch kein vergleichbares Urheberrechtsgesetz aufwies. Hier fanden – rechtlich korrekt – Aufführungen schon während der deutschen Schutzfrist statt. I. Strawinsky musste seine Partituren in Amerika überarbeiten, als er sich dort niederlassen wollte, um Tantiemen zu beziehenhen zu können, da damals nur in Amerika entstandene Werke geschützt waren.

Auch heute noch bemüht sich die FIA (Fédération Internationale d´acteurs) um eine internationale Harmonisierung der Urheberrechte, die in deren Greenpaper zusammengefasst sind.

Nicht ausdrücklich gilt das Urheberrechtsgesetz für Regisseure, Bühnen- und Kostüm-Bildner. Deren Schutzwürdigkeit war lange strittig.

Dem Regisseur können bei freier Bearbeitung eines klassischen Werks urheberrechtliche Tantiemenansprüche entstehen, wenn seine Arbeit nur Werkcharakter hat, dem nachschaffenden Schauspieler, Sänger, Musiker, Dirigenten usw. allenfalls Leistungsschutzrechte bei Verwertung einer Aufführung, in der er mitgewirkt hat, auf CD, DVD oder Film.

Die gesetzliche Grundlage für urheberrechtliche Ansprüche bildet das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1936, das seither durch mehrere Novellen erweitert wurde. Der Umfang des Urheberrechts ist im UrhG sowie (teils weitergehend) in den Römischen Protokollen geregelt. Wesentliche Strukturen des Urheberrechts sind auf internationaler Ebene auch durch die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. 9. 1986 festgeschrieben. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst garantiert einen international verbindlichen Urheberrechtsstand.

Durch die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 abgeschlossenen internationalen Verträge zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten für Darbietungen und Tonträger wurde der internationale Urheberrechtschutz im Hinblick auf digitale Nutzungsvorgänge (Internet) auf den neuesten Stand gebracht.

Für die Praxis wesentliche Bedeutung hat auch das im Jahr 1936 gleichzeitig mit dem UrhG beschlossene Verwertungsgesellschaftengesetz, das die Tätigkeit der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften regelt.

