Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Steuerrecht und Öffentliches Recht), Veranstaltung: Seminararbeit im Rahmen des Seminars zum Internationalen Steuerrecht WS 2009/2010 In Kooperation mit Rödl & Partner, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Seminararbeit ist die Erarbeitung der durch das Jahressteuergesetz 2007 verschärften Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG, deren Auswirkungen auf die internationale Steuergestaltung sowie die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht. Der § 50d Abs. 3 EStG ist eine Missbrauchsvorschrift, die das sogenannte Treaty Shopping verhindern soll. Es handelt sich um eine Vorschrift mit relativ junger Vergangenheit, die in den letzten Jahren jedoch mehrfach Gegenstand von BFH-Urteilen war und dementsprechend auch in der Literatur sehr kontrovers diskutiert wird. Im Jahr 1994 wird mit dem StMBG vom 21.12.1993 der § 50d Abs. 1 Buchst. a aF EStG eingeführt, um die systematische Ausnützung der Ausnahmen vom Quellensteuerabzug durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu verhindern. Im Jahr 2002 wird die Missbrauchsvorschrift im heute bekannten § 50d Abs. 3 EStG neugefasst. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 12.12.2006 wird die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verschärft. Sie wird an die bisherige BFH-Rechtsprechung und an die Meinung des Bundesministeriums für Finanzen angepasst. Darüber hinaus hält die Gesetzesbegründung entgegen der Meinung des BFH die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 Abs. 1 AO neben dem § 50d Abs. 3 für anwendbar. Ob der Gesetzgeber mit der Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG eine gangbare Lösung für die Problematik des Treaty Shopping gefunden hat und ob die neue Regelung mit der gän-gigen BFH-Rechtsprechung und dem geltenden EU-Recht in Einklang zu bringen ist, soll im Folgenden untersucht werden. Die Seminararbeit ist dabei so aufgebaut, dass zunächst der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG, gefolgt von den Rechtsfolgen, dargestellt wird. Unter Punkt D. wird dann auf einige besonders bedeutende Gerichtsurteile bezüglich des § 50d Abs.3 EStG eingegangen. Abschließend wird der § 50d Abs. 3 EStG in seiner aktuellen Form kritisch auf seine Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht untersucht.
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