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E-Book

Arbeitsrecht

Was gilt im Berufsalltag? Vom Vertragsabschluss bis zur Kündigung.

AutorIrmtraud Bräunlich Keller
VerlagBeobachter-Edition
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl296 Seiten
ISBN9783038750413
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,99 EUR
Wer seine Rechte und Pflichten in der Schweizer Arbeitswelt kennen will, ist mit dem aktuellen Beobachter-Ratgeber bestens bedient. Umfassend und kompetent beantwortet er alle rechtlichen Fragen und verhilft zum Durchblick in diesem komplexen Rechtsgebiet. Was wird in einem Arbeitsvertrag individuell geregelt? Wie werden Überstunden abgegolten? Muss eine Lohnkürzung oder Kurzarbeit hingenommen werden? Was gilt für den Umgang mit den neuen Medien, was ist bei Verfahren vor Arbeitsgericht zu beachten? Die Autorin und langjährige Beobachter-Arbeitsrechtsspezialistin begleitet mit diesem Buch Angestellte aller Branchen und Stufen vom ersten Tag im Job bis zum Austritt. Sie weiss auch Rat, wenn sich das Arbeitsverhältnis verschlechtert oder die Kündigung droht. Die neusten wegweisenden Gerichtsurteile sowie viele praktische Beispiele, Tipps und Mustervorlagen runden den umfassenden Ratgeber ab.

Irmtraud Bräunlich Keller, lic. rer. pol., ist Arbeitsrechtsexpertin und Teamleiterin im Beobachter Beratungszentrum. Sie ist Autorin der Ratgeber "Arbeitsrecht", "Flexibel arbeiten: Temporär, Teilzeit, Freelance", "Job weg? So geht es weiter", "Mobbing - so nicht!", "So klappts mit der Lehre" sowie Koautorin von "Erfolgreich als KMU", "Fair qualifiziert?" und "OR für den Alltag".

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Leseprobe

Gegenseitiges
Vertrauen – gegenseitige
Pflichten


Im Arbeitsverhältnis geht es um den Austausch von Arbeitsleistung gegen Lohn. Dabei entsteht zwischen den Parteien jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Das Arbeitsvertragsrecht enthält deshalb eine Reihe gegenseitiger Pflichten: Der Sorgfalts- und Treuepflicht seitens des Arbeitnehmers steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber.

Arbeitnehmer: Sorgfalt, Loyalität, Redlichkeit


Als Arbeitnehmer stellen Sie Ihre Arbeitskraft für eine vereinbarte Zeit zur Verfügung und werden vom Arbeitgeber dafür bezahlt. Doch mit dem Verkaufen Ihrer Arbeitskraft allein ist es nicht getan.

Nach Gesetz haben Sie eine Reihe von Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Dennoch: Völlig unterordnen müssen Sie sich nicht.

Die persönliche Arbeitspflicht

Sie haben Ihre Stelle erhalten, weil Sie über ganz bestimmte, für den Arbeitgeber nützliche Fähigkeiten und Eigenschaften verfügen. Sie sind daher auch verpflichtet, «die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten…» (Art. 321 OR). Sie dürfen also nicht einfach einen Stellvertreter an den Arbeitsplatz delegieren oder eigenmächtig eine Hilfskraft beiziehen. Verletzen Sie die persönliche Arbeitspflicht, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz verlangen.

Die Arbeitspflicht fällt dahin, wenn der Arbeitgeber freiwillig darauf verzichtet, etwa bei Freistellung während der Kündigungsfrist (siehe Seite 245) oder wenn er nicht in der Lage ist, genügend Arbeit zuzuweisen oder das nötige Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen (siehe Seite 206). Natürlich entfällt die Arbeitspflicht auch bei Krankheit oder in den Ferien.

Die Sorgfalts- und die Treuepflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen «übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren» (Art. 321a OR). Der Arbeitgeber darf von Ihnen also loyales, redliches Verhalten erwarten. Dazu gehören vor allem folgende Verpflichtungen:

Sie müssen Maschinen, technische Einrichtungen, Fahrzeuge etc. fachgerecht bedienen und alle Materialien sorgfältig behandeln. Das heisst auch, dass Sie Probleme und Defekte umgehend melden und in Notfällen bei Reparatur- oder Aufräumarbeiten mit Hand anlegen.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie keinem bezahlten Nebenerwerb nachgehen, sofern Sie damit Ihre Treuepflicht verletzen. Besonders streng verboten ist jede den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit (zum Thema Nebenerwerb siehe Seite 188).