Inhaltsverzeichnis
MANZ RATGEBER: Bühnenrecht1
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis12
Einleitung14
Teil I. Die österreichischen Theater & Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Bühnenbereich16
Die österreichische Theaterlandschaft16
1. Österreichische Bundestheater16
2. Mitgliedsbühnen des Wiener Bühnenvereins („Wiener Privattheater“)17
3. Vereinigte Bühnen Wien17
4. Landes- und Stadttheater17
5. Mittel- und Kleinbühnen, Freie Gruppen etc.18
6. Festspiele und Sommerspiele18
Gewerkschaftliche Interessenvertretung der Bühnenangehörigen19
Teil II. Für den Bühnenbereich bedeutende Rechtsnormen22
Verfassungsrechtliche Regeln des Bühnenrechts23
Privatrechtliche und öffentlichrechtliche Gesetze25
Das Schauspielergesetz – zentrale gesetzliche Regelungsgrundlage für das Bühnenrecht25
Kollektivverträge26
1. Kollektivverträge im Bereich der Österreichischen Bundestheater27
2. Kollektivverträge im Bereich der Wiener Privattheater27
3. Kollektivverträge im Bereich der Vereinigten Bühnen Wien28
4. Kollektivverträge im Bereich der Bundesländertheater28
Betriebsvereinbarungen28
Einzelverträge (Individualverträge)28
Europarecht und Bühne29
Teil III. Übersicht über das Bühnenrecht32
Für Künstler in Frage kommende Beschäftigungsformen32
1. Arbeitnehmerbegriff32
2. Dienstnehmer beim Theater32
Künstlerisch Beschäftigte beim Theater33
Nichtkünstlerisch Beschäftigte am Theater35
Häufige Vertragstypen im Bühnenbereich35
1. Dienstvertrag36
Begriff36
Dauer und Beendigung37
Weisungsgebundenheit37
Entgeltlichkeit38
2. Werkvertrag39
Begriff und Inhalt39
Abgrenzungsprobleme40
Werklohn42
3. Bühnendienstvertrag42
Inhalt des Bühnendienstvertrags43
Abschluss des Bühnendienstvertrags43
Sonderregelung: Vertragsabschluss durch Minderjährige44
Beginn der Vertragszeit44
Im Vertrag enthaltene Bedingungen und Rücktrittsrechte44
4. Gastspielverträge48
Unterschied zwischen Gastvertrag und Festvertrag48
Vertragliche Verpflichtung49
1. Mögliche Vertragsausgestaltung49
Wie entsteht mein Vertrag?49
Kann jeder Vertragspartner sein oder muss er Voraussetzungen mitbringen?51
Welche Organe können allein vertreten?53
Kann ich auf angeblich bevollmächtigte Vertreter des Hauses vertrauen?56
Müssen gültige Verträge in bestimmter Form abgeschlossen werden?58
Ist ein Vertrag ein Schuldverhältnis?60
Muss ich jede Selbstverständlichkeit in den Vertragstext reklamieren?61
Wann entsteht ein Schuldverhältnis und wann beginnt es?63
2. Allgemeine Bestimmungen während der Vertragslaufzeit64
3. Übervertraglich geltende Bestimmungen64
4. Rechtsdurchsetzungseinrichtungen64
Gerichte64
Schiedsgerichte65
5. Musterverträge66
Begründung des Arbeitsverhältnisses im66
1. Anbahnungsphase66
Vertragsverhandlungen67
Auslobung67
Stellenausschreibung68
Haftung74
Fragerecht75
Ersatz von Vorstellungskosten76
2. Einstellungsphase76
Abschluss Bühnendienstvertrag76
Wesentliche Vertragsaspekte76
Vertragsdauer77
Form des Bühnendienstvertrages77
Bedingungen77
3. Besonderheiten bei der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen78
Kinder, Minderjährige78
Personen, die nicht dem Schauspielergesetz unterliegen78
Rechte und Pflichten im aufrechten79
1. Rechte und Pflichten des Schauspielers79
Pflicht zur Probenteilnahme und Arbeitszeit80
Treuepflicht80
Leistungsort80
Recht auf Beschäftigung81
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge83
Rollenverweigerung83
Beschränkung anderweitiger Tätigkeit (Konkurrenzverbot)84
Beistellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck85
Reise- und Verpflegungskosten86
2. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers87
Fürsorgepflicht87
Obsorge für abgelegte Gegenstände und Pretiosen87
Öffentliche Bekanntmachung89
3. Urlaub89
4. Entgelt90
Höhe des Entgelts90
Spielgeld – feste Bezüge – Übersinghonorar92
Fälligkeit der Gage93
Kann das vereinbarte Entgelt gekürzt werden? Hat Dienstverhinderung darauf Einfluss?94
Die Beteiligung an Abendeinnahmen (heute überholt)95
Benefizvorstellung96
Versicherung96
1. Vertragliche Versicherung gegen Schäden Dritter96
2. Sozialversicherung97
Dienstverhinderung97
1. Krankheit und Unfall97
Kann ich bei Krankheit entlassen werden?98
Schwangerschaft99
Beendigung des Arbeitsverhältnisses99
1. Normale Beendigung99
Zeitablauf99
Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit100
Kündigung100
Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers101
Konkurs des Unternehmens101
Unternehmensverkauf und Ausgleichsverfahren102
Verlängerung des Dienstverhältnisses102
2. Vorzeitige Auflösung104
Auflösung des Vertrags vor Zeit aus wichtigem Grund104
Beendigung wegen Verehelichung107
3. Rücktritt vom Vertrag108
Rücktritt durch den Unternehmer108
Rücktritt durch das Mitglied109
Krankheits- oder Unglücksfall des Künstlers109
Ansprüche des Mitglieds bei unberechtigtem oder schuldhaften Verhalten des Unternehmers110
Ansprüche des Unternehmers gegen den Künstler bei111
Kann ein geschlossener Vertrag „storniert“ werden?111
4. Vertragsbruch111
Bei Beendigung durch das Mitglied112
Bei Beendigung durch den Unternehmer112
Haftung und Geltendmachung112
Wann kann der Vertrag angefochten werden?113
Leistungsstörungen113
Kollektives Arbeitsrecht116
1. Kollektivverträge116
2. Interessenvertretungen116
3. Theaterbetriebsordnung116
4. Betriebsrat117
Strafen117
1. Vertragsstrafe117
2. Ordnungsstrafe118
Ausbildung zum Schauspieler119
Arbeiten im Ausland und von Ausländern120
Arbeitnehmerschutzrecht121
Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften122
Was regelt das Urheberrecht für einen Künstler?124
Welche allgemeinen Rechte gewährt das Urheberrecht dem Schöpfer eines Werks?125
1. Was sind Leistungsschutzrechte?125
2. Genießt auch der Regisseur Urheberrechtsschutz?126
3. Gibt es Kriterien für den Werk-Standard bei Musik?128
Teil V. Literaturhinweise132
Spezifische Literatur132
Allgemeine Literatur (Auswahl)132
Teil VI. Über die Autoren134
Adrian Eugen Hollaender134
Heinrich Tettinek135
Stichwortverzeichnis136

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