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Formale und inhaltliche Ausgestaltung einer qualifizierten Belehrung

AutorRobert Dreblow
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl18 Seiten
ISBN9783638245302
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis13,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Klaus Marxen), Veranstaltung: Neuere strafrechtliche Rechtsprechung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in den Medien und unter Juristen intensiv diskutierte Strafprozess gegen den Mörder des Kindes Jakob von Metzler hatte bereits vor seinem Beginn Rechtsgeschichte geschrieben. Die Ursache dafür lag im formellen Strafrecht. Vorkommnisse im Ermittlungsverfahren führten dazu, dass sich Richter mit einer strafprozessualen Frage auseinandersetzen mussten, die ansonsten eher in Lehrbuchfällen und Aufsätzen thematisiert wird. Bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung galt es zu klären, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, dass einem Beschuldigten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Zufügung von Schmerzen angedroht worden ist. Diese Aufgabe fiel der 22. Großen Strafkammer des Landgerichtes Frankfurt am Main im April des Jahres 2003 zu. I.) Sachverhalt Folgendes hatte sich zugetragen: Im Zusammenhang mit der Entführung des 11-jährigen Bankierssohnes Jakob von Metzler wurde gegen den 27- jährigen Jurastudenten Magnus Gäfgen wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) ermittelt. Da sich der dringend Tatverdächtige bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung weigerte, Angaben zum Aufenthaltsort des Kindes zu machen, drohten ihm die Vernehmungsbeamten am 01.10.2002 die Zufügung von Schmerzen an. Die Polizeibeamten hofften, auf diese Weise das Entführungsopfer noch lebend retten zu können. Erst daraufhin machte der Beschuldigte Angaben, die zum Auffinden des von ihm bereits getöteten Kindes führten; außerdem gestand er die Tat. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Beschuldigte, ohne dass es dabei zu weiteren Bedrohungen kam, von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und fast vier Monate später, am 30.01.2003, von einer Ermittlungsrichterin vernommen. In all diesen Vernehmungen wurde jedoch nicht auf die am 01.10.2002 erfolgte Androhung eines körperlichen Eingriffs eingegangen.

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