Verboten ist das Ausplaudern von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen wie Forschungsergebnissen, Kundendaten, Produktionsverfahren etc. Probleme, Missstände oder Gesetzesübertretungen, von denen Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie zuerst mit den Vorgesetzten besprechen, bevor Sie sich allenfalls an die zuständige Behörde oder gar an die Öffentlichkeit wenden. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt die Schweigepflicht in reduziertem Umfang weiter, soweit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dies erfordern. Sie haben dann jedoch das Recht, sich in einem Konkurrenzunternehmen anstellen zu lassen und dort die am alten Arbeitsplatz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden, es sei denn, Sie unterstünden einem Konkurrenzverbot (siehe Seite 199).

Über alles, was Sie im Rahmen Ihrer vertraglichen Tätigkeit von Dritten bekommen, müssen Sie dem Arbeitgeber Rechenschaft ablegen und es ihm sofort herausgeben (Art. 321b OR). Nebst Waren, Urkunden, Werkzeugen etc. geht es hier vor allem um Geldbeträge. Wenn Sie Geldbeträge – auch Schmiergelder – zurückbehalten, machen Sie sich der Veruntreuung schuldig. Lediglich Trinkgelder und kleine Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht. Auch was Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit hervorbringen, also das Arbeitsergebnis, gehört dem Arbeitgeber. Dies gilt auch für Erfindungen, die Sie in Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten machen (Art. 332 OR).

Zur Treuepflicht gehört schliesslich auch die Bereitschaft, Überstunden zu leisten (Art. 321c OR, siehe Seite 110).

URTEIL Erfindungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit macht, gehören dem Arbeitgeber. Aus der allgemeinen Treuepflicht lässt sich ableiten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Anmeldung einer Erfindung unterstützen muss und verpflichtet ist, Dokumente zu unterzeichnen, die zum Erwerb des Patentrechts im In- oder Ausland nötig sind. Die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, dauert nach Ende des Arbeitsverhältnisses fort. (Urteil BGer 4A_688/2014 vom 15 4.2015)

Die Grenzen der Treue

Die gesetzliche Treuepflicht kann im individuellen Arbeitsvertrag erweitert oder eingeschränkt werden. Doch alles hat seine Grenzen: Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter haben Sie ein Recht auf freie Meinungsäusserung, und Sie müssen sich für Ihren Chef weder gesundheitlich noch finanziell ruinieren.

Nur sehr begrenzt müssen sich Mitarbeitende Vorschriften über ihr Freizeitverhalten machen lassen. Anpassen müssen Sie sich allenfalls dann, wenn Sie in einem sogenannten Tendenzbetrieb arbeiten, zum Beispiel in einem weltanschaulich ausgerichteten Unternehmen, oder wenn Sie in hoher leitender Position stehen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber erwarten, dass das Verhalten im Privatleben dem Ansehen des Unternehmens keinen Schaden zufügt.

Wenn die Treuepflicht verletzt wird

Die Treuepflicht ist ernst zu nehmen. Allerdings äussert sich das Gesetz nicht zu den Konsequenzen eines Treuebruchs. Die Gerichtspraxis zeigt jedoch, dass Verstösse gegen die Treuepflicht auf unterschiedliche Weise geahndet werden können: Von der einfachen Ermahnung bis hin zur fristlosen Entlassung und/oder Klage auf Schadenersatz ist alles möglich. In schlimmen Fällen droht gar ein Strafverfahren. Laut Bundesgericht kann die Treuepflicht auch durch Konventionalstrafen abgesichert werden. Allerdings müssen Disziplinarmassnahmen (zum Beispiel Bussen) im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein (BGE 119 II 162).

URTEILE Keine Treuepflichtverletzung begeht ein Arbeitnehmer, der zwar in ungekündigter Stellung, jedoch bei voller Erbringung seiner Arbeitsleistungen eine Einzelfirma gründet, die ihre Tätigkeit erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufnehmen und den früheren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren soll. (BGE 117 II 72)

Die Angestellte eines Pflegeheims verletzt ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit, wenn sie ohne Wissen des Arbeitgebers nachts im Innern des Heims einen Film dreht, diesen dem Fernsehen übergibt und an einer kritischen Sendung teilnimmt, in der der Film ausgestrahlt wird. Eine fristlose Entlassung ist deshalb gerechtfertigt. (BGE 127 III 310)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Treuepflicht des Arbeitnehmers nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsachen zu verwerten. Im konkreten Fall war es ehemaligen Mitarbeitern erlaubt, mit Kunden des Ex-Arbeitgebers Kontakt zu halten und mit diesen ein Auftragsverhältnis einzugehen. (Obergericht Zürich, 13.10.2003)

