Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Veranstaltung: Prüfungswesen, Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Steuerrecht begegnen wir häufiger dem Staat als es uns bewusst ist. Bereits mit seiner Geburt tritt der Bürger in ein Dauer-Steuerrechtsverhältnis zum Staat ein, das sich mit dem Beginn des Erwerbslebens zu Schuldverhältnissen entwickelt. Jede wirtschaftliche Betätigung, wie Sparen oder Konsumieren, wird vom Steuerrecht beeinflusst.
Das Steuerstrafrecht dagegen spielt im Leben eines steuerehrlichen Bürgers regelmäßig kaum eine Rolle. Ein Mensch kann nie Opfer einer Steuerstraftat werden, sondern selbst Täter oder Teilnehmer. Obwohl die Berührungspunkte des Bürgers mit dem Steuerstrafrecht im Allgemeinen nur gering sind, rückt das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren immer mehr in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zum einen liegt das an der Steuerlast, die als dauernd steigend empfunden wird, und der dadurch gestiegenen Bereitschaft, Steuern zu hinterziehen. Zum anderen ist die öffentliche Beachtung des Steuerstrafrechts durch den gestiegenen Fahndungsdruck der Finanzbehörden und die spektakulären Fälle prominenter Persönlichkeiten, wie Boris Becker und Peter Graf, gestiegen. Auch bisher eher vernachlässigte 'kleinere' Fälle werden immer mehr aufgedeckt und verfolgt.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO sollen die Beachtung der Steuergesetze und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Bürger durch Androhung von Sanktionen erzwingen und damit den staatlichen Steueranspruch schützen. Auch das Interesse des jeden ehrlichen Steuerzahlers wird durch das Steuerstrafrecht geschützt, denn die Steuerpflicht des einzelnen Bürgers bleibt nur dann gerechtfertigt, wenn gewährleistet ist, dass der Staat die Steuerpflicht ebenso gegenüber den anderen durchsetzt. Der achte Teil der AO enthält Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 369-384 AO). Je nach Schwere der steuerlichen Pflichtverletzungen unterscheidet man Straftaten (§ 369 I AO) und Ordnungswidrigkeiten (§ 377 I AO).
Eine Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Sie kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden und wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Steuerstraftaten sind z. B. Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbs-/bandenmäßige (schwere) Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO).
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