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Litauisches Verfassungsrecht im Vergleich mit dem deutschen Recht unter der Betrachtung der verfassungsrechtlichen Entwicklung in Litauen

AutorSebastian Domme
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2003
Seitenanzahl46 Seiten
ISBN9783638216340
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis18,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 15 Punkte, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Institut für Osteuropäisches Recht), Veranstaltung: Litauisches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Um zu verstehen wie die erste Verfassung auf dem europäischen Kontinent zustande gekommen ist, darf man die staatsrechtliche und historische Entwicklung der Republik Litauen nicht außer Acht lassen. Im Jahr 1009. n. Chr. Wurde der Name Litua in der Quedlinburger Annalen erstmals in Verbindung mit einer Reise des Bischofs Brun von Querfurt in das Land der Prussen urkundlich erwähnt. Von einem Staat i.e.S. kann man jedoch erst im 13. Jahrhundert sprechen, als Großfürst MIndaugas die staatsähnlichen Territorien zu einem Gesamtstaat vereinigte und sich 1253 zum König von Litauen krönen ließ. Am 13. August 1385 verpflichtete sich der damalige Großfürst Jogaila im Vertrag von Krewo, sein Land auf ewig dem polnischen Königreich anzugliedern. Anlass zu dieser Handlung waren die äußere Bedrohung der Staaten durch den expandierenden Deutschen Orden, aber auch die persönlichen Interessen Jogailas, der auf diese Weise am 15. Februar 1386 die polnische Krone erhielt. Litauen blieb jedoch seine staatliche Unabhängigkeit erhalten. Unter Großfürst Vytautas(1392-1420) erreichte Litauen seine größte territoriale Ausdehnung. Es reichte von der Ostsee bis zum Schwarzen Meer und umfasste Städte Kaunas, Vilnius, Kiew, Minsk, Smolensk, Nowgorod. Im Juli 1569 schloss sich Litauen in einem Unionsvertrag Polen an. Durch die sog. Union von Lubin wurde die zwischen beiden Ländern bestehende Personalunion in eine Realunion umgewandelt. Es war nur noch ein gemeinsamer Herrscher vorgesehen, der in Krakau werden und damit zugleich Großfürst von Litauen sein sollte. Es gab nur noch einen gemeinsamen Seimas, einen königlichen Rat, eine einheitliche Währung und eine gemeinsame Außenpolitik. Beide Länder behielten jedoch ihr eigenes Kabinett, ihr Rechtssystem, ihre Armee und ihre eigene Verwaltung.

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