Keine Treuepflichtverletzung beging ein Bankangestellter in folgendem Fall von Whistleblowing: Er glaubte, unsaubere Machenschaften seines Filialleiters festgestellt zu haben, und wandte sich an einen Anwalt, der die Interessen der Bank vertrat. Interne Untersuchungen konnten den Verdacht nicht erhärten. Trotzdem war die Kündigung, die der Bankangestellte daraufhin erhielt, laut Bundesgericht missbräuchlich. Da es in der Bank keine Richtlinien dafür gab, wie bei allfälligen Missständen vorzugehen sei, konnte man es dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen, dass er sich an den Anwalt gewandt hatte. Dieser war kein Externer, sondern eine Vertrauensperson, die unter Schweigepflicht stand. Angesichts der Umstände war das Vorgehen korrekt, selbst wenn die Vorwürfe gegenüber dem Filialleiter sich nicht erhärteten. (Urteil 4A_2/2008 vom 8.7.2008)

Eine schwere Pflichtverletzung beging ein SBB-Kadermann, der problematische Eigengeschäfte mit Lieferfirmen getätigt hatte und deswegen zu Recht fristlos entlassen wurde. Konkret wurde ihm vorgeworfen, 70 000 Franken für die Beratung von Firmen in Dubai kassiert, von einer Baufirma ein privates Darlehen von über 30 000 Franken erhalten und von einem weiteren Unternehmen Reisegutscheine...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Cover1
Kurztitel2
Titel4
Copyright5
Inhalt6
Vorwort12
1. Stellensuche und Vertragsabschluss14
Auftakt: rund um den Arbeitsvertrag15
Angestellt oder selbständig?16
Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses20
Der Weg zum Job: Rechtsfragen der Bewerbung22
Fragen und Antworten: das Vorstellungsgespräch22
Wenn die Bewerbung scheitert26
Vertragsabschluss und Probezeit29
Ab wann ist der Vertrag perfekt?31
Der schriftliche Arbeitsvertrag34
Gesamt- und Normalarbeitsverträge37
Probezeit: Drum prüfe, wer sich lange bindet39
2. Gegenseitiges Vertrauen – gegenseitigePflichten44
Arbeitnehmer: Sorgfalt, Loyalität, Redlichkeit45
Die persönliche Arbeitspflicht45
Die Sorgfalts- und die Treuepflicht45
Die Pflicht, Anordnungen zu befolgen49
Die Haftpflicht und ihre Grenzen52
Arbeitgeber: Schutz der Integrität der Angestellten56
Schutz vor Willkür und Diskriminierung56
Schutz von Leben und Gesundheit57
Datenschutz am Arbeitsplatz62
3. Rund um den Lohn68
Wie viel Lohn steht mir zu?69
AHV und andere Lohnabzüge70
Stunden- oder Monatslohn?73
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?74
Lohnerhöhung – Lohnkürzung77
Zahlungsfristen und -termine79
Lohnrückbehalt und Kaution81
Lohnzession und Lohnpfändung82
Variable und erfolgsabhängige Entlöhnung83
Provision: Belohnung für tüchtige Verkäufer83
Nicht nur für Manager: Anteil am Geschäftsergebnis86
Gratifikation und 13. Monatslohn87
Was ist ein Bonus?89
Was gilt bei Austritt während des Jahres?90
Spesen: was der Betrieb bezahlen muss92
Unterwegs mit dem Geschäftswagen94
Wer bezahlt den Weiterbildungskurs?96
Unechte Spesen, aufgepasst!98
4. Arbeitszeit, Freizeit und Ferien100
Wann muss gearbeitet werden und wann nicht?101
Der Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes101
Arbeitszeit – was heisst das?102
Nacht- und Sonntagsarbeit106
Ruhezeiten und Pausen108
Freizeit für private Anlässe und Termine109
Überstunden und Überzeit111
Wie wird Mehrarbeit entschädigt?112
Kaderleute und Überstunden116
Ständig erreichbar sein?118
Feiertage: Weihnachten, Ostern & Co.120
Sind die Feiertage bezahlt?121
Vorholtage – was gilt?122
Ferien und unbezahlter Urlaub123
Wann dürfen die Koffer gepackt werden?123
Ferien sollen der Erholung dienen126
Ausspannen bei vollem Lohn126
