Projektarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Presse lebt von der Sensationslust und auch von der Sensationsgier ihrer Leserschaft und Zuschauer. Der recht freizügige Umgang mit den persönlichen Daten in der Presse, wo der Anspruch der betroffenen Person auf Gegendarstellung gegenüber den großen unantastbaren Medienkonzernen nur ein Recht war, das undurchsetzbar erschien, ist längst Vergangenheit. Politische Integration, Medialisierung des (Pr ivat - )Lebens und nicht zuletzt eine kleine Mannschaf t hochspezialisierter Anwälte hat eine Kehrtwende der Rechtsprechung bewirkt. Die früher so oft genannten Namen werden nunmehr anonymisiert, die Fotos mit schwarzen Balken versehen, verpixelt gar für die Masse unkenntlich gemacht. Durch die sonderbare Regelung des 'fliegenden Gerichtsstandes' kann sich der Kläger, außer des Rechts zur Gegendarstellung, seinen Richter praktisch selber aussuchen. Die Auskunftsfreude der Staatsorganen in Strafverfahren hat einen nicht unerheblichen Dämpfer bekommen. Es steht außer Frage, dass das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in den letzten Jahrzehnten enorm gestärkt worden ist. So gut sich die Entwicklung dem ersten Anschein nach darstellt, genau so tückisch wirkt sie sich auf unser tägliches Leben. Prominenz, Adel und Autoritätspersonen nutzen die Presse zu eigenen Zwecken aus, um sich selbst in der Welt besser zu vermarkten und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu etablieren. Geht diese gut vermarkte und dem Idealbild entsprechende Selbstdarstellung in der Presse ohne deren Wissen jedoch zu weit, haben sie immer das Recht ihre Bilder, Aufnahme und Geschichten zu verbieten. Dagegen zensieren sich Manager, Wirtschaftsleute, Anwälte oder selbst Journalisten selbst, um unangenehme, langwierige möglicherweise mit Schadenersatzansprüchen behaftete Prozesse zu vermeiden. Oder es wird über bestimmte einflussreiche Gesellschaftsgruppen, die Macht und Möglichkeit haben die Presse selbst zu beeinflussen, gar nicht berichtet um Existenz, Bestand und Ansehen der Presse selbst nicht zu gefährden. Zu Recht wird über zwei Klassengesellschaft des Persönlichkeitsrechts in der Presse gemunkelt.
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