Lange Arbeitsunfähigkeit, weniger Ferien?129
Ferienbezug während der Kündigungsfrist130
Urlaub auf eigene Kosten131
5. Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit134
Krankheit und Unfall135
Anspruch auf Lohnfortzahlung: die Grundsätze135
Absenzgründe: folgenreiche Unterschiede137
Der ärztliche Segen138
Krankheit: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber140
Krankheit: wenn die Taggeldversicherung bezahlt144
Dauerhafter Gesundheitsschaden?147
Unfall: obligatorischer Versicherungsschutz149
Unfallversicherung und Berufskrankheiten151
Militärdienst, Mutterschaft, Familienpflichten153
Lohnfortzahlung bei obligatorischem Militärdienst153
Wenn Arbeitnehmerinnen schwanger werden156
Mutterschaftsurlaub und Lohnfortzahlung159
Angestellte mit Familienpflichten161
6. Besondere Arbeitsverhältnisse166
Verschiedene Formen der Teilzeitarbeit167
Keine Angestellten zweiter Klasse167
Jobsharing: ein Fall für zwei170
Die sogenannten Aushilfen170
Allzeit bereit: Arbeit auf Abruf171
Temporärarbeit: das Dreiecksverhältnis173
Von der Heimarbeiterin zum CEO: die Sonderregeln175
Heimarbeit: jobben am Küchentisch175
Handelsreisende: mobile Aussenposten177
Bett und Büro teilen: Mitarbeit im Betrieb des Partners180
Hausangestellte: saubere Regeln184
Kaderverträge: Sonderregeln für die Teppichetage186
Nebenerwerb: Zustupf nach Feierabend189
7. Häufige Problemsituationen192
Verletzungen der persönlichen Integrität193
Mobbing: systematische Schikane193
Sexuelle Belästigung: von Anmache bis Nötigung196
Konkurrenzverbot: an die Firma gefesselt?200
Nicht jedes Konkurrenzverbot ist gültig200
Vertrag verletzt: Konventionalstrafe und Schadenersatz203
Wann entfällt das Verbot?205
Stürmische Zeiten: Veränderungen und Krisen in der Firma207
Annahmeverzug: unverschuldete Minusstunden207
Vertragsänderungen: weniger Lohn, andere Arbeit210
Unsere Firma wird verkauft!212
Notlösung in Krisenzeiten: Kurzarbeit216
Wenn der Pleitegeier über der Firma kreist219
Das letzte Mittel: Streik!224
Wenns gütlich nicht geht: der Rechtsweg226
Voraussetzung für den Erfolg: Beweise226
Regeln für Arbeitsstreitigkeiten227
Obligatorischer Schlichtungsversuch228
Welches Gericht ist zuständig?230
Vereinfachtes Verfahren – was heisst das?231
Wenn das Urteil gefällt ist232
8. Kündigung, Schlussabrechnung,Arbeitszeugnis234
Die ordentliche Kündigung235
Fristen und Termine236
Müssen Kündigungen begründet werden?241
Der Aufhebungsvertrag244
Per sofort freigestellt246
Spezialfall Massenentlassung248
Tod des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers251
Kündigungsschutz: gesetzliche Sperrfristen252
Zur Unzeit gekündigt – was tun?254
Die missbräuchliche Kündigung256
Die verbotenen Motive256
Die Krux mit der Beweislast260
Der Anspruch auf finanzielle Entschädigung261
Die diskriminierende Kündigung264
Schutz vor Rachekündigungen265
Die fristlose Kündigung268
Voraussetzung: wichtige Gründe268
Die fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber269
Wenn der Arbeitnehmer per sofort kündigt275
Die Schlussabrechnung278
Sonderfall: die Provision278
Per Saldo aller Ansprüche?279
Wichtig: die unverzichtbaren Ansprüche280
Retentionsrecht: Was darf man zurückbehalten?282
Abfindung? Sozialplan?283
Auf in die Zukunft!284
Leistungsausweis: das Arbeitszeugnis285
Referenzen: Türöffner oder Stolperstein289
Nicht vergessen: Versicherungsschutz292
Anhang296
Adressen und Links297
Musterarbeitsvertrag299
Musterbriefe300
Beobachter-Ratgeber306
Stichwortverzeichnis307
Rückseite316

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